Arbeitsrecht- die Einteilung
Das Arbeitsrecht in der Bundesrepublik ist im wesentlichen in zwei Teilgebiete
unterteilt. Dabei wird die Unterteilung anhand der Beteiligten der jeweiligen Rechtsstreitigkeit vorgenommen. Diese Teilgebiete sind das
Kollektive
Arbeitsrecht und das
Individualarbeitsrecht.
a) Individualarbeitsrecht
Das Individualarbeitsrecht befasst sich mit dem Verhältnis des
einzelnen Arbeitnehmers zu seinem Arbeitgeber. Es sind also alle Rechtsbeziehungen
umfasst, die zwischen diesen beiden Parteien auftreten können.
Dazu gehören insbesondere das
Arbeitsvertragsrecht, also die Fragen
des Zustandekommens des Arbeitsvertrages (inklusive Bewerbung).
Weiterhin ist hier das
Arbeitnehmerschutzrecht oder Arbeitsschutzrecht erfasst. In den
Arbeitsgesetzen der BRD sind diverse Regelungen erfasst, die dem Schutz
des Arbeitnehmers dienen. Dieser Schutz erstreckt sich auf die Vertragsverhandlungen
(Auskunftsverweigerungsrechte bei Bewerbungen, Diskriminierungsverbote,
Gleichbehandlungsgrundsätze), auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses
(Arbeitszeitgesetz, Urlaubsvorschriften) auf besondere Situationen des
Arbeitnehmers (Mutterschutz, Schwerbeschädigtenschutz, Schutz von
Auszubildenden und Minderjährigen) als auch auf die Beendigung von
Arbeitsverhältnissen (Kündigungsschutz)
b) Kollektives Arbeitsrecht
Das Kollektive Arbeitsrecht ist der Teil des Arbeitsrechtes, der sich auf
die Arbeitnehmerschaft als Gesamtheit bezieht, also nicht dem Einzelnen
Rechte einräumt, sondern der gesamten Belegschaft eines Betriebes.
Zum kollektiven Arbeitsrecht gehört das gesamte
Tarifrecht (auch der
Arbeitskampf) und das Recht der
innerbetrieblichen Mitbestimmung (Betriebsrat,
Auszubildendenvertretung, u. s. w. )
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