IV. Rechtsgrundlagen der Ausbildung
Die Grundlage der
Ausbildung in einem staatlich anerkannten Beruf bildet die vom Bundesministerium für Technologie und Wirtschaft erlassene Ausbildungsordnung.
1. Die Ausbildungsordnung
Für die staatlich anerkannte Ausbildungsberufe müssen Ausbildungsordnungen bestehen. Die Ausbildungsordnung eine Berufes muss gem. § 5 BBiG beinhalten:
- die die Bezeichnung des Ausbildungsberufes,
- die Ausbildungszeit (zwei bis drei Jahre),
- die zu vermittelnden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
- einen Ausbildungsrahmenplan, der die sachliche und zeitliche Gliederung der zu vermittelnden beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse festlegt.
- die Prüfungsanforderungen
In der Ausbildungsordnung können auch geregelt werden, die Ausbildung in bestimmten Stufen, dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich getrennten
Stufen erfolgt, die Anrechnung anderer Berufserfahrungen, außerbetriebliche Bildungsabschnitte u. v. m.
2. Der Ausbildungsrahmenplan
Notwendiger Teil der
Ausbildungsordnung ist der Ausbildungsrahmenplan. Dieser Ausbildungsrahmenplan ist eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Er enthält also in groben Grundzügen die Inhalte der Ausbildung und die Verteilung auf die einzelnen Lehrjahre.
3. Der Rahmenlehrplan
Aufgrund des
Ausbildungsrahmenplans wird der Rahmenlehrplan entwickelt. Zuständig hierfür ist die
zuständige Stelle, also die Berufkammer der einzelnen Wirtschaftszweige, im Tourismussektor also meist die IHK. Im Rahmenlehrplan werden die zu vermittelnde Lehrinhalte konkretisiert und zeitlich gegliedert. Es wird festgelegt in welcher Reihenfolge und mit welchen Inhalten die einzelnen Fähigkeiten zu vermitteln sind. Hier werden die Lehrinhalte also wesentlich konkreter beschrieben.
4. Die Prüfungsordnung
Die
zuständige Stelle muss die Anforderungen an die abzulegenden Abschlussprüfungen in einer Prüfungsordnung festlegen. Die Prüfungsordnung muss dann durch die oberste Landesbehörde genehmigt werden. In der Prüfungsordnung müssen die Gliederung der Prüfung, die Bewertungsmaßstäbe, die Erteilung der Zeugnisse, die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung und die Modalitäten der Wiederholungsprüfung regeln.
V. Die zuständige Stelle im BBiG
1. Wer ist die zuständige Stelle im BBiG?
Das Berufsbildungsgesetz BBiG verweist häufig auf die "zuständige Stelle". Wer diese zuständige Stelle ist, richtet sich nach dem jeweiligen Ausbildungsberuf. In § 71 BBiG ist geregelt, dass die Zuständige Stelle für nichthandwerkliche Gewerbeberufe die örtliche Industrie - und Handelskammer (
IHK) ist. Für andere Berufe kann die Handwerkskammer, die Rechtsanwalts- oder Notarkammer, die Steuerberaterkammer, die Ärtze- und Apothekerkammern sein.
In den Ausbildungsberufen im Tourismus wird die zuständige Stelle im Regelfall die die IHK sein.
2. Aufgaben der IHK im Rahmen der Berufsausbildung
Der zuständigen Stelle wird im BBiG eine Reihe von Aufgaben zugedacht. Diese betreffen vor allem die Überwachung der Ausbildungsverhältnisse, die Sicherung der Ausbildungsergebnisse und die Koordinierung der Ausbildungsberufe. Zu den Aufgaben gehören:
- die Erarbeitung eines Rahmenlehrplans für die Ausbildung
- die Überwachung der Berufsausbildung, der Berufsausbildungsvorbereitung und der beruflichen Umschulung
- Entscheidung über die Abkürzung oder Verlängerung von Ausbildungszeiten
- Überwachung der persönlichen und fachlichen Eignung von Ausbilder und Ausbildenden / Untersagung der Einstellung und Ausbildung von Auszubildenden
- Einrichtung und Führung des Verzeichnisses über die Berufsausbildungsverhältnisse
- Einrichtung von Prüfungsausschüssen für die Abnahme der Abschlussprüfungen
- Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung und Durchführung der Prüfungen
- Erlass der Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung
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