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Rechtssubjekte im deutschen Recht

Als Rechtssubjekte gelten die Personen, die durch ihr Handeln Rechte ausüben und inne haben können. Sie sind eng mit den Begriffen Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit verknüpft. Die Rechtssubjekte unterteilen sich wie folgt:

Die natürliche Person

Eine natürliche Person ist ein Mensch. Es gilt
§ 1 BGB: Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

Ausnahmen sieht das Gesetz im Erbrecht vor. Ein gezeugtes aber zur Zeit des Erbfalls noch nicht geborenes Kind kann Erbe werden, wenn es später lebend geboren wird § 1923 II BGB.

Auch in der Rechtsprechung gibt es Fälle der vor verlagerten Rechtsfähigkeit - z.B. "wrongful live":

Der BGH hatte über zwei auf den ersten Blick gleich gelagerte Fälle zu entscheiden.
Fall 1: Eine Schwangere gerät in einen Autounfall, den ein anderer verursacht hatte. Wegen des Unfalls kommt das Kind behindert zur Welt.(BGH Z 8, 243)
Fall 2: Eine Schwangere bekommt Röteln, und geht zum Arzt. Dieser erkennt die Krankheit und weiß auch um die Gefahren für das Kind. Er klärt die Schwangere jedoch nicht auf. Auch hier kommt das Kind behindert zur Welt.
In beiden Fällen hatte das Gericht über Schadensersatzansprüche des Kindes (nicht der Mutter) zu entscheiden. Diese Ansprüche können nur bestehen, wenn eine Rechtsfähigkeit des Kindes besteht.
In beiden Fällen sind die Gerichte jedoch zu unterschiedlichen Lösungen gekommen. Im ersteren Fall hat das Gericht dem Kind einen Schadensersatzanspruch zugestanden, da es mit der Geburt rechtsfähig geworden ist. Für dieses Kind bestanden die Alternativen der Geburt als gesundes Kind ohne die vorherige Schädigung oder aber die Geburt als behindertes Kind aufgrund der Schädigung.
Im Röteln-Fall jedoch hatte das Kind die Alternativen der Geburt als behindertes Kind oder des Nichtgeborenwerdens. Ein nicht oder tot geborenes Kind wird aber niemals rechtsfähig. Damit kann die Rechtsfähigkeit des Kindes nicht auf einen Zeitpunkt vor der Geburt festgelegt werden. Das Gericht hat mit dieser Begründung hier einen Schadensersatzanspruch abgelehnt.
Die Rechtsfähigkeit endet regelmäßig mit dem Tod der natürlichen Person. Beim Schutz von Urheberrechten und Persönlichkeitsrechten wird auch diese Zeit verlängert.

Die Frage der Geschäftsfähigkeit ist durch besondere Regeln z.B. durch das Minderjährigenrecht, das Betreuungsrecht für behinderte oder ältere Menschen genau umrissen. Grundsätzlich ist jede natürliche Person ab dem 18. Lebensjahr voll geschäftsfähig. Sie darf also die ihr zustehenden Rechte und Pflichten selbst ausüben. In einigen Fällen sind die Grenzen der Geschäftsfähigkeit vorverlegt. So kann zum Beispiel ein 16-jähriger ein Testament errichten; § 2229 I BGB.

Auch Straftaten können nur durch natürliche Personen begangen werden.

Juristische Person

Juristische Person ist der Sammelbegriff für die anderen rechtsfähigen Rechtssubjekte, die nicht natürliche Personen sind. Die Rechtsfähigkeit ist ein wesentliches Kriterium bei der juristischen Person. Eine Juristische Person kann Person des öffentlichen Rechtes (Bundesländer und Gemeinden, öffentlich-rechtliche Anstalten [z.B. ARD und ZDF], öffentlich-rechtliche Stiftungen ...) oder des Privatrechtes sein.

Die Juristischen Personen des Privatrechtes werden nach den jeweiligen Rechtsträgern unterteilt, also danach, wer eigentlich die Rechte und Pflichten verkörpern soll.

Mögliche Rechtsträger sind hier:

Sonstige rechtsfähige Rechtssubjekte

Es gibt Gesellschaftsformen, die nicht zu den juristischen Personen gehören. Diese Gesellschaftsformen sind damit nicht schon von Natur aus rechtsfähig:
Eine besondere Stellung haben Personengesellschaften sind Gesellschaften deren Rechtsträger (juristische oder natürliche) Personen sind. (offene Handelsgesellschaft - oHG, Kommanditgesellschaft - KG, stille Gesellschaften, Partnerschaften (für Freiberufler))

Merke: Personengesellschaften sind keine juristischen Personen. Sie sind nicht schon wegen ihrer Natur rechtsfähig. Die Rechtsfähigkeit erlangen sie durch bestimmte gesetzliche Vorschriften. Eine oHG oder eine KG sind wegen § 124 I HGB wie eine rechtsfähige Person zu behandeln. Diese Gesellschaften sind teilrechtsfähig.
 

Nicht rechtsfähige Rechtssubjekte

Eine Sonderstellung hat die GbR- Gesellschaft bürgerlichen Rechts inne. Sie besteht aus mehreren Personen die sich aufgrund eines Vertrages zu einem bestimmten Zweck zusammengefunden haben. Eine GbR war in der Rechtsprechung des 20. Jahrhunderts nicht rechtsfähig, mit der Folge, dass sie nicht als GbR verklagt werden oder in das Grundbuch eingetragen werden konnte. Möglich war es nur alle einzelnen Gesellschafter der GbR als "Gesamthandsgesellschaft" zu verklagen oder in das Grundbuch einzutragen. Dies brachte erhebliche Schwierigkeiten mit sich, da die Gesellschafter zunächst ermittelt werden mussten und Änderungen bei den Gesellschaftern regelmäßig zur Unrichtigkeit der Grundbucheintragungen führten.

Die GbR nahm jedoch am Geschäftverkehr ebenso teil, wie die rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Personen.

Durch die bahnbrechende Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 19.01.2001 wurde jedoch höchstinstanzlich festgestellt, dass eine GbR ebenso, wie die anderen Gesellschaftsformen rechtsfähig, aktiv parteifähig (also fähig, selbst zu klagen) und passiv parteifähig (also fähig unter dem Namen der GbR auch verklagt zu werden) ist.

Auf nicht eingetragene Vereine ist nach dem Willen des Gesetzgebers das Recht der bürgerlichen Gesellschaft (GbR) anzuwenden; § 54 S.1 BGB. Da diese Regeln selten passend sind wird in einigen Fällen das Vereinsrecht entsprechen angewandt.

Prominentestes Beispiel für die nichtrechtsfähigen Vereine sind Gewerkschaften. Historisch bedingt scheuten diese die Eintragung in das Vereinsregister um der staatlichen Kontrolle zu entgehen. Gewerkschaften sind jedoch nach § 10 ArbGG im Arbeitsprozess auch berechtigt, selbst zu klagen und nach herrschender Rechtsprechung sogar im Zivilprozess klagebefugt.
In der Regel sind auch Parteien in der Rechtsform eines Vereins geführt.

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 08.04.2018)