Rechtssubjekte im deutschen Recht
Als
Rechtssubjekte gelten die Personen, die durch ihr Handeln Rechte ausüben und inne haben können. Sie sind eng mit den Begriffen Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit verknüpft. Die Rechtssubjekte unterteilen sich wie folgt:
Die natürliche Person
Eine natürliche Person ist ein Mensch. Es gilt
§ 1 BGB:
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit
der Vollendung der Geburt.
Ausnahmen sieht das Gesetz im Erbrecht vor. Ein gezeugtes aber zur Zeit
des Erbfalls noch nicht geborenes Kind kann Erbe werden, wenn es später
lebend geboren wird § 1923 II BGB.
Auch in der Rechtsprechung gibt es Fälle der vor verlagerten Rechtsfähigkeit
- z.B. "wrongful live":
Der BGH hatte über zwei auf den ersten Blick gleich gelagerte
Fälle zu entscheiden.
Fall 1: Eine Schwangere gerät in einen Autounfall, den ein
anderer verursacht hatte. Wegen des Unfalls kommt das Kind behindert zur
Welt.(BGH Z 8, 243)
Fall 2: Eine Schwangere bekommt Röteln, und geht zum Arzt.
Dieser erkennt die Krankheit und weiß auch um die Gefahren für
das Kind. Er klärt die Schwangere jedoch nicht auf. Auch hier kommt
das Kind behindert zur Welt.
In beiden Fällen hatte das Gericht über Schadensersatzansprüche
des Kindes (nicht der Mutter) zu entscheiden. Diese Ansprüche können
nur bestehen, wenn eine Rechtsfähigkeit des
Kindes besteht.
In beiden Fällen sind die Gerichte jedoch zu unterschiedlichen
Lösungen gekommen. Im ersteren Fall hat das Gericht dem Kind einen
Schadensersatzanspruch zugestanden, da es mit der Geburt rechtsfähig
geworden ist. Für dieses Kind bestanden die Alternativen der Geburt
als gesundes Kind ohne die vorherige Schädigung oder aber die Geburt
als behindertes Kind aufgrund der Schädigung.
Im Röteln-Fall jedoch hatte das Kind die Alternativen der Geburt
als behindertes Kind oder des Nichtgeborenwerdens. Ein nicht oder tot geborenes
Kind wird aber niemals rechtsfähig. Damit kann
die Rechtsfähigkeit des Kindes nicht auf einen Zeitpunkt vor der Geburt
festgelegt werden. Das Gericht hat mit dieser Begründung hier einen
Schadensersatzanspruch abgelehnt.
Die Rechtsfähigkeit endet regelmäßig mit dem Tod der natürlichen
Person. Beim Schutz von Urheberrechten und Persönlichkeitsrechten
wird auch diese Zeit verlängert.
Die Frage der Geschäftsfähigkeit ist
durch besondere Regeln z.B. durch das Minderjährigenrecht, das Betreuungsrecht
für behinderte oder ältere Menschen genau umrissen. Grundsätzlich
ist jede natürliche Person ab dem 18. Lebensjahr voll geschäftsfähig.
Sie darf also die ihr zustehenden Rechte und Pflichten selbst ausüben.
In einigen Fällen sind die Grenzen der Geschäftsfähigkeit
vorverlegt. So kann zum Beispiel ein 16-jähriger ein Testament errichten;
§ 2229 I BGB.
Auch Straftaten können nur durch natürliche Personen begangen
werden.
Juristische Person
Juristische Person ist der Sammelbegriff für die anderen
rechtsfähigen
Rechtssubjekte, die nicht natürliche Personen sind. Die Rechtsfähigkeit
ist ein wesentliches Kriterium bei der juristischen Person. Eine Juristische Person
kann Person des
öffentlichen
Rechtes (Bundesländer und Gemeinden, öffentlich-rechtliche
Anstalten [z.B. ARD und ZDF], öffentlich-rechtliche Stiftungen ...)
oder des
Privatrechtes sein.
Die Juristischen Personen des Privatrechtes werden nach den jeweiligen Rechtsträgern
unterteilt, also danach, wer eigentlich die Rechte und Pflichten verkörpern
soll.
Mögliche Rechtsträger sind hier:
-
eine Vermögensmasse (Stiftung) Die Rechtsfähigkeit erhält die
Vermögensmasse durch ein Stiftungsgeschäft und die Zustimmung
des Bundeslandes oder sogar des Bundesrates; § 80 BGB.
-
eine Vereinigung vom mehreren Menschen - also natürlichen Personen
- sein, eine sogenannte Personenvereinigung.(Vereinen und Genossenschaften).
Die Rechtsfähigkeit erlangen diese durch eine Eintragung im Genossenschafts-
oder Vereinsregister.
-
ein Zusammenschluss von Vermögen und Personen in Form von Kapitalgesellschaften
(Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung). Die
Rechtsfähigkeit entsteht hier mit Eintragung in das Handelsregister.
Sonstige rechtsfähige Rechtssubjekte
Es gibt Gesellschaftsformen, die
nicht zu
den juristischen Personen gehören. Diese Gesellschaftsformen sind
damit nicht schon von Natur aus rechtsfähig:
Eine besondere Stellung haben
Personengesellschaften sind Gesellschaften
deren Rechtsträger (juristische oder natürliche) Personen sind.
(offene Handelsgesellschaft - oHG, Kommanditgesellschaft - KG, stille Gesellschaften,
Partnerschaften (für Freiberufler))
Merke: Personengesellschaften sind keine
juristischen Personen. Sie sind nicht
schon wegen ihrer Natur rechtsfähig. Die Rechtsfähigkeit erlangen
sie durch bestimmte gesetzliche Vorschriften. Eine oHG oder eine KG sind
wegen § 124 I HGB wie eine rechtsfähige Person zu behandeln.
Diese Gesellschaften sind teilrechtsfähig.
Nicht rechtsfähige Rechtssubjekte
Eine Sonderstellung hat die
GbR-
Gesellschaft bürgerlichen
Rechts inne. Sie besteht aus
mehreren Personen die sich aufgrund
eines
Vertrages zu einem
bestimmten Zweck zusammengefunden
haben. Eine GbR war in der Rechtsprechung des 20. Jahrhunderts nicht
rechtsfähig, mit der Folge, dass sie nicht als GbR verklagt werden oder in das Grundbuch eingetragen werden konnte. Möglich war es nur
alle einzelnen Gesellschafter der GbR als "Gesamthandsgesellschaft" zu verklagen oder in das Grundbuch einzutragen. Dies brachte erhebliche Schwierigkeiten mit sich, da die Gesellschafter zunächst ermittelt werden mussten und Änderungen bei den Gesellschaftern regelmäßig zur Unrichtigkeit der Grundbucheintragungen führten.
Die GbR nahm jedoch am Geschäftverkehr ebenso teil, wie die rechtsfähigen
und teilrechtsfähigen Personen.
Durch die bahnbrechende Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 19.01.2001 wurde jedoch höchstinstanzlich festgestellt, dass eine GbR ebenso, wie die anderen Gesellschaftsformen rechtsfähig, aktiv parteifähig (also fähig, selbst zu klagen) und passiv parteifähig (also fähig unter dem Namen der GbR auch verklagt zu werden) ist.
Auf nicht eingetragene Vereine ist nach dem Willen des Gesetzgebers
das Recht der bürgerlichen Gesellschaft (GbR) anzuwenden; § 54
S.1 BGB. Da diese Regeln selten passend sind wird in einigen Fällen
das Vereinsrecht entsprechen angewandt.
Prominentestes Beispiel für die nichtrechtsfähigen
Vereine sind Gewerkschaften. Historisch bedingt scheuten diese die Eintragung
in das Vereinsregister um der staatlichen Kontrolle zu entgehen. Gewerkschaften
sind jedoch nach § 10 ArbGG im Arbeitsprozess auch berechtigt, selbst
zu klagen und nach herrschender Rechtsprechung sogar im Zivilprozess klagebefugt.
In der Regel sind auch Parteien in der Rechtsform eines Vereins
geführt.
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