Zum Einen kommt es zu einem Kaufvertrag. In diesem regeln die Vertragsparteien, wer welche Leistung zu erbringen hat.
Zum Beispiel:
Alois kauft von Berta einen Stadtplan. Im Kaufvertrag wird geregelt,
welcher Stadtplan zu welchem Preis zu leisten ist. Ein Eigentumsübergang findet allein durch den Kaufvertrag noch nicht statt.
Mit diesem Kaufvertrag besteht nur die Verpflichtung beider Parteien diesen Vertrag zu erfüllen. Deshalb wird diese Art von Geschäften als Verpflichtungsgeschäft bezeichnet.
In einem Verpflichtungsgeschäft werden Ansprüche begründet. Die Parteien verpflichten sich eine Handlung -z.B. Übereignung eines Stattplans- vorzunehmen.
Diese Verpflichtungen müssen noch erfüllt werden. Dies
erfolgt durch die Übereignung des Stadtplans an den Käufer (Alois)
und Übereignung des Geldes an den Verkäufer (Berta). Diese
Übereignungen sind für sich genommen auch wieder Verträge.
In diesen Verträgen einigt man sich darüber, dass das Eigentum übergehen soll (§ 929 BGB). Da man sich hier jedoch nicht verpflichtet, sondern direkt ein
Recht ändert - also über das Recht verfügt-, heißen diese Geschäfte Verfügungsgeschäfte.
In einem Verfügungsgeschäft werden direkt Rechte geändert oder entstehen neu. Der Eigentümer des Stadtplans ändert sich.