Merke: Ein Angebot im rechtlichen Sinne ist kein Angebot im wirtschaftlichen Sinne.
Vom Angebot zu Unterscheiden ist die invitatio ad offerandum
(Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes). Die invitatio ad offerandum
ist ein Angebot, welche sich nicht an eine bestimmte Person richtet, sondern
an einen vorher noch nicht bestimmten Personenkreis.
Beispiel:
In einem Schaufenster der X steht ein Schild "Sonderangebot: Konzertkarten für die Smashing Pumpkins nur 25,00 €". Dieses Schild ist für alle vorbeikommenden gut lesbar. Die X hat nur noch 2 Karten, als die Kunden A, B, und C den Laden betreten und jeweils zwei Karten haben wollen. Wäre das Schild im Schaufenster ein bindendes Angebot gewesen, so wären damit drei Verträge zustande gekommen. Die X müsste also 6 Karten verkaufen. Das kann nicht sein, deshalb kann X das Angebot im Schaufenster nicht als Bindendes Angebot gemeint haben. Es hat keine Bindungswirkung. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Kunde das Angebot macht und der Verkäufer dieses annimmt.Dem Anbieter bleibt die freie Wahl des Vertragspartners also noch offen.
Ein Angebot erlischt, wenn es nicht rechtzeitig angenommen
wird oder wenn es abgelehnt wird, jedoch nicht beim Tod einer der
Vertragsparteien. Ob die Annahme rechtzeitig erfolgte oder nicht ist aus
den Umständen zu entnehmen. Wenn Sie die Rechtzeitigkeit beurteilen
müssen, stellen Sie sich die Frage, ob der Anbietende zum Zeitpunkt
der Annahme noch mit einer Annahmeerklärung rechnen musste.
Eine Annahme unter Anwesenden ist regelmäßig schneller vorzunehmen,
als unter Abwesenden (Lesen Sie §
147 BGB).
Erhält ein Anbieter eine Antwort verspätet, und konnte er erkennen, dass der Annehmende diese rechtzeitig abgesandt hat, so erlischt der Antrag nur, wenn der Anbieter den verspäteten Zugang den Annehmenden gegenüber sofort anzeigt.
Eine Annahmefrist kann durch den Antragenden festgelegt oder zwischen den Parteien vereinbart werden.
Die Annahme ist in der Regel empfangsbedürftig. Ausnahmen werden jedoch in § 151 BGB geregelt.
Aus der Formulierung "ohne dass die Annahme
dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht" ist
zu folgern, dass nicht die Erklärung der Annahme entbehrlich
ist. Es kann nur darauf verzichtet werden, dass diese Erklärung beim
Antragenden zugeht. Da der Antragende jedoch im Regelfall gerne wissen möchte, ob sein Antrag angenommen worden ist, ist die fehlende Empfangsbedürftigkeit daher die Ausnahme. Sie ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden.
Deshalb muss eine Annahme nicht zugehen, wenn der Antragende darauf
verzichtet hat oder dies nach der Verkehrssitte nicht erwartet wird.
Beispiel:
Alois bucht bei Chaos-Tours eine Reise nach Mallorca für 799,00 €. Bei der Berechnung des Reisepreises hat Alois jedoch übersehen, dass die Reise in der Nachsaison stattfinden soll. Deshalb wird durch Chaos-Tours der Reisepreis neu berechnet und in der Buchungsbestätigung mit 649,00 € ausgewiesen. Eigentlich stellt diese Buchungsbestätigung wegen der Änderung ein neues Vertragsangebot dar, welches Alois annehmen müsste. Diese Annahmeerklärung muss dem Veranstalter jedoch nicht zugehen, da nach der Verkehrssitte ein Einverständnis des Alois mit dieser günstigeren Änderung vorausgesetzt wird.Es besteht auch keine Pflicht zur Annahme von Angeboten. Jeder ist in der Annahme seiner Angebote frei.(Privatautonomie)
Ausnahmsweise kann jedoch eine Pflicht zur Annahme vorliegen,
- wenn der Annehmende eine Monopolstellung inne hat (z.B. früher bei BEWAG, Deutsche Bahn, Deutsche Post bei Briefsendung ... inzwischen ist deren Monopolstellung aufgehoben),
- ein Vorvertrag vorhanden ist, der zur Annahme verpflichtet.
Die Annahme kann auch durch sozialtypisches Verhalten von
statten gehen. (z.B. Einsteigen in den Bus - hier wird automatisch ein
Beförderungsvertrag geschlossen, selbst wenn der Einsteigende laut gegen den Vertragsschluss protestiert)
Schweigen gilt regelmäßig nicht
als Annahme.
Etwas anderes gilt,