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Nichtigkeit Scherz- und Scheingeschäfte

Scherzgeschäfte und Scheingeschäfte sind meist nichtig. Die Nichtigkeit liegt insbesondere in folgenden Fällen vor: Alle diese Nichtigkeits-Tatbestände setzen also eineobjektive Komponente, also nicht ganz ernst gemeinte Erkärung und eine subjektive Komponente (Kennenmüssen oder Kennen-können durch die Beteiligten) voraus. Liegt nur einer der beiden Faktoren vor, führt dann nicht zur Nichtigkeit des Vertrages.

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 08.04.2018)