Nichtigkeit Scherz- und Scheingeschäfte
Scherzgeschäfte und Scheingeschäfte sind meist nichtig. Die Nichtigkeit liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
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ein Geschäft, das unter einem geheimen Vorbehalt geschlossen wird, aber nur wenn er allen Vertragsparteien bekannt ist § 116 BGB. (z.B. Anton kauf von seinem Freund Fritz eine teure Herrenuhr, um seine neue Freundin zu beeindrucken. Zuvor haben die Anton und Fritz vereinbart, dass Anton die Uhr gleich darauf wieder zurückgeben wird.)
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Erklärungen, die nur zum Schein abgegeben werden § 117 BGB. Auch hier kommt es nur zu Nichtigkeit, wenn beide Parteien dies wissen. (z.B. Alois kauft von Bertram einen Regenschirm, weil sie als Schauspieler vor der Kamera stehen und die Szene dies verlangt.)
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Scherzerklärungen § 118 BGB. Hier muss der Erklärungsempfänger nicht wissen, dass es sich um einen Scherz handelte. Es reicht aus, dass er es hätte erkennen können. Beurteilt wird dies durch die Sicht eines objektiven Dritten. Ist nicht erkennbar, dass es sich nur um einen Scherz handelte, ist der Vertrag wirksam.
Alle diese Nichtigkeits-Tatbestände setzen also eineobjektive Komponente, also nicht ganz ernst gemeinte Erkärung
und eine subjektive Komponente (Kennenmüssen oder Kennen-können durch die Beteiligten) voraus. Liegt nur einer der beiden Faktoren vor, führt dann nicht zur Nichtigkeit des Vertrages.
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