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Vertrag zugunsten Dritter/ Maklerverträge

Es gibt jedoch Fälle, in denen die Beteiligten keine Vertretung gewollt haben.

Makler
Vertrag zugunsten Dritter
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

a) Der Makler

Grundsätzlich kein Vertreter ist der Makler. Dieser vermittelt nur Verträge und hat selbst keine Abschlussbefugnis. Häufig treten Makler im Tourismus in Form von Reisebüros auf. Die Reisebüros bieten die einzelnen Reisen an, sind dem Reisenden behilflich bei der Auswahl des Veranstalters, des Reiseortes und der sonstigen Leistungen und helfen bei der Berechnung des Reisepreises. Der Kunde selbst gibt dann das Angebot in Form seiner Buchung ab. Das Reisebüro kann diese Angebote aber nicht selbst annehmen. Vielmehr werden die Angebote vom Makler an den Reiseveranstalter weitergeleitet. Dieser nimmt das Angebot dann in Form der Buchungsbestätigung an.

Erkennbar sind die Reisebüros, die eine Maklertätigkeit ausüben daran, dass hier die Reiseangebote vieler Veranstalter ausgelegt und vermittelt werden.

Wird das Reisebüro von nur einem Veranstalter betrieben, also nur von diesen Veranstalter Reisen angeboten, kann man hier nicht von einem Makler reden. Oftmals haben diese Filialen des Reiseveranstalters auch die Vertretungsmacht zum Abschluss der Reiseverträge.

b) Vertrag zugunsten Dritter

In einigen Fällen handelt eine Person für eine Dritten, ohne Vertreter sein zu wollen.
Beispiel: In Fällen der Vertretung kommt der Vertrag zwischen dem Vertretenen und dem Vertragspartner zustande. Es kommt jedoch vor, dass der Handelnde selbst verpflichtet werden will und nur Dritte durch den Vertragsabschluss begünstigen will. Er schließt hier einen Vertrag zugunsten Dritter ab.
Alois ist also derjenige, der als Vertragspartner angesehen werden will und wohl auch die Reise bezahlt. Er vertritt nicht seine Frau und die Kinder, sondern schließt einen Vertrag zugunsten Dritter ab. Die Dritten werden jedoch berechtigt, aus dem Vertrag die Erfüllung der Leistungen zu verlangen. (sog. echter Vertrag zugunsten Dritter) Anders wäre es hier, wenn der Alois für einen Arbeitskollegen Xaver gebucht hätte. Hier hat er im Zweifel nicht die Verpflichtungen aus dem Vertrag übernehmen wollen, sondern wollte dass Xaver Vertragspartner wird. Hier ist ein Fall von Vertretung gegeben.

c) Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Auch kann eine Person einen Vertrag abschließen, die nur diese Person berechtigt. Eine Dritte Person erwirbt hier anders als beim Vertrag zugunsten Dritter keine Rechte aus dem Vertrag. Kommt es jedoch auch zu Schadensersatzansprüchen aus Pflichtverletzungen dieses Vertrages, so kann auch ein Dritter berechtigt sein, diese im eigenen Namen geltend zu machen, wenn er in den Schutzbereich dieses Vertrages einbezogen ist. Diese Einbeziehung in den Schutzbereich findet nur dann statt, wenn der Vermieter erkennen konnte, dass Dritte den Vertragsgegenstand ebenfalls nutzen würden und der Personenkreis dieser Drittpersonen eng begrenzt ist.
Beispiel:
A mietet eine Ferienwohnung auf Usedom um dort den Urlaub zu verbringen. Für den Vermieter ist es klar, dass der A die 4-Bett-Wohnung nicht allein nutzen wird, sondern seine Familie ihn begleitet. Verletzt sich nun eines der Familienmitglieder an einem kaputten Türgriff, so ist dieser Schaden von der Schutzwirkung des Mietvertrages erfasst. Kommt ihn aber der Arbeitskollege in der Ferienwohnung besuchen und verletzt sich dabei an der Türklinke, so fällt dieser Schaden nicht mehr unter den Schutzbereich, da für den Vermieter nicht absehbar war, dass K sich in der Wohnung aufhalten würde. K gehört nicht mehr zum begrenzten Personenkreis.

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 08.04.2018)