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Die Schlechtleistung

Mitunter kommt es vor, dass der Schuldner seinen Vertrag zwar erfüllt, dies aber schlecht tut (Hauptpflichtverletzung) oder bestehende weitere Pflichten (Nebenpflichtverletzung) nicht beachtet.

Bis zur Geltung der Schuldrechtsreform 2001 kannte das Gesetz als Folge von Schlechtleistung lediglich die gesetzliche Gewährleistung. Diese griffen nur ein, wenn die Leistung als solche fehlerhaft erbracht wurde. Ansprüche die daraus entstanden sind, dass Nebenpflichten oder vorvertragliche Pflichten verletzt wurden, kannte das Gesetz nicht.

Die Rechtsprechung hat jedoch bald erkannt, dass hier eine Lücke im Gesetz besteht und die Rechtsinstitute der culpa in contrahendo (Verschulden bei Vertragsabschluss) und der positiven Forderungsverletzung (Verletzung von Nebenpflichten oder Entstehung von Folgeschäden) entwickelt.

Mit der Geltung der Schuldrechtsreform ab dem 01.01.2002 wurden diese richterrechtlichen Ansprüche in das Gesetz aufgenommen.

a) Überblick über die Formen der Schlechtleistung

Die Leistung, die sich dem Empfänger als Schlechtleistung darstellt kann verschiedene Ursachen haben. Zum einen kann es sein, dass die eigentliche Leistung, also die Hauptleistung nicht oder nicht wie geschuldet erbracht wurde.
Beispiel:
Der für die Hauptrolle in einem Musical engagierte Gaststar fällt bei der Premiere betrunken von der Bühne und wird ausgebuht und kann die Rolle wegen seines Zustandes nicht zu Ende spielen.
In diesem Fall ist eine Hauptpflichtverletzung gegeben.

Es kann aber auch sein, dass die Hauptleistung korrekt erbracht wird, aber andere Begleitumstände zu einem Schaden führen.
Beispiel:

Der für das Musical engagierte Gaststar spielt seine Rolle einwandfrei. Nach der Vorstellung zereißt er jedoch auch Unachtsamkeit sein Kostüm, welches nun nicht mehr zu flicken ist und neu angefertigt werden muss.
Hier liegt eine so genannte Nebenpflichtverletzung vor.

b) Hauptpflichtverletzung

Die Hauptpflichtverletzung definiert das Gesetz in § 281 BGB so, dass der Schuldner seine Leistung nicht wie geschuldet erbringt. Hierzu gehört die vor allem die mangelhafte Leistung als solche. Ob eine Leistung mangelhaft ist, richtet sich nach dem jeweiligen Vertragstyp.

So sieht der Kaufvertrag, der Werkvertrag oder auch der Reisevertrag eine besonders detaillierte Definition für einen Fehler (= Mangel) vor. Diese Definitionen beachten das Abweichen der geleisteten Sache von der üblichen Beschaffenheit dieser Sachen. Auch beachten diese Definitionen die speziellen Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer über die Verwendung und die Eigenschaften der Sache. Im Kaufrecht fallen auch falsche Monatageanleitungen oder unzutreffende Werbeaussagen unter den Fehlerbegriff. (Siehe Kaufvertrag, § 434 BGB).
Auch im Werkvertrag sind spezielle Anforderungen an das Werk zu richten, deren Nichterfüllung Mängel darstellen (lesen Sie hierzu § 633 BGB).
Der Dienstvertrag, der Sachdarlehensvertrag oder auch der Maklervertrag keinen speziellen Fehlerbegriff. Hier entscheidet der Rechtsanwender (im Zweifel der Richter) ob die Leistung wie geschuldet erbracht wurde. Der Anwendungsbereich des § 281 BGB ist eröffnet.
Beispiel:

Ein Stadtführer führt die Reisegruppe nicht wie in der Führungsbeschreibung angegeben durch den alten Stadtkern, sondern zum neuen Museum. Hier ist die Hauptpflicht wohl verletzt. Führt er die Gruppe zwar durch den alten Stadtkern, weist die Gruppe jedoch nicht auf die dort durch die Straßenbauarbeiten bestehenden Gefahren hin, so kann eine Nebenpflichtverletzung vorliegen.
Die Rechtsfolgen der Hauptpflichtverletzung richten sich danach, ob die Vertragstypen konkrete Regeln für die Gewährleistung für die vorliegende Schlechtleistung vorsehen oder nicht.

aa) Vorrang der Gewährleistung

Grundsätzlich hat im Falle der Hauptpflichtverletzung die spezielle Gewährleistung der einzelnen Vertragstypen Vorrang vor den allgemeinen Regeln der §§ 280, 281 BGB. Bei Verträgen, ohne konkrete Regeln für die Gewährleistung (z.B. Dienstvertrag) oder wenn die Gewährleistung des Vertragstyps diese Art von Schlechtleistung nicht berücksichtigen, wirken die §§ 280, 281 BGB als Auffangvorschrift.
Beispiel:
Liefert Valentin an Klaus einen Tisch, der nach dem Zusammenbau wackelig ist, so richten sich die Rechte nicht ausschließlich nach §§ 280 ff BGB. Hier sieht das Kaufrecht besondere Gewährleitungspflichten, insbesondere die Nachbesserungspflicht vor. Dennoch verweist das Gewährleistungsrecht des Kaufrechtes unter bestimmten Voraussetzungen auf die §§ 280 ff. BGB.
Bei der Stadtführung, die einen Dienstvertrag darstellt, unterlässt es der Stadtführer die Gäste ohne Grund zu einem in der Tourbeschreibung angegebenen Ziel zu führen. Für das Dienstvertragsrecht ist kein Gewährleistungsanspruch vorgesehen. Deshalb richten sich in diesem Fall die Rechte der Kunden nach den §§ 280 ff. BGB
Merke daher: Bestimmen Sie zunächst den Vertragstyp, und prüfen Sie die Gewährleistungsrechte, bevor Sie die §§ 280, 281 BGB zur Anwendung bringen.

bb) Schadensersatz neben der Leistung nach § 280

Liegt eine Schlechtleistung vor, kann der Gläubiger zunächst Ersatz der entstandenen Folgeschäden verlangen. Die Verpflichtung trifft den Schuldner von Gesetzes wegen. Allerdings hat er die Möglichkeit, sich durch den Nachweis, dass er die Pflichtverletzung nicht vertreten muss (= Verschulden) von der Haftung zu befreien (Exculpationsmöglichkeit). Die Beweislast für das Verschulden liegt im Falle des § 280 BGB also ausnahmsweise nicht beim Anspruchsteller, sondern beim Schuldner der Leistung (Beweislastumkehr).Die Pflichtverletzung und den Schaden hat allerdings der Anspruchsteller zu beweisen.
Beispiel:
Ein Personal-Trainer wird mit der Erarbeitung eines besonderen Fett-Burner-Programmes beauftragt. Dabei errechnet er die optimalen Trainingsfrequenzen falsch, so dass der Kunde stets im zu hohen Trainingsbereich trainiert und einen Schaden am Herzkreislaufsystem erleidet.
Der Trainer muss nun die wegen des falschen Trainings angefallenen zusätzlichen Arztkosten als Folge seiner Falschberatung übernehmen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Trainer nachweisen kann, dass die Falschberechnung unverschuldet erfolgte, z.B. weil der Kunde bei der Vorbesprechung falsche Angaben gemacht hat.

cc) Schadensersatz statt der Leistung nach § 281 BGB

§ 280 umfasst nur den Schaden, der als Folge der Schlechtleistung entsteht. Nicht geklärt ist die Frage, was mit der Hauptleistung also solche geschieht.

Meist bei einseitigen Verträgen (z.B. kostenloses Probetraining) hat der Gläubiger ein Recht auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. An die Stelle der Erfüllung tritt der Ersatz des Schadens, der dadurch entstanden ist, dass die Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht wurde. Der Schaden ermittelt sich also aus dem Wertunterschied, der zwischen ordnungsgemäßer Erbringung und Nichterbringung der Leistung entsteht.
Beispiel:

Im Fall des Personal-Trainers besteht der Nichterfüllungsschaden also in den Kosten für ein anderes gleichwertiges Training (Wert der ordnungsgemäßen Erfüllung).

Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung ist auch hier, dass der Gläubiger dem Schuldner eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

Das Setzen einer Nachfrist kann unterbleiben,

dd) Rücktritt nach § 323 BGB

Besteht ein zweiseitiges Schuldverhältnis, bei dem beide Seiten eine Leistung zu erbringen haben, so ist § 323 BGB anzuwenden. Der Gläubiger muß hier dem Schuldner nur eine Nachfrist nach den gleichen Regeln wie in § 281 BGB setzen.

Ist die Nachfrist gesetzt oder entbehrlich, entsteht ein Recht des Gläubigers auf Rücktritt vom Vertrag. In diesem Fall sind die gegenseitig gewährten Leistungen zurück zu gewähren.

Beispiel:

Im Fall des Personal-Trainers wird die Abwägung bei einem Verschulden des Fitnesstrainers möglicherweise ergeben, dass dem Kunden nicht mehr zuzumuten ist, noch länger von diesem Trainer trainiert zu werden. In diesem Fall ist der Kunde sofort zum Rücktritt berechtigt. Spricht die Abwägung z.B. wegen nur geringfügiger Pflichtverletzung des Trainers, müsste der Kunden den Trainer zu einer Korrektur des Programms auffordern und könnte dann zurücktreten, wenn dieses Programm erneut unzureichend erstellt wird.

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 08.04.2018)