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a) Untergang von Sachen

Die zu erbringende Leistung ist unmöglich, wenn die Sache, die Gegenstand der Leistung ist, untergegangen ist. Der Untergang einer Sache ist die Zerstörung der Sache oder das Abhandenkommen.

Ist die zu leistende Sache ein Einzelstuck (z.B. Kunstwerk, Gebrauchtwagen, Maßanzüge) so handelt es sich um eine Stückschuld. Die Erfüllung kann nur dann eintreten, wenn gerade dieses Stück geleistet wurde. Deshalb tritt hier die Unmöglichkeit ein, wenn diese Sache zerstört oder abhanden gekommen ist.
Beispiel:

Alois verkauft dem Klavierspieler Klimper wertvolle Originalpartituren von Mozart. Vor der Übereignung fallen die Schriften einem Brand zum Opfer. Die Partituren sind untergegangen.
Gibt es jedoch mehrere Sachen von einer Art, so handelt es sich um Gattungsschulden (Weinflaschen im Supermarkt, Neuwagen, Kleidung "von der Stange"). Ist ein Teil einer Gattungsschuld zerstört oder abhanden gekommen, so bleibt dem Schuldner die Leistung immer noch möglich. Er kann ja eine von den anderen Sachen dieser Gattung nehmen.
Beispiel:
Berta bestellt beim Weinhandel Süffig eine Kiste 1999-er Spätburgunder aus der Pfalz. Bevor Süffig liefern will, nimmt der Angestellte Linkisch eine Kiste von diesem Wein aus dem Regal und lässt sie fallen. Die Flaschen werden zerstört und der Wein fließt in die Kanalisation. Trotzdem kann Süffig zur Erfüllung des Vertrages eine weitere von den im Regal stehenden Kisten. Die Leistung ist also nicht unmöglich geworden.
Auch Gattungsschulden können aber unmöglich werden. Dies macht erforderlich, dass der Schuldner nur noch diese eine Sache, die gerade zerstört wurde, zu liefern hat, § 243 II BGB.
Die Leistungspflicht beschränkt sich nur noch auf eine Sache, wenn der Schuldner alles erforderliche getan hat, um die Forderung zu erfüllen. Wann dieser Zeitpunkt eintritt lässt sich nicht pauschal bestimmen. Es hängt vielmehr davon ab, was im Vertrag vereinbart wurde.

Holschuld

Gab es keine Vereinbarung im Vertrag oder haben die Parteien vereinbart, dass die Leistung am Sitz des Schuldners zu erfolgen hat, so handelt es sich um eine Holschuld. Um hier die Leistungspflicht auf eine Sache zu beschränken, muss der Schuldner Beispiel:
Berta bestellt sich in der Weinhandlung Süffig telefonisch eine Kiste Rotwein. Es wird ausgemacht, dass Berta Sie um 16.00 Uhr abholt. Um 15.15 Uhr stellt Süffig die gewünschte Kiste beiseite und versieht sie mit dem Namen des A. 16.10 Uhr ist A immer noch nicht da. Dafür stolpert der ungeschickte Angestellte Linkisch durch den Laden. Er wirft aus Versehen einen schweren Eichentisch um und trifft dabei die bereitgestellte Kiste Wein. Die Flaschen sind zerstört. Hier liegt Unmöglichkeit vor.
Hat Linkisch um 15.55 Uhr die selbe Missetat begangen, so ist die Leistung aber noch nicht unmöglich geworden, weil der Übergabezeitpunkt noch nicht erreicht war.

Bringschuld

Wurde vereinbart, dass die Leistung zum Gläubiger gebracht werden sollte, so liegt eine Bringschuld vor. Will der Schuldner seine Leistungspflicht auf eine bestimmte Sache beschränken, so muss er Beispiel:
Berta bestellt sich beim Weinlieferservice Süffig telefonisch eine Kiste Rotwein. Es wird vereinbart, dass Süffig am Nachmittag die Kiste durch einen Angestellten liefert. Am frühen Nachmittag stellt Süffig die gewünschte Kiste für die Lieferung beiseite. Der Angestellte Linkisch fährt um 16.00 Uhr zur Berta und trifft sie aber nicht an. Auf dem Ruckweg nimmt ihm ein Lkw die Vorfahrt. Wegen des Zusammenstoßes geht die im Lieferwagen befindliche Weinkiste kaputt. Die Lieferung ist unmöglich geworden.
Ist der Unfall allerdings vor der versuchten Ablieferung bei Berta passiert, so ist keine Unmöglichkeit gegeben.

Schickschuld

Ist vereinbart, dass der Schuldner die Sache unter Zuhilfenahme eines Dritten zum Gläubiger befördert, handelt es sich um eine Schickschuld.
Bei einer Schickschuld geht die Leistung erst unter, wenn der Schuldner alles getan hat, damit die Sache den Gläubiger wie vereinbart erreicht.
Der Schuldner hat also Beispiel:
Berta bestellt sich beim Weinlieferservice Süffig telefonisch eine Kiste Rotwein. Die Kiste soll an Sie geliefert werden. Süffig verpackt die Kiste in Styropor, schreibt "Vorsicht Glas!" darauf und übergibt die Kiste adressiert an den Paketdienst. Wird die Kiste nun auf dem Weg zu Berta zerstört, wird die Leistung unmöglich.

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 08.04.2018)