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4. Beförderungsverträge- Schiffsbeförderung

Bei der Rechtslage der Schiffsbeförderung wird unterschieden in Binnenschifffahrt und Seeschifffahrt. Je nach der Art der Schifffahrt gelten unterschiedliche Gesetze und zwar: für die Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrtsgesetz, Straßburger Übereinkommen zur Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt, BGB, HGB ...) und für die Seeschifffahrt (§§ 664 ff HGB und diverse internationale Abkommen über die Seeschifffahrt).

Bei einer Schifffahrt können nebenher auch die Rechte der EVO bei Beförderung mit der Eisenbahn auf dem Schiff, sowie die Rechtsvorschriften des Reisevertrages §§ 651 a BGB bei einer Pauschalreise Anwendung finden. Einzelheiten richten sich je nach Art der Vertragsausgestaltung.

Rechtsnatur des Beförderungsvertrages bei der Schiffahrt

Auch bei der Schifffahrt handelt es sich um einen Werkvertrag gem. §§ 631 ff. BGB. Deshalb können bei Pflichtverletzungen durch den Beförderer auch die Regeln des BGB anzuwenden: Verzug, Unmöglichkeit, Gewährleistungsrechte des § 633 ff. BGB, §§ 823 ff. BGB. Vorzug haben jedoch erst einmal die speziellen gesetzlichen Vorschriften zur Haftung bei Schäden im Zusammenhang mit der Beförderung.

Besondere Rechte der Seeschifffahrt

Das Handelsgesetzbuch unterscheidet zwischen verschiedenen Beförderungsformen (Personenfrachtverträge sowie Seefrachtverträge - diese unterteilt in Stückgutfrachtverträge und Reisefrachtverträge, die eine Bindung an ein bestimmtes Schiff vorsehen).

Für die Beförderung von Personen gelten die §§ 536 ff. HGB. Das Gesetz sieht auch hier, wie bei anderen Beförderungsverträgen eine Gefährdungshaftung für Personen- und Sachschäden am Gepäck vor. Sofern es sich um ein Schifffahrtsereignis (Schiffbruch, Kentern, Zusammenstoß oder Strandung des Schiffes, Explosion oder Feuer im Schiff oder Mangel des Schiffes) handelt.
Der Beförderer kann sich von der Haftung befreien, wenn er nachweist, dass das Verschulden bei einer dritten Person liegt oder etwa Kriege oder Naturkatastrophen den Schaden verursacht haben.

Die Haftung des Beförderers für Sach- und Personenschäden ist auf Höchstbeträge je nach Schadensart beschränkt.

Die Schäden sind innerhalb genau bestimmter Fristen anzuzeigen. Diese sind abhängig von der Erkennbarkeit des Schadens bei Sachschäden. Die Haftungshöchstbeträge werden in Rechnungseinheiten = Sonderziehungsrechten berechnet und ändern sich mit den Kursschwankungen dieser Rechnungsgröße.

Für die Geltendmachung der Schäden bestehen Höchstfristen, die als Ausschlussfristen ausgestaltet sind. Mit dem Ablauf der Frist erlischt das Recht, wenn es nicht gerichtlich geltend gemacht wurde.

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 08.04.2018)