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Garantie und Umtauschrecht im Kaufvertrag

Neben der Gewährleistung, kann der Verkäufer dem Käufer weitere Rechte - z.B. ein Umtauschrecht oder eine Garantie - einräumen.

Umtauschrecht

Ein Umtauschrecht beim Kaufvertrag ist ein freiwillig vom Verkäufer eingeräumtes Recht des Käufers. Im Unterschied zur Gewährleistung kann hier der Käufer die Kaufsache auch zurück geben, wenn diese überhaupt nicht mangelhaft ist. Ein Umtauschrecht muss allerdings ausdrücklich eingeräumt werden, damit der Käufer sich darauf berufen darf.
Gewährleistung hingegen ist gesetzliches Recht und bedarf keiner Vereinbarung. Es beschränkt sich allerdings nur auf mangelhafte Leistungen.
Das Umtauschrecht und das Gewährleistungsrecht sind in Wirkung und Entstehung also nicht identisch!

Die Wirkung des Umtauschrechtes ist daher eine andere, als die eine Gewährleistungsrechtes. Der Verkäufer kann selbst bestimmen, in welchen Fällen der ein Umtauschrecht gewähren will und wie weit dieses Umtauschrecht gehen soll. So kann er das Umtauschrecht so gestalten, dass der umtauschende Kunde lediglich einen Gutschein erhält. Er muss lediglich vor Vertragsabschluss das Umtauschrecht in dieser Weise einschränken. Verspricht er also eine Geld-zurück-Garantie, muss der Kunde keinen Gutschein akzeptieren.

Hat der Verkäufer vor Vertragsabschluss überhaupt kein Umtauschrecht eingeräumt, besteht kein Recht des Kunden hierauf. Hier kann der Verkäufer jedoch sein Entgegenkommen zeigen, indem er sich mit dem Kunden z.B. auf den Austausch gegen eine andere Ware, einen Gutschein oder anderes einigt, er muss es aber nicht. Hat er allerdings einmal eine Zusage gemacht, so muss er sich an diese halten.

Der Verkäufer kann das Umtauschrecht auch gänzlich ausschließen. Der Ausschluss des Umtauschrechtes bewirkt allerdings nicht, dass die Gewährleistung ausgeschlossen ist.

Garantie

Der Verkäufer einer Sache kann auf die Qualität und die Quantität der Kaufsache eine Garantie versprechen. Eine Garantie ist eine Zusicherung des Verkäufers, dass er die Haftung für bestimmte Eigenschaften übernimmt. Diese kann unter Umständen die Gewährleistungsrechte im Kaufvertrag zeitlich oder auch inhaltlich erweitern.

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 08.04.2018)