5. Sonstige Probleme im Insolvenzrecht
Auch im Insolvenzrecht teten bestimmte Fragekonstellationen auf.
a) Leistungen nach Insolvenzeröffnung an den Insolvenzschuldner
Leistet ein Schuldner des Insolvenzschuldners nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens
nicht an den Verwalter, sondern an den Insolvenzschuldner selbst, so ist diese
Leistung ohne Erfüllungswirkung§ 362 I BGB, wenn diese Leistung
nicht zur Masse vereinnahmt wird und er den Umstand der Eröffnung
nicht kannte.
Vor der Bekanntmachung der Eröffnung gilt die (durch den Verwalter
widerlegbare) Vermutung, der Schuldner habe nichts gewusst. Nach der
öffentlichen Bekanntmachung trägt
der Schuldner die Beweislast seiner Unkenntnis. Da die Bekanntnmachung derzeit zeitnah im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgt ist der praktische Anwendungsbereich der Vermutung eher gering.
Rechtsgrundlage: § 82 InsO
b) Aufrechnungsverbote
Die Aufrechnung zweier gegenseitiger Forderungen unter den Bedingungen
eines Verfahrens ist nur zulässig, wenn beide Forderungen schon vor
der Eröffnung des Verfahrens aufrechenbar waren.
Sie müssen also bestanden haben und fällig gewesen
sein.
Rechtsgrundlage: §§ 94 InsO
c) Vollstreckung
Mit Eröffnung der Gesamtvollstreckung sind Einzelvollstreckungsmaßnahmen,
d.h. die Vollstreckungshandlungen der einzelnen Gläubiger, einzustellen.
Dies wird in der Insolvenzordnung wie folgt gehandhabt:
- die Vollstreckung in Rechte (z.B. Forderungen) und bewegliche
Sachen (Mobiliarvollstreckung) sind unwirksam
- § 88 Alle Sicherungen (Pfändungen...), die später, als
einen Monat vor Antragstellung bewirkt wurden sind unwirksam.
d) Keine Kenntnis vom Verfahren
Es stellt sich auch die Frage, was passiert, wenn der Gläubiger vom Insolvenzverfahren keine Kenntnis erlangt hat und deshalb seine Forderungen nicht anmelden konnte. Zunächst steht ihm die Möglichkeit einer nachträglichen Anmeldung offen. Ist es jedoch auf dafür zu spät, weil der Schlusstermin stattgefunden hat und die Restschuldbefreiung erteilt ist, sieht es für den Gläubiger jedoch schlecht aus. Mit der Erteilung der Restschuldbefreiung sind sämtliche Forderungen - ob angemeldet oder nicht - nicht mehr durchsetzbar.
Gläubigern bleibt nur die Möglichkeit vorbeugend, in regelmäßigen Abständen z.B. durch Anfrage beim Schuldnerregister am Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners oder beim Insolvenzgericht zu prüfen, ob ein entsprechendes Verfahren eröffnet wurde.
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