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4. Der Verwaltungsakt

Der Verwaltungsakt ist das wichtigste Instrument des Verwaltungshandelns. Definition des Verwaltungsaktes: Ein Verwaltungsakt liegt nur vor, wenn folgende Kriterien erfüllt sind; § 35 VwVfG

a) Formelle Voraussetzungen

Ein Verwaltungsakt stellt bestimmte formelle Voraussetzungen auf. Der Regelfall sieht jedoch vor, dass bei Nichteinhaltung bestimmter Formvorschriften der Verwaltungsakt nicht schon allein deshalb rechtswidrig und angreifbar ist. Oftmals sind die Formfehler heilbar, das heißt sie werden durch nachgeholte Handlungen beseitigt.
Diese Möglichkeit dient der Entlastung der Gerichte. Nicht allein wegen der Verletzung einer Formvorschrift, die aber nicht zu einer andersartigen Entscheidung geführt hätte, soll eine Entscheidung aufhebbar sein.
 
Formvorschriften  Voraussetzungen  Folgen des Fehlens
Anhörung der Beteiligten  vor dem Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes ist der Betroffene zu hören, §  28 VwVfG. In Ausnahmefällen kann von der Anhörung abgesehen werden  Die Anhörung kann bis zum Abschluss eines Gerichtsverfahrens nachgeholt werden; § 24 I Nr. 3 VwVfG
Begründung Ein Verwaltungsakt, der schriftlich erlassen wird, ist zu begründen. Ausnahmen sind in § 39 II VwVfG geregelt. (z.B. viele gleichartige Verwaltungsakte)   Fehlende Begründung kann nach § 45 I Nr. 2 VwVfG bis zur gerichtlichen Entscheidung nachgeholt werden.
Rechtsmittelbelehrung  Ein Verwaltungsakt ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, die Auskunft darüber gibt, wie , wo und in welcher Frist gegen ihn vorgegangen werden kann.  Der Verwaltungsakt ist rechtswirksam, die Fristen für das Rechtsmittel beginnen nur nicht zu laufen. Nach einem Jahr sind jedoch auch weitere Rechtsmittel verfristet.
Bekanntgabe  Die Bekanntgabe an den Adressaten ist Voraussetzung für den Bestand eines Verwaltungsaktes. Bekanntgabe erfolgt durch Zustellung an den Betroffenen oder durch direkte Bekanntgabe.  Der dem Adressaten nicht bekannt gegebene Verwaltungsakt gilt als nicht bestehend. Die fehlende Bekanntgabe an einen Dritten verzögert nur die Auslösung der Rechtsmittelfristen.

b) Rechtswirkung eines Verwaltungsaktes

Ein Verwaltungsakt, der dem Betroffenen zugestellt wurde, ist - ungeachtet möglicher Rechtsfehler - existent und rechtswirksam.
Im Normalfall ist der Verwaltungsakt aber bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist nicht vollstreckbar. Wird Widerspruch eingelegt, so bleibt er bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung einer Anfechtungsklage nach Entscheidung der Behörde nicht vollstreckbar. Der Widerspruch hat also meist aufschiebende Wirkung.
Beispiel: Um eine sofortige Vollstreckbarkeit (ungeachtet von Widerspruch und Klagefristen) zu bewirken, ist in einigen Gesetzen vorgesehen, dass bestimmte Verwaltungsakte sofort vollziehbar sein können. Dies gilt meist, wenn die den Empfänder zur Zahlung oder auch Rückzahlung von Geldern verpflichtet werden. (z.B. Rückzahlung von Kindergeld, Zahlung von Abschleppkosten, Steuern u.s.w.). In den Bescheiden wird dann darauf hingewiesen.
Auch kann die Behörde in einigen besonders wichtigen Fällen die sofortige Vollziehbarkeit ausdrücklich anordnen.

Der Verwaltungsakt wird nur dann nicht wirksam, wenn er nichtig ist.
Nichtigkeit tritt im Regelfall dann ein, wenn

Merke: Nichtige Verwaltungsakte entfalten keine Wirksamkeit! Ist der existente Verwaltungsakt nicht nichtig, aber rechtswidrig, so gilt er trotzdem als rechtswirksam und kann vollstreckt werden!

 c) Beseitigungsmöglichkeiten

Ein wirksamer Verwaltungsakt kann auf vier verschiedene Weisen die Rechtskraft verlieren.

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 24.05.2018)