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Wettbewerbsverbote des UWG

Das UWG enthält spezielle Regelungen zu den unzulässigen Wettbewerbshandlungen. Für die Fälle, die nicht durch Spezialklauseln geregelt sind, hält das UWG in § 3 eine Auffangvorschrift - eine so genannte Generalklausel - bereit.

a) Generalklausel

Die Generalklausel in § 3 UWG bestimmt, dass "unlautere Wettbewerbshandlungen" unzulässig sind. Der Begriff der "guten Sitten" aus der früheren Generalklausel des § 1 UWG-alt wird nicht mehr verwendet. Die seit 2004 geltende Generalklausel enthält jetzt selbst direkt eine Bagatellklausel:
Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig.

b) Regelbeispiele

In den folgenden Paragraphen §§ 4 bis 7 werden so genannte Regelbeispiele für "unlautere Wettbewerbshandlungen" aus § 3 aufgeführt.

Beachte: Dort nicht erfasste Wettbewerbshandlungen können dennoch nach der Generalklausel § 3 unzulässig sein.

1. Beispiele grundsätzlich unlauterer Wettbewerbshandlungen nach § 4 UWG

Wettbewerbswidrig ist nach § 4 u.a. eine Werbung, die: Beispiel:
Für jeden Kauf ab 50,-- EUR nehmen Sie an der Verlosung eines Beauty-Weekends teil; ist unzulässig, da die Teilnahme an einem Gewinnspiel nicht mit dem Warenabsatz gekoppelt werden darf, § 4 Abs. 6 UWG.

2. Irreführende Werbung nach § 5 UWG

Irreführende Werbung ist nach wie vor unzulässig. Sie ist jetzt in § 5 UWG geregelt.

Eine irreführende Angabe liegt vor, wenn sie bei den von ihr angesprochenen Verkehrskreisen einen unrichtigen Eindruck hervorruft. Nach der Gesetzesbegründung ist für die Beurteilung, ob eine Webung irreführend ist, auf das Leitbild eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen, der das Werbeverhalten mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt.

Beispiel:

Die Werbung eines Schlankheitsinstituts: Garantiert in 16 Wochen 66 Pfund abnehmen ist irreführend und damit unzulässig, da hiermit ein sicherer Erfolg auch bei krankhaft Übergewichtigen vorgetäuscht wird, eine Garantie für einen Gewichtsverlust aber tatsächlich nicht gewährt werden kann.

a) Mondpreiswerbung § 5 Abs. 4 UWG

Nach dem neuen UWG wird vermutet, dass es irreführend ist, mit reduzierten Preisen zu werben, wenn der frühere (höhere) Preis nur für einen unangemessen kurzen Zeitraum gefordert wurde. Ist streitig, ob es sich tatsächlich um eine unzulässige Mondpreiswerbung handelt, greift eine Beweislastumkehr ein. Der Werbende muss nachweisen, ob und wie lange er einen bestimmten Preis gefordert hat.

b) Lockvogelwerbung § 5 Abs. 5 UWG

Eine Ware zu bewerben, die nicht in angemessener Menge vorhanden ist und daher nicht die zu erwartende Nachfrage befriedigen kann, ist wie bisher irreführend. Neu in das Gesetz aufgenommen wurde, dass im Regelfall der Vorrat der beworbenen Ware für 2 Verkaufs-Tage reichen muss. Dasselbe gilt auch für Dienstleister. Diese müssen ebenfalls ihre Dienstleistung nach einer Werbung mindestens zwei Tage anbieten. Eine Unterschreitung der Zwei-Tages-Grenze ist in Ausnahmefällen denkbar. Zum Beispiel bei unerwarteter und außergewöhnlich hoher Nachfrage oder wenn unvorhergesehene Lieferschwierigkeiten aufgetreten sind.

3. Vergleichende Werbung § 6 UWG

Sie ist erlaubt, wenn bestimmte Zulässigkeitskriterien erfüllt sind. Sie darf zum Beispiel den Mitbewerber nicht herabsetzen. Verglichen werden dürfen außerdem nur Waren die denselben Bedarf decken bzw. dieselbe Zweckbestimmung haben. Der Vergleich muss sich außerdem auf wesentliche, nachprüfbare Eigenschaften der Ware beziehen. Das ist laut Gesetz zum Beispiel der Preis. Beispiel:
Bei Hertie kostet die 100 g Milka-Nuss 0,65 EUR - bei uns aber nur 0,60 EUR ist als vergleichende Werbung zulässig.

4. Unzumutbare Belästigung § 7 UWG

Erstmals aufgenommen ins Gesetz ist § 7 mit der Überschrift "Unzumutbare Belästigung". Hier ist im Großen und Ganzen die Rechtsprechung des BGH zu Telefon- (sog. Cold Calls), Telefax- und E-Mail- Werbung (Spam) sowie zur Werbung mittels SMS verankert. Die Zusendung von Werbung mit der Hauspost hingegen ist mindestens dann zulässig, wenn sich nicht der Empfänger nicht ausdrücklich dagegen verwahrt hat (Black-List, Aufkleber - bitte keine Werbung - hier darf nur persönlich adressierte Werbung eingeworfen werden)

Bei der Telefon-Werbung hat sich nichts geändert. Sie ist gegenüber Verbrauchern nur bei Vorliegen derer Einwilligung erlaubt. Bei Gewerbetreibenden reicht auch die "mutmaßliche Einwilligung" aus, § 7 Abs. 2 UWG.

Bei Telefax- und E-Mail-Werbung muss ausdrücklich eine Einwilligung des Adressaten für diese Art der Werbung vorliegen.

Für E-Mail Werbung gibt es eine Ausnahme. Hat der Unternehmer die E-Mail-Adresse durch eine Bestellung erhalten, so kann er dem Kunden eine Werbemail für ähnliche Produkte zu schicken. Hat der Kunde z. B. Bücher bestellt, so darf der Unternehmer ihm eine Werbe-Mail für Bücher zu senden. Weitere Voraussetzung ist, dass dieser bei jeder Werbe-Mail darauf hinweist, dass der E-Mail Empfänger dieser Werbeart widersprechen kann.

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 08.04.2018)