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Flug-Stornierung bei höherer Gewalt

Von Zeit zu Zeit kommt es vor, dass eine Fluggesellschaft einen Flug stornieren muss. In diesem Fall fragt der Reisende natürlich zur Recht, welche Rechte aus dieser Flugstornierung für ihn erwachsen. Insbesondere stellt sich nun die Frage, wie zum Beispiel die Beeinträchtigungen der Aschewolke aus einem Vulkanausbruch, ein Hurrikan oder andere Natukatastrophen - also höhere Gewalt- die Rechte der Reisenden beeinflussen.

Bei Flügen die einen Berührungspunkt zur EU haben (Abflug und/oder Ankunft in der EU, Europäisches Flugunternehmen) sieht die EU-Verordnung 261/ 2004, dass der Gäste bei Stornierungen verschiedene Rechte hat: Dazu gehören

Nach Art 22 des Montraler Übereinkommen haftet die Fluggesellschaft grundsätzlich für Verspätungen. Die Haftung entfällt aber, wenn sie nachweisen kann, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Verspätung zu vermeiden. Bei Verspätungen oder sogar Ausfällen wegen höherer Gewalt dürfte dieser Nachweis leicht zu erbringen sein, was dazu führt, dass die Haftung der Fluggesellschaft entfällt.

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 25.02.2018)