Was tun, wenn ich trotz Mietvertrag die Mietsache
nicht nutzen kann?
Ist ein
Mietvertrag oder ein
Beherbergungsvertrag abgeschlossen
worden (auch mündlich), so sind beide Parteien an diesen gebunden.
D.h. der Mieter muss in der Regel auch den Mietzins bezahlen, ob er die Sache nutzt
oder nicht und der Vermieter muss den Gebrauch der Sache/des Zimmers
gewähren.
Es ist jedoch zu unterscheiden, warum der Gast das Zimmer nicht nutzen kann.
- Der Grund liegt beim Hotel
- Der Grund liegt beim Gast
- Der Grund liegt bei keinem von beiden
Der Vermieter/Hotelier ist dafür verantwortlich
Nun kann es vorkommen, dass
diese Gebrauchsgewährung nicht oder nicht rechtzeitig stattfindet.
Sie können z.B. ihr Hotelzimmer nicht beziehen, weil das Hotel überbucht
ist. Hier verletzt der Vermieter seine vertraglichen Pflichten. Dies führt
zu einem
Schadensersatzanspruch, wenn der Vermieter oder ein Angestellter
diese Nichtnutzung vertreten muss. (Überbuchung ist immer ein
Fall des Vertretenmüssens)
Der Schadensersatz umfasst
z.B. die Mehrkosten für die Anmietung eines gleichwertigen Zimmers/einer
gleichwertigen Sache.
Lässt der
Vermieter die Nutzung durch den Gast nicht zu, weil dieser sich nicht ordnungsgemäß
verhält (Benutzung des gemieteten Fahrzeuges in angetrunkenem Zustand,
Verbreitung von Lärm im Hotelzimmer u.s.w.) so ist das Verwehren der
Nutzung als berechtigte Kündigung zu sehen. Der Mieter hat danach
keine Rechte auf Schadensersatz oder Nutzung des Zimmers.
Der Grund liegt im Verantwortungsbereich des Gastes
Liegt der Grund dafür, dass der Gast das Zimmer nicht benutzen kann nicht beim Vermieter oder Hotelbetreiber, sondern beim Gast, so muss der Gast dennoch für das gebuchte Zimmer/ die gemietete Sache bezahlen. Dies gilt sogar dann, wenn der Gast z.B. wegen eines Unfalls daran gehindert ist, das Zimmer zu nutzen, wenn er das Zimmer wegen Schneemangels im Winterurlaub nicht nutzt, oder das Konzert, zu dem er hat anreisen wollen ausgefallen ist.
Der Gast eines Hotels oder einer Pension muss in diesen Fällen meistens nicht den vollen Übernachtungspreis bezahlen. Der Hotelier oder Vermieter muss vom Übernachtungspreis nämlich den Betrag abziehen, den er durch die Nichtnutzung des Zimmers gespart hat. Das können Kosten für die Verpflegung (Frühstück, Mittag, Abendbrot) für die Reinigung des Zimmers, für den Wäschewechsel und anderes sein. (sog. ersparte Aufwendungen)
Da der Gast im Regelfall nicht weiß wie hoch diese Kosten sind, hat die Rechtsprechung für diese Fälle entschieden, dass der Gast
- bei bloßer Übernachtung oder Übernachtung mit Frühstück 80% - 90 % des Übernachtungspreises
- bei Halbpension 70 % des Preises
- und bei Vollpension nur 60 % des Preises zu zahlen hat.
Der Hotelier oder Vermieter kann jedoch beweisen, dass seine Ersparnisse geringer waren.
Sinnvoll ist es in solchen Fällen auch, die Geschäftsbedingungen des Hotels/Vermieters zu studieren. Oft sind dort die Beträge genannt, um die der Gast oder Mieter die Zahlungspflicht mindern kann.
Die Nutzung kann wegen höherer Gewalt nicht erfolgen
Kann das Zimmer oder die Sache wegen höherer Gewalt nicht genutzt werden, so muss der Gast die Miete auch nicht zahlen. Höhere Gewalt wird von den Gerichten aber nur in wenigen Fällen angenommen ... z-B. bei Naturkatastrophen, lebensbedrohlichen Epidemien. Selbst bei Reisen in Gebiete, die zuvor Ziel eines Terroranschlags geworden sind, dürfte die Annahme von höherer Gewalt versagen, wenn nicht das Hotel selbst durch diesen Anschlag zerstört wurde.
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