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An wen wende ich mich zuerst, wenn mit der Beherbergung etwas nicht stimmt?

Die Frage danach, wer im Falle des Falles Ansprechpartner und Anspruchsgegner beim Beherbergungsvertrag ist, lässt sich nicht ohne weiteres beantworten. Es hängt davon ab, wer Vertragspartner geworden ist. Es gibt mehrere verschiedene Fallkonstellationen, die es zu unterscheiden gibt.

1. Vermietung durch Vertrag vor Ort

Die einfachste Antwort kann man geben, wenn der Vertrag durch direkte Verhandlung mit dem Gastwirt zustande kommt. Dies kann sowohl durch eine Verhandlung vor Ort erfolgen, als auch durch einen vorweg getätigten Schriftwechsel. Der Vertrag kommt hier mit dem Gastwirt selbst zustande. Bei Problemen muss man sich also immer an diesen wenden.

2. Vermittlung durch Reisebüro, Fremdenverkehrsverband oder Zimmervermittlung

Auch bei einer Vermittlung des Zimmers durch einen Dritten kommt der Vertrag stets mit dem Hotelier oder Gastwirt selbst zustande.
Die oben genannten sind hier regelmäßig Vermittler und sorgen dafür, dass Gast und Gastwirt zueinander finden. Rechtlich gesehen sind sie damit Makler oder Vertreter. Sie haben mit der eigentlichen Vertragsabwicklung nichts mehr zu tun.
Bei schriftlichen Vertragsabschlüssen wird sich der Vermittler auch immer als solcher bezeichnen, bzw. Papiere ausstellen, aus denen der tatsächliche Vertragspartner hervorgeht.

3. Vermietung durch Reiseveranstalter im eigenen Namen

Hat der Reiseveranstalter beim Hotelier ein bestimmtes Kontingent an Betten erworben (Kontingentverträge, Festanmietung, Garantiebelegung mit Verfall), so wird er die Zimmer oft in eigenem Namen vermieten. Er kann aber auch nur vermitteln. Glücklicherweise werden diese Verträge meist schriftlich geschlossen, so dass sich aus dem Vertragstext ergibt, ob nun der Reiseveranstalter selbst vermietet oder aber nur Vermittler ist.
Als Grundregel gilt jedoch: Lässt der Veranstalter nicht erkennen, dass er nur für den Hotelier den Vertrag abschließen will, so ist er im Zweifel selbst Vertragspartner. Beschwerden und andere Ansprüche sind also dann gegen den Veranstalter zu richten.

Noch eindeutiger wird es, wenn der Reiseveranstalter die Übernachtung zusammen mit anderen Leistungen (Skikurs, Flug oder ähnlichem) anbietet. Hier ist der Reiseveranstalter stets Vertragspartner eines Reisevertrages.

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 23.02.2018)