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Wann und in welcher Höhe muss die Anzahlung einer Reise erfolgen?

Der Reisende, muss den Reisepreis zahlen, nachdem der Reiseveranstalter seine Buchung bestätigt hat. Vor der Bestätigung besteht kein Zahlungsanspruch.

Bei Verträgen außerhalb des Reiserechts wird meist mit Vertragsschluss die gesamte Leistung fällig, wenn nichts anderes vereinbart ist. Im Reiserecht ist diese Praxis wegen diverser Unternehmenspleiten von der Rechtsprechung und den Gesetzgebern abgelehnt worden. Seit den 90-ern dürfen Zahlungen des Reisenden nur angenommen werden, wenn der Reisende einen Sicherungsschein erhalten hat. Der Sicherungsschein ist eine Bescheinigung einer Versicherung (oder in Deutschland eher unüblich einer Bank), dass sie im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters den Reisepreis zurück zahlt und die notwendigen Kosten des Rücktransports aus dem Urlaub übernimmt.

Es darf also keine Zahlung erfolgen, bevor der Reisende nicht einen Sicherungsschein in der Hand hat.

Ist der Sicherungsschein übergeben, stellt sich die Frage, wann und in welcher Höhe der Veranstalter die Anzahlung auf den Reisepreis verlangen darf.

Die Rechtsprechung ist insoweit gefestigt, dass die sofortige vollständige Zahlung schon lange vor Reiseantritt nicht verlangt werden darf. Eine Anzahlung ist aber zulässig. Erst 2006 hat der BGH eine Anzahlung in Höhe von 20 % bei einer normalen Flugreise für zulässig befunden.

Seit den BGH-Urteilen X ZR 85/12, X ZR 13/14 und X ZR 147/13 (alle vom 09.12.2014) kann davon ausgegangen werden, dass diese 20-% Anzahlung auf den Reisepreis für den Regelfall die Obergrenze darstellt. Doch in Ausnahmefällen - meint der BGH - können auch höhere Anzahlungen gerechtfertigt sein. Hier muss der Reiseveranstalter seinen Kunden jedoch vor Vertragsschluss erörtern, warum er eine höhere Anzahlung verlangt. Diese Erläuterungen könnten zum Beispiel darin bestehen, dass ein Teil der Leistung vorab zu ordern und gleich zu bezahlen ist. Hier sollte der Veranstalter aber auch die Leistung bezeichnen und die Höhe der Anzahlung beziffern können. Da das recht aufwändig ist, wird von dieser Möglichkeit selten Gebrauch gemacht.

Den restlichen Reisepreis darf der Veranstalter erst 2 bis 4 Wochen vor Reiseantritt verlangen. Zu beachten sind bei der Bestimmung dieser Frist insbesondere bestehende Rücktrittsrechte des Reiseveranstalters - z.B. wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl. Solange noch ein Rücktritt des Veranstalers möglich ist, darf der volle Reisepreis nicht verlangt werden.

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 17.02.2018)