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Wann wird die Reisebuchung verbindlich?

Im Reiserecht ist es wie bei den meisten anderen Verträgen- sie sind verbindlich - und das oft schon früher als gedacht.

Dafür müssen wir erst einmal ausholen. Die Angebote im Internet, in Katalogen oder auch auf Handzetteln sind zunächst einmal nicht verbindlich. Sie nennen sich "Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes" und sind - zumindest für Juristen - keine richtigen Angebote.

Gibt ein Reisender nun aber ein Angebot ab, indem er z.B. im Reisebüro eine Buchung auslöst oder im Internet den Button "kostenpflichtig bestellen" betätigt, dann beginnt der erste Teil der Verbindlichkeit. Der Anbietende - also der Kunde ist an sein Angebot gebunden. Die Bindung endet erst, wenn das Angebot ausläuft, ohne, dass es angenommen wird, wenn es abgelehnt wird oder vom Vertragspartner abgeändert wird. Nachträgliche Korrekturen oder ein Zurückziehen des Angebotes sind nun eigentlich nicht mehr möglich. (Verhandeln geht aber auch später noch, solange die andere Seite mit macht)

Erst wenn der Reiseveranstalter zu erkennen gibt, dass auch er bereit ist, den Vertrag zu erfüllen, kommt der Vertrag zustande. In der Regel erfolgt das über die Reisebestätigung, die Anforderung der Anzahlung oder auch die Aushändigung der Reiseunterlagen- je nachdem, was der Veranstalter als erstes tut. Ab diesem Zeitpunkt sind beide an den Reisevertrag gebunden.

Ein zweiwöchiges Widerrufsrecht, wie es häufig von Verbrauchern ins Feld geführt wird, gibt es nicht. Schon die Römer wussten, pacta sunt servanda (Verträge sind zu erfüllen). Dass ein Kunde in einigen Verträgen ein Widerrufsrecht erhält, liegt lediglich daran, dass das Gesetz Verbrauchern bei Haustürgeschäften, bei Verbraucherkreditverträgen oder auch bei Fernabsatzgeschäften (z.B. Buchung über das Internet) ein Widerrufsrecht gewährt. Allerdings schließt § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB das Widerrufsrecht für Fernabsatzgeschäfte über klassische Pauschalreiseleistungen aus. Im Regelfall wird der Reisende also auch bei Buchungen über das Internet kein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge haben.

Die einzigen Chancen sind die, dass Sie die Bindung ausschließen (z.B. durch Zusatz wie "Angebot freibleibend" oder "unverbindliche Anfrage") oder aber bei schriftlichen Buchungen einen Widerruf schicken, der vor der Bestellung eingeht (per Fax oder Fon). Letzteres klappt allerdings nicht, wenn Sie direkt im Reisebüro buchen.

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 17.02.2018)