Welche Risiken sind überhaupt von der Reiserücktrittsversicherung versichert?
Der Reisende ist berechtigt ohne jeden Grund von einer gebuchten Reise zurück zu treten. Dieser Rücktritt ist nach dem
Gesetz jedoch nicht kostenfrei. Der Reiseveranstalter erhält eine Entschädigung. Das Risiko, diese Entschädigung zahlen
zu müssen kann durch eine
Reisekostenrücktrittsversicherung oder eine
Reiseabbruchversicherung abgesichert
werden. Die Versicherung deckt jedoch nur Fälle ab, in denen der Reisende einen Grund für den Reiserücktritt hat.
Ein solcher Grund kann nur ein erheblicher Zwischenfall sein, der zu einer Reiseunfähigkeit führt, so dass die
Fortsetzung oder der Antritt der Reise nicht zugemutet werden kann. Von der Reisekostenrücktrittsversicherung sind
regelmäßig nur erfasst:
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Tod oder schwere Erkrankung /Unfall
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des Reisenden
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eines nahen Angehörigen (sofern diese unter 75 Jahren sind) oder
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des Mitreisenden
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Impfunverträglichkeit
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eines Reisenden
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eines Mitreisenden, wenn es sich dabei um einen Ehegatten, um ein minderjähriges
Kind oder Elternteil eines minderjährigen Kindes handelt und der Reisende
selbst versichert ist.
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Schwangerschaft
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des Versicherten oder
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der Frau des Versicherten bei gemeinsamer Reise
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erhebliche existenzgefährdende Vermögensschäden eines Reisenden
durch Straftaten, Naturgewalten oder Feuer.
Gerade im Rahmen einer Erkrankung hat der Reisende einige Dinge zu beachten: Die Reisekostenrücktrittsversicherung kann
nicht rückwirkend abgeschlossen werden. Das bedeutet, dass zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses und des
Reisevertrages noch nicht absehbar gewesen sein darf, dass es zu einem solchen Reiseabbruch kommen wird.
Auch reicht nicht jede Erkrankung aus, um die Reisekostenrücktrittsversicherung eingreifen zu lassen. Die Erkrankung muss
zur Reiseunfähigkeit führen. Abzustellen ist dabei ganz erheblich auf die Art der Reise. Ein gebrochenes Bein berechtigt
deshalb nach Ansicht einiger Gerichte nicht zur Inanspruchnahme der Reiserücktrittsversicherung
für die Absage eines Badeurlaubs. Bei einer Skireise wäre die Beurteilung eher zu Gunsten des Reisenden ausgegangen.
Wichtig ist auch, dass der Reisende, der die Reise absagt oder abbricht sich schnellstmöglich ein ärztliches Attest
besorgt. Gerade beim Abbruch einer Reise ist dabei dringen anzuraten, direkt vor Ort einen Arzt aufzusuchen und die
Krankheit direkt vor dem Abbruch zu bestätigen.
Tritt der Versicherungsgrund vor Reiseantritt ein, muss der Reisende unverzüglich nach Kenntnis des Rücktrittsgrundes
gegenüber dem Reiseveranstalter den Rücktritt erklären. Er hat dabei nur kurze Überlegungszeit. Verspätet sich der
Rücktritt, muss die Versicherung nur die Kosten zahlen, die bei frühestmöglichem Rücktritt zu zahlen gewesen wären.
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