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Höhe der Stornogebühr bei Reiserücktritt

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Tritt ein Reisender aus Gründen von der Reise zurück, die nicht in den Risikobereich des Reiseveranstalters fallen (z.B. plötzliche Erkrankung, Trennung von Mitreisenden, Verlust des Arbeitsplatzes u. s. w.) so muss der Reisende einen Teil des Reisepreises - die so genannte Stornoentschädigung - zahlen.

Die meisten Reiseveranstalter haben in Ihren AGB Klauseln, die die Höhe dieser Stornogebühren festlegen sollen. Nach dem Urteil des BGH vom 09.12.2014 zum Aktenzeichen X ZR 13/14 kann davon ausgegangen werden, dass diese Storno-Klauseln im Reisevertrag sämtlich unwirksam sein dürften, da Sie gegen den Grundsatz aus § 651 i BGB verstoßen. Diese Rechtsprechung stellt eine vollständige Umkehr der Rechtsprechung dar, die bisher davon ausgegangen ist, dass diese Klauseln grundsätzlich zulässig sein dürften, nur regelmäßig an der Höhe etwas auszusetzen hatte.

Mit der Änderung des Reiserechtes am 01.07.2018 legt der dann geltende § 651 h BGb die Anforderungen an eine Stornoklausel genau fest. Diese hat sich dann an den zu erwartenden Ersparnissen des Veranstalters, der Möglichkeit eines anderweitigen Verkaufs der Leistungen und dem Zeitpunkt des Rücktrittes zu bemessen. Wie diese Werte zu ermitteln sind legt das Gesetz noch immer nicht fest, so dass die Konstruktion einer wirksamen Klausel noch immer schwierig ist.

Mit der Unwirksamkeit der Klauseln entfällt die Stornogebühr jedoch nicht vollständig. An deren Stelle tritt vielmehr die gesetzliche Regelung. Diese bestimmt, dass der Reisende seinen Reisepreis zu bezahlen hat, dass davon jedoch die ersparten Aufwendungen und anderweitige Verwendungen abzuziehen sind. Im Einzelnen sind die ersparten Aufwendungen Kosten, die der Reiseveranstalter nicht hat, weil die Reise abgesagt wird. Er muss also das Hotel und die Verpflegung nicht oder nicht in voller Höhe bezahlen. Möglicherweise entfallen die Kosten für den Flug oder einen anderen Transport, Steuern, Mietwagenkosten und so weiter. Die Höhe der Kosten wird der Reiseveranstalter darlegen müssen.
Möglicherweise konnte die Reise nach dem Rücktritt auch an einen anderen Kunden verkauft werden. In diesem Fall hat der Veranstalter die Reise anderweitig verwandt. Hier kann im günstigsten Fall der gesamte vom neuen Kunden bezahlte Preis auf den vom Kunden zu zahlenden Reisepreis angerechnet werden. Dies hilft allerdings nur, wenn die Reise komplett ausgebucht war.
Die Entscheidung des BGH dürfte sich folglich nicht in allen Fällen zugunsten der Reisenden auswirken. Die derzeitige Praxis bei Flugreisen ist es häufig, unmittelbar nach der Buchung den billigsten Flug der Airline zu buchen. Diese Flüge sind meist nicht ohne weiteres stornierbar. Damit dürfte schon ein nicht geringer Teil des Reisepreises nicht mehr abziehbar sein.

Vor dem Hintergrund lohnt es sich auf jeden Fall, im Fall eines Rücktrittes mit dem Reiseveranstalter in Verhandlung über die Höhe der Stornogebühren zu treten. Dieser müsste deutlich die einzelnen Kosten aufschlüsseln können.


Die Stornogebühren können durch folgende Maßnahmen gesenkt werden:

  1. Stornieren Sie so zeitig wie möglich.Jeder verstreichende Tag kann zur Erhöhung der Stornokosten führen.
  2. Bei Stornierung einer ganzen Reise versuchen Sie z.B. durch Befragung Mitreisender herauszufinden, ob Flug oder Hotel ausgebucht waren. Können Sie dies nachweisen, dann ist dem Veranstalter kein Schaden entstanden und Sie haben gute Chancen, die Stornogebühren zu drücken oder sogar zu beseitigen. Bei einzelnen Leistungen, wie Übernachtung oder einer Zugfahrt lassen sich die ersparten Kosten sogar gut schätzen.
  3. Abschluss einer Reisekostenrücktrittsversicherung. Die greift zwar nicht in jedem Fall und bringt auch zusätzliche Kosten mit sich, kann aber im Ernstfall einen Teil der Kosten ersparen.
  4. Prüfen Sie, ob die Klausel, in der die Stornogebühren vereinbart waren überhaupt zulässig ist.
  5. Gab es Umstände, die die Durchführung der Reise unmöglich gemacht oder sehr erschwert hätten? Denkbar sind hier nur erhebliche Fakten,wie etwas Naturkatastrophen am Zielort, Reisewarnungen des auswärtigen Amtes nach der Buchung u.s.w.

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 16.02.2018)