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Der Reiseveranstalter als Vertragspartner

Wer ist eigentlich mein Vertragspartner?

Die Frage, gegen wen Sie im Reiserecht vorgehen müssen, hängt davon ab, mit wem Sie den Vertrag geschlossen haben. Die Beantwortung der Frage ist wichtig, wenn man ermitteln muss, wer nun Ansprechpartner für Rückforderungsansprüchen oder Ansprüchen wegen Reisemängeln ist oder wer den Sicherungsschein ausstellen muss.

Der Reiseveranstalter

Im Regelfall wird der Reiseveranstalter ihr Vertragspartner und damit auch Ihr Ansprechpartner sein. Reiseveranstalter ist der, der unter seinem Namen mehrere Reiseleistungen erbringt.

Die Aufgabe des Reisebüros ist es in den meisten Fällen, nur die Verträge zu vermitteln. Es wird im Regelfall nicht Vertragspartner des Reisevertrages sein. Deshalb kommt allein durch die Buchung der Reise im Reisebüro noch kein bindender Vertrag zustande. Erst, wenn der Veranstalter oder der Leistungsträger die Buchung bestätigt, hat er den Vertrag angenommen. Deshalb entstehen auch Ansprüche, wie Reisepreisminderungen, Schadensersatz und ähnliches in der Regel nur, wenn diese Bestätigung stattgefunden hat.

Das reisebüro kann aber ausnahmsweise auch zum Veranstalter werden, wenn der Kunde sich dort Reisen zusammenstellt und diese Reise zu einem Gesamtpreis in Rechnung gestellt und bezahlt wird. Es empfiehlt sich daher stets einen Blick auf die Rechnungen zu stellen.
Gleiches gilt übrigens auch für Online-Portale, auf denen die Reisen gebucht werden können. Schauen Sie sich genau an, ob hier direkt beim Veranstalter gebucht wird, oder sich nicht hinter den Buchungen vielleicht mehrere Veranstalter verbergen. Auch hier kann die einheitliche Rechnungstellung das Online-Portal zum Reiseveranstalter machen.

Selten ist das Reisebüro als Filiale des Reiseveranstalters berechtigt, die Reisebestätigung zu erklären. Erkennbar sind diese Reisebüros dadurch, dass nur Reisen eines einzelnen Veranstalters angeboten werden. Diese Außenstellen haben oft die Bevollmächtigung zum Abschluss des Vertrages nicht nur zur Vermittlung und Weitergabe der Buchungen.

Sonderfälle

In besonderen Einzelfällen kann aber auch ein Reisebüro zum Veranstalter werden. Das passiert dann, wenn das Reisebüro verschiedene Komponenten von Fremdanbietern nimmt und selbst zu einem Reisepaket bündelt, zu einem Preis anbietet und auch in einem Stück bezahlen lässt.
Ein Reisebüro, welches also die Hotels eines Reiseveranstalters bucht, und diese Leistung mit Flugangeboten einer Airline und vielleicht einem eigenen Reiseleiter bündelt und dem Kunden gegenüber in einer Rechnung bündelt, verlässt das Gebiet der Reisevermittlung und begibt sich als Reiseveranstalter in das Reiserecht.

Gleiches kann Hotels, Beautyfarmen oder FLuggesellschaften passieren, wenn diese Reiseleistungen miteinander kombiniert anbieten.

Als Faustregel sollte sich der Reisende jedoch merken, dass er sich mit Problemen und Ansprüchen stets zuerst an denjenigen richten sollte, der die Reisebestätigung versandt hat.

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 17.02.2018)/Gesetzesstand 01.07.2018