Wann muss ich die Reise bezahlen?
Im Reiserecht hat es sich eingebürgert, dass die Leistungen im Voraus zu bezahlen sind. Dabei darf der Veranstalter - anders, als z.B. bei bloßen Hotelaufenthalt oder einem Flug - nicht den gesamten Reisepreis nach Abschluss des Vertrages verlangen. Erst etwa einen Monat vor Reiseantritt, kann der gesamte Reisepreis eingefordert werden. Dies gilt, obwohl der Reisende mit dem Sicherungsschein einen hinreichenden Insolvenzschutz genießt.
Was muss für eine Anzahlung erfolgen?
Dennoch kann der Reiseveranstalter eine Anzahlung von 20 % mit ausreichender Begründung sogar mehr verlangen. Der Reisende wollte zuvor folgende Punkte prüfen:
- Liegt eine Reisebestätigung des Veranstalters vor? (Nur dann ist ein Reisevertrag zustande gekommen)
- Stimmt die Buchungsbestätigung mit meiner Buchung überein? (Prüfen Sie Hotel, Reisedatum und die vereinbarten Leistungen- Mit der Zahlung auf eine abgeänderte Reisebestätigung nehmen Sie ggf. das abgeänderte Angebot an)
- Hat der Reiseveranstalter Ihnen einen Sicherungsschein in der Regel eine Bescheinigung einer Versicherung ausgestellt? Heben Sie diesen Schein unbedingt so lange auf, bis die Reise erfolgreich beendet wurde.
Wann und wie ist der Restpreis zu zahlen
Naht der Termin der Abreise wird auch der Rest des Reisepreises fällig. Hier sollten Sie auch noch einmal einen Blick in den Sicherungsschein werfen. Sollte inzwischen eine Insolvenz des Reiseveranstalters bekannt geworden sein, müssen Sie sich informieren, ob die Reisen trotzdem durchgeführt werden. Gibt es einen Insolvenzverwalter, der die Durchführung der Reisen zugesagt hat, können Sie den Preis zahlen und die Reise antreten. Zusagen von Dritten sind dabei nicht verlässlich. Im Regelfall wird der Veranstalter bei einer Insolvenz die Leistungen aber nicht mehr erbringen können. Dann müsste sich der Reisende nicht nur die Anzahlung, sondern den gesamten Reisepreis vom Versicherer wiederholen. Das ist aufwändig.
Die Zahlung des restlichen Reisepreises sollte auch erst erfolgen, wenn der Reiseveranstalter die Reise nicht mehr wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl absagen kann. Gab es bei der Reisebuchung eine entsprechende Vereinbarung, sollte der Kunde die Absagefrist zuerst abwarten.
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