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Der Reisevertrag - nach neuem Recht

Der Reisevertrag und das Reiserecht wurden mit Wirkung zum 01.07.2018 neu geregelt. Für die Abgrenzung wurden genaue Kriterien eingeführt. Einige Verträge, wie z.B. der Ferienhausvertrag aus dem Angebot eines Reiseveranstalters wurden aus dem Anwendungsbereich des Reiserechts ausgenommen. Andere Bereiche, wie etwa Click-Trough-Buchungen wurden ins Reiserecht aufgenommen. Die Vermittlung von einzelnen Reiseleistungen bleibt außerhalb des Reisevertrages. Dennoch erwirbt der Kunde einen Schutz für die Leistungen, der dem des Reiserechts entspricht.

Relevant werden diese Änderungen für alle Verträge, die ab dem 01.07.2018 geschlossen werden. Die Veranstalter und Reisevermittler müssen sich also auf diesen Tag einstellen und ihre Geschäftspraxis umstellen.

Der Reisevertrag

Die Definition des Reisevertrages ergibt sich aus § 651 a BGB. Ein Reisevertrag ist jeder Vertrag, in dem durch einen Veranstalter mindestens 2 touristische Leistungen angeboten werden. Die können sein Diese Kriterien machen die Buchung zur Pauschalreise, wenn sie angeboten wird.

Diese Definition gilt für vorgefertigte Reiseverträge genauso, wie für Verträge, die sich der Kunde bei einem Anbieter selbst zusammenstellt. Schwierig ist dabei für den Kunden zu erkennen, ob er die Leistungen eines Anbieters ordert oder sich auf einer Vermittlungsplattform die Angebote mehrerer Anbieter zusammenstellt. Aus diesem Grunde wird das Modell der Click-trough-Buchungen dem Reiserecht gleichgestellt. Bucht ein Kunde bei einem Vermittler (z.B. Reisebüro) mehrere Einzelleistungen, so genießt er nicht den Schutz des Reiserechtes. Er erwirbt jedoch einen zusätzlichen Schutz, der sich aus dem Reiserecht ableitet.

Kein Reisevertrag liegt jedenfalls vor, bei

Click-Trough-Buchung § 651 c BGB

Das Reiserecht ließe sich leicht umgehen, wenn durch geschickte Gestaltung des Buchungsvorganges das Angebot der Reiseleistungen auf mehrere Hände verteilt wird. Bietet eine Fluggesellschaft z.B. nur Ihren Flug an und leitet nach der Buchung den Reisenden unter Weitergabe von dessen Daten (ein bloßer Werbelink reicht nicht aus) an einen anderen Anbieter weiter, wo der Kunde innerhalb von 24 Stunden weitere Leistungen (z.B. ein Hotel) bucht, muss sich der erste Anbieter auch als Reiseveranstalter behandeln lassen. Mit dieser Regelung soll dieser Ausgestaltung ein Riegel vorgeschoben werden. Die Anwendung dieses Vertragsmodells wird sich in der Praxis daher nicht durchsetzen.

Für Click-Trough-Buchungen ist stets das Reiserecht anzuwenden.

Reisevermittlung § 651 c BGB

Kein Reisevertrag liegt vor, wenn der Reisende sich die Reise bei einem Vermittler selbst zusammen stellt. Für den Reisenden soll der Unterschied an folgenden Kriterien zu erkennen sein: In diesen Fällen ist das Reisebüro nicht Vertragspartner. Der Kunde wird aber besonders geschützt, da das Reisebüro zahlreiche Pflichten trifft, wie: Damit wird der Insolvenzschutz und die strengen Informationspflichten auch auf Verträge mit Reisebüros und anderen Vermittlern erweitert.

Schwerpunkt Mietvertrag/Beherbergungsvertrag

Ein Mietvertrag liegt vor, wenn eine Sache oder auch Räume für einen Zeitraum zur Benutzung überlassen werden. So kann der Gast das Hotelzimmer benutzen, muss es aber am Ende des Aufenthaltes (vollständig) zurückgeben.
Reine Mietverträge sind zum Beispiel: Die Miete von Fahrzeugen (Mietauto, Motorrad), die Ausleihe von Sportgeräten (Tauchausrüstung, Golfschläger u.s.w.), sofern sie einzeln gebucht sind.
Die Mietverträge können aber auch mit anderen Leistungen kombiniert werden. So mietet der Gast z.B. ein Hotelzimmer oder ein Pensionszimmer und bekommt zusätzlich noch ein Frühstück (Werkvertrag), die Minibar (Kaufvertrag) und die Zimmerreinigung (Dienstvertrag). Es handelt sich um einen Mischvertrag. Welches Recht nun anzuwenden ist, hängt von der Vertragskomponente ab, bei der die Probleme auftauchen.

Schwerpunkt Werkvertrag

Hauptanwendungsfall für den Werkvertrag im Tourismusrecht ist der Beförderungsvertrag. Der Reisende will das Ziel seiner Reise auf dem vorhergesehenen Wege erreichen. gelingt das nicht oder gibt es auf dem Weg ungeplante Unannehmlichkeiten, so richten sich die Rechte nach dem Werkvertragsrecht und speziellen Sondervorschriften für Flug-, Bus-, Bahn- und Schiffsverkehr. Die rechtlichen Regelungen hierzu sind sehr kompliziert, da häufig nationale und internationale Rechtsvorschriften zu beachten sind.

Schwerpunkt Dienstvertrag

Der Dienstvertrag im Reiserecht kann vielfältige Formen annehmen. So ist zum Beispiel der Sprach-, Tauch- oder Skikurs genauso Dienstvertrag, wie die Stadtrundfahrt oder Museumsführung oder auch die Massage oder Beauty-Behandlung. Kennzeichnend hierfür, ist dass es dem Reisenden nicht speziell auf ein bestimmtes Ergebnis ankommt, sondern darauf, dass ihm etwas geboten wird. Geschuldet ist hier nur das Tätigwerden; kein Erfolg.

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch