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Die Bestellung im Restaurant

Ein Gast, der in einem Restaurant etwas bestellt, macht selbst ein Vertragsangebot. Dabei stützt er sich auf das Angebot, welches der Wirt in seiner Speisekarte gemacht hat. Der Wirt selbst ist gegenüber dem Gast an seine Speisekarte jedoch nicht gebunden.

Bei einer Speisekarte handelt es sich um eine Aufforderung zu Abgabe eins Angebotes (invitatio ad offerandum). Der Wirt schlägt dem Gast also seine Speisen und die dazu kalkulierten Preise vor.

Hat der Wirt aber die dor aufgeführten Speisen oder Getränke nicht mehr vorrätig hat oder an diesen Gast nicht ausschenken will oder darf (insbes. bei Alkohol) ist mit der Bestellung allein noch kein bindender Vertrag zustande gekommen.

Vielmehr ist die Bestellung des Gastes das Angebot. Im Regelfall wird er, wenn er eine Bockwurst mit Pommes bestellt, stillschweigend meinen, dass er sie zu dem Preis in der Speisekarte haben möchte. Der Gastwirt kann nun selbst entscheiden, ob er dieses Angeot annehmen oder ablehnen möchte.

Doch auch der Gast kann ein von der Speisekarte abweichendes Angebot abgeben. z.B. "Ich nehme 10 Bockwürste mit Pommes, wenn ich 10 % Rabatt bekomme." Auch hier ist der Gastwirt in der Annahme frei und darf verhandeln. Erst wenn sich beide -Wirt und Gast - einig sind, kommt ein bindender Vertrag zustande.
Dann kann der Gast kann die Lieferung der bestellten Speise verlangen, muss aber auch den Preis zahlen.

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 26.02.2018)