Diese Wirkung bekommt der Wirt zu spüren, wenn er den reservierten Platz nicht bereitstellt. Auch der Gast erfährt die Wirkungen dieses Vorvertrages, wenn er zum vereinbarten Zeitpunkt nicht erscheint oder aber erscheint, und keine Bestellung abgibt. Beide Verhaltensweisen lösen Schadensersatzpflichten aus.
In dem Fall in dem der Tisch nicht reserviert wurde, kann der Gast Kosten geltend machen, die ihm durch die Inanspruchnahme eines anderen Restaurants zusätzlich entstanden sind (z.B. höherer Preise für gleiche Leistung, Transportkosten zum Restaurant).
Der reservierende Gast, der nichts bestellt oder nicht erscheint, wiederum kann vom Wirt auf Ersatz des kalkulierten Gewinns und bei größeren Reservierungen auch auf Ersatz der Kosten für zusätzlich beschaffte Lebensmittel, die nicht verwertet werden konnten, in Anspruch genommen werden. Allerdings hat das Amtsgericht Siegburg diesen Anspruch gegen den Gast verneint, der nichts bestellt, weil das Speiseangebot dem Gast nicht zusagte.