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Der Reisevertrag - Abgrenzung - Recht bis 31.07.2018

Der Reisevertrag und das Reiserecht sind entstanden, weil sich nach der Schaffung des BGB Ende des 19. Jh. ein neuer Trend herausgebildet hat - die Pauschalreise.
Damals waren die Gerichte vor ein Problem gestellt. Sie hatten einen Vertrag, der aus vielen einzelnen Vertragstypen bestand. Mietvertrag für die Unterkunft, Dienstvertrag für die Zimmerreinigung, Werkrecht für die Anreise, Verwahrungsverträge für den Hotelsafe und vieles mehr.

Der Reisevertrag

Um dies zu vereinfachen hat der Gesetzgeber in den §§ 651 a - m BGB einen neuen Vertragtyp geschaffen - den Reisevertrag. Ab dem 01.07.2018 wird sich die Definition in einigen Punkten gravierend ändern. ( Regeln zum neuen Reiserecht)

Nach der gesetzlichen Definition wird unter einem Reisevertrag nur der Vertrag verstanden, in welchem dem Reisenden vom Veranstalter ein Paket an touristischen Reiseleistungen angeboten wird. Voraussetzung ist also, dass der Veranstalter die Hauptleistungen verbindet und organisatorisch abstimmt. Weiteres Kennzeichen kann auch die Bildung von einem Preis für sämtliche Leistungen sein.
Sucht sich der Reisende die Art der Beförderung (nicht nur den Startflughafen und Fluggesellschaft aus dem Angebot eines Veranstalters) und das Hotel und die sonstigen Leistungen selbst aus und bucht dieses individuell und bei unterschiedlichen Leistungsträgern, so richten sich seine Rechte nach dem jeweiligen Vertragstyp des gerade gebuchten.
Reisevertragsrecht wird hier in der Regel nicht angewandt.

Der Reisevertrag umfasst also mindestens zwei wichtige touristische Reiseleistungen (Reise-Hauptleistungen) in einem Angebot. Reisevertrag können damit sein: Flug und Hotelübernachtung, Flug und Campingwagenmiete, Flug und Motorradtour, Hotelübernachtung und Sprach- oder Tauchkurs u. s. w.

Liegt nur eine wesentliche Leistung vor - z.B. Hotelaufenthalt (auch inklusiver Verpflegung) so findet das Reiserecht keine direkte Anwendung. Die Angelegenheiten werden meist nach dem jeweils anzuwendenden Vertragstyp (Mietvertrag, Dienstvertrag, Werkvertrag und andere) des BGB behandelt. Die Leistungen sind auch nur touristisch, wenn Sie der Freizeitgestaltung dienen. Auf diese Weise sind z.B. Geschäftsreisen und medizinische Rehabilitationsmaßnahmen vom Reisevertrag ausgenommen.

Die Rechtsprechung ist inzwischen dazu übergegangen auch auf einzelne Hauptleistungen das Reisevertragsrecht entsprechend anzuwenden. Danach sind auf Ferienhäuser, die bei gewerblichen Reiseveranstaltern angemietet werden auch reiserechtliche Vorschriften anzuwenden (so: z.B. BGH Urteil vom 23.10.2012 - X ZR 157/11).

Problematisch ist die Beurteilung bei Baukastenreisen, bei denen der Kunde auf Internetportalen sich die Komponenten der Reise selbst zusammen sucht und bucht. Die Europäische Union ist derzeit bestrebt, auch diese Verträge dem Reiserecht unterzuordnen. Entsprechende Gesetzgebungsvorhaben sind eingeleitet.

Schwerpunkt Mietvertrag/Beherbergungsvertrag

Ein Mietvertrag liegt vor, wenn eine Sache oder auch Räume für einen Zeitraum zur Benutzung überlassen werden. So kann der Gast das Hotelzimmer benutzen, muss es aber am Ende des Aufenthaltes (vollständig) zurückgeben.
Reine Mietverträge sind zum Beispiel: Die Miete von Fahrzeugen (Mietauto, Motorrad), die Ausleihe von Sportgeräten (Tauchausrüstung, Golfschläger u.s.w.).
Die Mietverträge können aber auch mit anderen Leistungen kombiniert werden. So mietet der Gast z.B. ein Hotelzimmer oder ein Pensionszimmer und bekommt zusätzlich noch ein Frühstück (Werkvertrag), die Minibar (Kaufvertrag) und die Zimmerreinigung (Dienstvertrag). Es handelt sich um einen Mischvertrag.Welches Recht nun anzuenden ist, hängt von der Vertragskomponente ab, bei der die Probleme auftauchen.

Schwerpunkt Werkvertrag

Hauptanwendungsfall für den Werkvertrag im Tourismusrecht ist der Beförderungsvertrag. Der Reisende will das Ziel seiner Reise auf dem vorhergesehenen Wege erreichen. gelingt das nicht oder gibt es auf dem Weg ungeplante Unannehmlichkeiten, so richten sich die Rechte nach dem Werkvertragsrecht und speziellen Sondervorschriften für Flug-, Bus-, Bahn- und Schiffsverkehr. Die rechtlichen Regelungen hierzu sind sehr kompliziert, da häufig nationale und internationale Rechtsvorschriften zu beachten sind.

Schwerpunkt Dienstvertrag

Der Dienstvertrag im Reiserecht kann vielfältige Formen annehmen. So ist zum Beispiel der Sprach-, Tauch- oder Skikurs genauso Dienstvertrag, wie die Stadtrundfahrt oder Museumsführung oder auch die Massage oder Beauty-Behandlung. Kennzeichnend hierfür, ist dass es dem Reisenden nicht speziell auf ein bestimmtes Ergebnis ankommt, sondern darauf, dass ihm etwas geboten wird. Geschuldet ist hier nur das Tätigwerden; kein Erfolg.

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch