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Arbeitsrecht- die Einteilung

Das Arbeitsrecht in der Bundesrepublik ist im wesentlichen in zwei Teilgebiete unterteilt. Dabei wird die Unterteilung anhand der Beteiligten der jeweiligen Rechtsstreitigkeit vorgenommen. Diese Teilgebiete sind das Kollektive Arbeitsrecht und das Individualarbeitsrecht.

a) Individualarbeitsrecht

Das Individualarbeitsrecht befasst sich mit dem Verhältnis des einzelnen Arbeitnehmers zu seinem Arbeitgeber. Es sind also alle Rechtsbeziehungen umfasst, die zwischen diesen beiden Parteien auftreten können. Dazu gehören insbesondere das Arbeitsvertragsrecht, also die Fragen des Zustandekommens des Arbeitsvertrages (inklusive Bewerbung).
Weiterhin ist hier das Arbeitnehmerschutzrecht oder Arbeitsschutzrecht erfasst. In den Arbeitsgesetzen der BRD sind diverse Regelungen erfasst, die dem Schutz des Arbeitnehmers dienen. Dieser Schutz erstreckt sich auf die Vertragsverhandlungen (Auskunftsverweigerungsrechte bei Bewerbungen, Diskriminierungsverbote, Gleichbehandlungsgrundsätze), auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses (Arbeitszeitgesetz, Urlaubsvorschriften) auf besondere Situationen des Arbeitnehmers (Mutterschutz, Schwerbeschädigtenschutz, Schutz von Auszubildenden und Minderjährigen) als auch auf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen (Kündigungsschutz)

b) Kollektives Arbeitsrecht

Das Kollektive Arbeitsrecht ist der Teil des Arbeitsrechtes, der sich auf die Arbeitnehmerschaft als Gesamtheit bezieht, also nicht dem Einzelnen Rechte einräumt, sondern der gesamten Belegschaft eines Betriebes. Zum kollektiven Arbeitsrecht gehört das gesamte Tarifrecht (auch der Arbeitskampf) und das Recht der innerbetrieblichen Mitbestimmung (Betriebsrat, Auszubildendenvertretung, u. s. w. )

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch