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III. Der Ausbildungsvertrag

1. Der Ausbildungsvertrag - Abschluss

Der Ausbildungsvertrag wird zwischen dem Auszubildenden und dem Rechtsträger des Ausbildungsbetriebes abgeschlossen. Im Berufsbildungsgesetz ist in § 10 BBiG geregelt: "Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages gem. Satz 2 schriftlich niederzulegen; die elektronische Form ist ausgeschlossen."

Inhalt des schriftlichen Vertrages ist mindestens:

  1. Art, sachliche und zeitliche Gliederung und Ausbildungsziel des Ausbildungsvertrages
  2. Beginn und Dauer der Berufsausbildung
  3. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
  4. Dauer der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit
  5. Dauer der Probezeit
  6. Zahlung und Höhe der Vergütung
  7. Dauer des Urlaubs
  8. Voraussetzungen der Kündigung
  9. anwendbare Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen

2. Verbotene Klauseln im Ausbildungsvertrag

Verboten sind alle Regelungen die zum Nachteil des Auszubildenden vom Ausbildungsvertrag abweichen. So darf die Vergütungspflicht nicht ausgeschlossen werden, Die Freistellung zu den Prüfungen und zum Berufsschulunterricht nicht ausgehebelt werden.

Das BBiG enthält darüber hinaus noch weitere Verbote. Verboten ist danach:

Solche Klauseln sind damit unzulässig und unwirksam § 12 BBiG.

2. Beendigung des Vertrages

a) Beendigung durch Ablauf der Ausbildungszeit

Im Regelfall endet das Ausbildungsverhältnis, das nicht vorher gekündigt worden ist, mit dem Bestehen der Abschlussprüfung (Tag der Verkündung der Ergebnisse).
Besteht der Azubi die Abschlussprüfung nicht, so endet das Ausbildungsverhältnis zunächst mit der im Vertrag vereinbarten Ausbildungsfrist. Der Auszubildende hat jedoch ein einseitiges Gestaltungsrecht. Er kann gegenüber dem Ausbildenden verlangen, dass das Ausbildungsverhältnis bis zum nächsten Prüfungstermin (maximal aber ein Jahr) fortbesteht. § 21 BBiG
Der Ausbildende ist auch ohne seine Zustimmung durch das Verlängerungsverlangen an den Vertrag gebunden.

Fällt er durch diese Prüfung endet das Ausbildungsverhältnis ohne, dass der Azubi eine weitere Verlängerung verlangen darf.
Wird der Auszubildende nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses weiter beschäftigt, so gilt er als in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen; § 24 BBiG. Der Ausbildende kann mit dem Auszubildenden jedoch auch andere Vereinbarungen treffen, wie z. B. die Fortführung als geringfügige Beschäftigung oder die Befristung nach dem § 14 TzBfG. (Teilzeit-und Befristungsgesetz)

b) Ausbildungsvertrag - Beendigung durch Kündigung in der Probezeit

Anders als in einem normalen Arbeitsverhältnis haben die Vertragsparteien bei einem Ausbildungsvertrag die Pflicht, eine Probezeit zu vereinbaren. Diese Probezeit muss mindestens 1 Monat darf aber maximal 4 Monate betragen (§ 20 BBiG).
Während dieser Probezeit kann der Ausbildungsvertrag von beiden Seiten ordentlich und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Begründet werden muss die Kündigung nicht.

c) Ausbildungsvertrag - Beendigung durch Kündigung nach der Probezeit

Nach dem Ende der Probezeit ändern sich die Regeln der Kündbarkeit gravierend:

Der Ausbildende kann den Ausbildungsvertrag nur noch kündigen, wenn die Erfordernisse einer außerordentlich fristlosen Kündigung nach § 626 BGB vorliegen. Es muss also ein wichtiger Grund vorliegen, der die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zum Ende der Ausbildung unzumutbar macht.
Bei einer fristlosen Kündigung ist jedoch die Kündigung innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes auszusprechen. § 22 Abs. 4 BBiG, § 626 Abs. 2 BGB

Der Auszubildende darf den Ausbildungsvertrag mit einer Frist von vier Wochen kündigen, wenn er die Ausbildung abbrechen oder in eine andere Ausbildung wechseln will. Nicht erlaubt ist die Kündigung, wenn er in dem Ausbildungsberuf weiter ausgebildet werden will, aber den Ausbilder wechseln möchte.
Auch eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist dem Azubi möglich.
Die Kündigungen ob in der Probezeit oder danach müssen immer schriftlich erfolgen. Die Kündigung nach der Probezeit muss dann durch den Kündigenden auch begründet werden. Eine solche Begründungspflicht kennt das Arbeitsrecht bei anderen Kündigungen nicht.

Die vorzeitige Lösung des Ausbildungsvertrages nach der Probezeit löst eine Schadensersatzpflicht aus; § 23 BBiG. Schadensersatz muss dabei derjenige leisten, der die Lösung vom Vertrag verschuldet hat. Bei einer Kündigung während der Probezeit entstehen jedoch keine Schadensersatzansprüche. Ein besonderer Anwendungsfall dieser Schadensersatzvorschrift liegt vor allem vor, wenn eine Kündigungen durch den Auszubildenden, die durch Fehlverhalten des Ausbildenden (oder umgekehrt) veranlasst wurde.

d) Sonstige Beendigungsgründe

Wie auch jedes andere Arbeitsverhältnis kann das Ausbildungsverhältnis auch enden durch:

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 13.03.2018)