III. Der Ausbildungsvertrag
1. Der Ausbildungsvertrag - Abschluss
Der
Ausbildungsvertrag wird zwischen dem Auszubildenden und dem Rechtsträger des Ausbildungsbetriebes abgeschlossen. Im Berufsbildungsgesetz ist in
§ 10 BBiG geregelt:
"Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den
wesentlichen Inhalt des Vertrages gem. Satz 2 schriftlich niederzulegen; die elektronische Form ist ausgeschlossen."
Inhalt des schriftlichen Vertrages ist mindestens:
- Art, sachliche und zeitliche Gliederung und Ausbildungsziel des Ausbildungsvertrages
- Beginn und Dauer der Berufsausbildung
- Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
- Dauer der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit
- Dauer der Probezeit
- Zahlung und Höhe der Vergütung
- Dauer des Urlaubs
- Voraussetzungen der Kündigung
- anwendbare Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen
2. Verbotene Klauseln im Ausbildungsvertrag
Verboten sind alle Regelungen die zum Nachteil des Auszubildenden vom Ausbildungsvertrag abweichen. So darf die Vergütungspflicht nicht ausgeschlossen werden, Die Freistellung zu den Prüfungen und zum Berufsschulunterricht nicht ausgehebelt werden.
Das BBiG enthält darüber hinaus noch weitere Verbote.
Verboten ist danach:
- die Vereinbarung von Vertragsstrafen oder der Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen bzw. deren Pauschalierung. (z.B. Vereinbarung einer Vertragsstrafe falls der Auszubildende den Ausbildungsvertrag nach Ablauf der Kündigungsfrist kündigt.)
- die Beschränkung der beruflichen Tätigkeit des Auszubildenden für die Zeit nach dem
Abschluss (dies betrifft vor allem Wettbewerbsverbote /Verbot der Tätigkeit bei der Konkurrenz oder die Bindung an den Betrieb über die Ausbildungszeit hinaus) Eine Bindung an den Ausbildungsbetrieb für die Zeit nach der Ausbildung darf nur in den letzten 6 Monaten der Ausbildung wirksam vereinbart werden.
- die Zahlung von Lehrgeld hierzu gehört jede Vereinbarung, die den Auszubildenden oder einen Dritten dazu verpflichtet, für die Ausbildung einen Geldbetrag zu zahlen.
Solche Klauseln sind damit unzulässig und unwirksam § 12 BBiG.
2. Beendigung des Vertrages
a) Beendigung durch Ablauf der Ausbildungszeit
Im Regelfall endet das Ausbildungsverhältnis, das nicht vorher gekündigt worden ist, mit dem Bestehen der Abschlussprüfung (Tag der Verkündung der
Ergebnisse).
Besteht der Azubi die Abschlussprüfung nicht, so endet das Ausbildungsverhältnis zunächst mit der im Vertrag vereinbarten Ausbildungsfrist. Der Auszubildende
hat jedoch ein einseitiges Gestaltungsrecht. Er kann gegenüber dem Ausbildenden verlangen, dass das Ausbildungsverhältnis bis zum nächsten Prüfungstermin
(maximal aber ein Jahr) fortbesteht. § 21 BBiG
Der Ausbildende ist auch ohne seine Zustimmung durch das Verlängerungsverlangen an den Vertrag gebunden.
Fällt er durch diese Prüfung endet das Ausbildungsverhältnis ohne, dass der Azubi eine weitere Verlängerung verlangen darf.
Wird der Auszubildende nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses weiter beschäftigt, so gilt er als in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen; §
24 BBiG. Der Ausbildende kann mit dem Auszubildenden jedoch auch andere Vereinbarungen treffen, wie z. B. die Fortführung als geringfügige Beschäftigung
oder die Befristung nach dem § 14 TzBfG. (Teilzeit-und Befristungsgesetz)
b) Ausbildungsvertrag - Beendigung durch Kündigung in der Probezeit
Anders als in einem normalen Arbeitsverhältnis haben die Vertragsparteien bei einem Ausbildungsvertrag die
Pflicht, eine Probezeit zu vereinbaren. Diese
Probezeit muss mindestens 1 Monat darf aber maximal 4 Monate betragen (§ 20 BBiG).
Während dieser Probezeit kann der Ausbildungsvertrag von beiden Seiten
ordentlich und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Begründet werden muss die Kündigung nicht.
c) Ausbildungsvertrag - Beendigung durch Kündigung nach der Probezeit
Nach dem Ende der Probezeit ändern sich die Regeln der Kündbarkeit gravierend:
Der Ausbildende kann den Ausbildungsvertrag nur noch kündigen, wenn die Erfordernisse einer außerordentlich fristlosen Kündigung nach § 626 BGB vorliegen. Es
muss also ein wichtiger Grund vorliegen, der die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zum Ende der Ausbildung unzumutbar macht.
Bei einer fristlosen Kündigung ist jedoch die Kündigung innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes auszusprechen. § 22 Abs. 4 BBiG, § 626 Abs. 2 BGB
Der Auszubildende darf den Ausbildungsvertrag mit einer Frist von vier Wochen kündigen, wenn er die Ausbildung abbrechen oder in eine andere Ausbildung wechseln will. Nicht erlaubt ist die Kündigung, wenn er in dem Ausbildungsberuf weiter ausgebildet werden will, aber den Ausbilder wechseln möchte.
Auch eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist dem Azubi möglich.
Die Kündigungen ob in der Probezeit oder danach müssen immer schriftlich erfolgen. Die Kündigung nach der Probezeit muss dann durch den Kündigenden auch begründet werden. Eine solche Begründungspflicht kennt das Arbeitsrecht bei anderen Kündigungen nicht.
Die vorzeitige Lösung des Ausbildungsvertrages nach der Probezeit löst eine Schadensersatzpflicht aus; § 23 BBiG. Schadensersatz muss dabei derjenige
leisten, der die Lösung vom Vertrag verschuldet hat. Bei einer Kündigung während der Probezeit entstehen jedoch keine Schadensersatzansprüche. Ein
besonderer Anwendungsfall dieser Schadensersatzvorschrift liegt vor allem vor, wenn eine Kündigungen durch den Auszubildenden, die durch Fehlverhalten
des Ausbildenden (oder umgekehrt) veranlasst wurde.
d) Sonstige Beendigungsgründe
Wie auch jedes andere Arbeitsverhältnis kann das Ausbildungsverhältnis auch enden durch:
- Aufhebungsvertrag
- gerichtlicher Vergleich über die Aufhebung
- Tod des Auszubildenden (nicht aber des Ausbilders, hier geht die Ausbildungspflicht auf die Erben über)
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