Logo

Internationales Privatrecht - Die Anwendbarkeit des deutschen Rechts

Gerade im Tourismus stellt sich häufig die Frage, wann überhaupt das deutsche Recht anzuwenden ist. Nun stellt sich die Frage, nach welchem Vertragsrecht Streitigkeiten zu behandeln sind, nach dem deutschen, italienischen oder irischen Recht.

Allgemeine Anwendbarkeit des deutschen Rechts

Das EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) regelt für die meisten Sachverhalte, welches Recht gelten soll. Hierbei gilt:

Anwendung des Deutschen Rechts bei Verträgen

Für das Vertragsrecht (Schuldrecht) ließen sich wegen des Grundsatzes der Vertragsfreiheit jedoch keine allgemeinverbindliche Regelung für alle Verträge finden. Die EU-Verordnung 593/2008 ("Rom I") regelt seit 2008 inzwischen EU-weit die Anwendung des jeweiligen Landesrechtes auf schuldrechtliche Verträge. Ausgenommen sind hier Verträge des Familienrechtes, des Gesellschafts- und Wertpapierrechtes, Gerichtsstandvereinbarungen, vorvertragliche Schuldverhältnisse sowie Versicherungsverträge.

Art. 3 der VO 593/2008 (gleichlautend mit dem bis 2008 geltenden Art. 27 EGBGB) legt dabei fest

Das heißt die Parteien können vereinbaren, welches Recht gelten soll. Ein Kaufvertrag könnte also in München durch einen Spanier und einen Griechen in Französischer Sprache, aber nach anglo-amerikanischem Recht geschlossen werden. Nur dürfen dabei nicht die zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts umgangen werden (z.B. Formvorschrift für Grundstückskaufverträge, Widerrufsrechte bei Geschäften außerhalb von Geschäftsräumen oder Fernabsatzgeschäften u.s.w.)

Bei der Anwendbarkeit von deutschem Recht bei Auslandsberührung kommt es daher zu allererst an auf

Gab es keine ausdrückliche Einigung auf das anzuwendenden Recht ist zu prüfen, ob sich möglicherweise eine Rechtswahl eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrages ergibt. Geben auch die Bestimmungen des Vertrages keinen Hinweis auf das anzuwendende Recht, so sind zusätzlich die Umstände des Einzelfalles heranzuziehen. Sprechen diese überwiegend für das Recht eines Landes, so findet dieses Anwendung. Erst wenn sich nach Anwendung dieser Regelungen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Parteien sich für die Anwendbarkeit eines Rechtssystems entschieden haben, regelt die Verordnung die Anwendung des Rechtes. Sie unterscheidet dabei nach der Art des Vertrages. Für die wichtigsten Verträge im Tourismus wird die Wahl des Rechtes in Art. 4 der VO 593/2008 wie folgt geregelt: Bei Verbraucherverträgen (Verträge zwischen Unternehmer und Verbraucher) gilt jedoch die Besonderheit, dass stets das Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verbrauchers anzuwenden ist, wenn der Unternehmer seine Leistungen auch dort ausübt oder auch nur anbietet (Art. 6 VO 593/2008). Es darf auch das Recht eines anderen Staates gewählt werden. Die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des nach Art. 6 bestimmten Rechtes dürfen damit aber nicht ausgehebelt werden.
Bei Verbraucherverträgen, bei denen der Unternehmer seine Leistungen nicht am Aufenthaltsort des Kunden anbietet, richtet sich das anzuwendende Recht nach dem gewählten Recht bzw. ergänzend nach Art. 4.

Beispiel:
Für die Busfahrt gilt: Handelte Deutschmann als Verbraucher (z.B. weil er eine Urlaubsreise machen möchte) ist für die Busfahrt deutsches Recht anzuwenden. Die Fluggesellschaft bietet den Abflug in Deutschland (und möglicherweise auch eine deutschsprachige Webseite) an. Die Rechtswahl richtet sich nach Art. 6 der VO. Ist Deutschmann kein Verbraucher (z.B. bei einer Geschäftsreise), ist Art. 5 Abs. 2 der VO anzuwenden. Gewöhnlicher Aufenthalt und Abfahrtsort ist in Deutschland, also ist deutsches Recht anzuwenden. Wäre eine Rechtswahl getroffen worden, könnte lediglich deutsches, Italienisches oder irisches Recht angewandt werden.
Für die Bahnfahrt gilt: Findet die Leistung außerhalb von Deutschland statt. Ist Deutschmann Verbraucher kommt es darauf an, ob der Busreiseanbieter die Leistung in Deutschland anbietet oder erbringt. Hat er z.B. eine deutschsprachige Webseite, auf der er die Leistungen auch für den deutschen Markt anbietet, ist nach Art. 6 Abs. 1 b) VO deutsches Recht anzuwenden. Ist dies nicht der Fall, gilt das Recht des Sitzes des Busunternehmens, also Spanien Art. 4 Abs. 2 nach Verweis durch Art. 6 Abs. 3 VO. Ist Deutschmann kein Verbraucher, sondern Unternehmer, gilt Art. 5 Abs. 2 S. 2 der VO, also das Recht am Sitz des spanischen Bahn-Unternehmers.
Für die den Beherbergungsvertrag gilt: Ist Deutschmann als Verbraucher in Italien kommt es darauf an, ob das Hotel seine Leistung auch in Deutschland (z.B. deutschsprachige Webseite, Angebot über deutsche Reisebüros u.s.w.) anbietet. Ist dies der Fall, wäre nach Art. 6 Abs. 1 b) VO 593/2008 deutsches Recht anzuwenden. Befindet sich Deutschmann als Unternehmer auf Geschäftsreise, regelt Art. Art. 4 Abs. 1 d) bzw. c) der VO die Rechtsanwendung. Es gilt deutsches Recht, wenn der Betreiber des Hotels ebenfalls in Deutschland sitzt (d)). Ist dies nicht der Fall, wird italienisches Recht anzuwenden sein, da sich die Mietsache in Italien befindet.

Startseite > Übersicht > Einführung in das deutsche Recht

präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 08.04.2018)