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Die Rechtsgebiete im deutschen Recht

Das deutsche Recht unterteilt sich in verschiedene Rechtsgebiete. Die Unterscheidung ist immer notwendig, da für verschiedene Rechtsgebiete unterschiedliche gesetzliche Regelungen gelten. Zur den Unterscheidungen folgender Fall: Im deutschen Recht werden drei große Rechtsgebiete unterschieden, das Privatrecht oder auch Zivilrecht, das öffentliche Recht   und das Strafrecht. Bei der Unterscheidung ist maßgeblich, wer sich in welcher Weise gegenüber steht. Es besteht die Möglichkeit,
· dass sich zwei Gleichberechtigte gegenüberstehen,
· dass sich eine Privatperson und ein Hoheitsträger gegenüberstehen.

Die große Bedeutung der Rechtsgebiete liegt darin begründet, dass für jedes Rechtsgebiet andere Regeln gelten und andere Gerichte zuständig sind.

a) Das Privatrecht oder auch Zivilrecht

Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen von Bürgern untereinander. Es stehen sich also mindestens zwei mehr oder weniger gleichberechtigte Partner gegenüber, die gegenseitig Rechte oder Pflichten haben. In dieses Rechtsgebiet gehören Teilgebiete wie

In Zivilsachen sind normalerweise immer die Zivilgerichte, oder auch ordentliche Gerichte zuständig. (Amtsgerichte, Land- und Oberlandesgerichte, Bundesgerichtshof in Zivilsachen in Karlsruhe (BGH Z)). Für Arbeitssachen gelten gesonderte Zuständigkeiten.
Bei den Gerichten sind auch Abteilungen für bestimmte Rechtsgebiete eingerichtet. So haben die Amtsgerichte Abteilungen für Familienrecht, sog. Familiengerichte. Bei den Landgerichten sind gesonderte Kammern für Handelsrecht eingerichtet u.s.w..

b) Das öffentliche Recht

Das Öffentliche Recht ist dadurch gekennzeichnet, dass sich nicht zwei gleichwertige Partner gegenüber stehen, sondern dass einer der Beteiligten hoheitliche Rechte hat.
So kann zum Beispiel das Bauamt eine Bauerlaubnis erteilen, die dann die Ausübung einer hoheitlichen Befugnis darstellt. Ein Privatmann kann in der Regel eine solche Erlaubnis nicht erteilen. Jedoch bewegt man sich bei Handlungen gegenüber einer Behörde nicht immer auch im öffentlichen Recht. Es ist vielmehr zu   entscheiden, ob die Behörde auch tatsächlich hoheitlich tätig wird. Kauft der Behördenleiter  in einem Geschäft 100 Bleistifte für die Behörde, so handelt auch die Behörde privatrechtlich. Eine Behörde handelt immer privatrechtlich, wenn sie Geschäfte durchführt, die zur Deckung des Bedarfs der Behörde durchgeführt werden oder einen erwerbswirtschaftlichen Zweck verfolgen. (Kauf von Bedarfsgütern, Einstellung von Angestellten)

Beispiel:
Die Deutsche Post ist zwar zum größten Teil in staatlichem Eigentum, jedoch handelt diese auch hier immer wie eine Privatperson. Auch handelt jede Behörde, wenn sie Material einkauft, oder Arbeitnehmer (keine Beamten) einstellt als Privatperson.

Öffentlich-rechtliches Handeln ist nur dann anzunehmen, wenn die Behörde mit Hilfe ihrer behördlichen Weisungsbefugnis gegenüber dem Bürger (oder auch gegenüber anderen Behörden) tätig wird .
Untergebiete des Öffentlichen Rechts sind zum Beispiel:

Liegt ein öffentlich - rechtliches Handeln vor, so sind fast immer die "öffentlich rechtlichen Gerichte" zuständig. Zu diesen Gerichten zählen die Verwaltungsgerichte bis zum Bundesverwaltungsgericht in Berlin, die Sozialgerichte und die Finanzgerichte. Lediglich bei Schadensersatzansprüchen aus behördlichem Handeln bestehen Zuständigkeiten der Zivilgerichte.
 

c) Das Strafrecht

Das letzte Rechtsgebiet ist eigentlich kein eigenständiges Rechtsgebiet, da es dem öffentlichen Recht untergliedert ist. Trotzdem gibt es zum öffentlichen Recht so viele Abweichungen und es besteht eine weitgehende Verselbständigung in der Rechtskultur, so dass das Strafrecht hier als eigenes Rechtsgebiet genannt werden soll.
Kennzeichnend für das Strafrecht ist, dass ein Bürger (eine juristische Person oder eine Behörde können keine Straftaten begehen, sie können nur zivilrechtlich dafür haftbar gemacht werden) gegen eine mit Strafte bedrohte Norm (z.B. Verletzung eines Anderen) verstößt und deshalb durch eine Behörde (die Staatsanwaltschaft) angeklagt wird, um eine gerichtliche Entscheidung über die Strafe herbeizuführen. Die Entscheidung hierüber obliegt den Strafgerichten. Die Staatsanwaltschaft ist eine Behörde und wird also hoheitlich tätig.
 

d) das Verfassungsrecht

Das Verfassungsrecht ist eigentlich eine Form des öffentlichen Rechtes, weil in der Regel über hoheitliche Handlungen von Behörden entschieden wird. Es unterscheidet sich in der Wirkung für den Bürger jedoch in der Form der Geltendmachung. Der Bürger kann eine Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte (insbesondere der Grundrechte) nicht ohne weiteres vor den Verfassungsgerichten einklagen. Er muss vielmehr den dafür vorgesehenen Rechtsweg einhalten. Erst wenn dieser erschöpft ist und der Bürger geltend machen kann in seinen Grundrechten verletzt worden zu sein, kann er eine Entscheidung vor dem Verfassungsgericht des Bundes oder des Landes erwirken.

Die Verfassungsgerichte sollen jedoch keine allmächtige Revisionsinstanz sein, sondern lediglich Grundrechtsverletzungen des Bürgers überprüfen. Deshalb sind die Zulassungsvoraussetzungen für Klagen vor den Verfassungsgerichten sehr streng.

Die Verfassungsgerichte entscheiden jedoch nicht nur über Grundrechtsverletzungen des Einzelnen, sondern auch über Streitigkeiten zwischen Bund und den Ländern -z. B. über die Frage, wer welche Gesetze erlassen kann (siehe Entscheidung über die Rechtschreibreform -, über Streitigkeiten zwischen den Staatsorganen - z.B. ob eine Partei im Bundestag Fraktionsstatus haben darf oder nicht (siehe PDS Entscheidungen)- oder über Streitigkeiten zwischen den Ländern - (z.B. über den Länderausgleich).

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 08.04.2018)