Die Rechtsgebiete im deutschen Recht
Das deutsche Recht unterteilt sich in verschiedene
Rechtsgebiete. Die Unterscheidung
ist immer notwendig, da für verschiedene Rechtsgebiete unterschiedliche
gesetzliche Regelungen gelten.
Zur den Unterscheidungen folgender Fall:
Otto Normalverbraucher nimmt an einer
Sitzblockade teil. Die Blockade soll durch die Polizei aufgelöst werden.
Dabei fasst der Polizist Eifrig den Otto, den er einige Tage zuvor knutschend mit
seiner Tochter erwischt hat, besonders hart an. Otto trägt blaue
Flecken davon. Seine Jacke wird beschädigt.
Im deutschen Recht werden drei große Rechtsgebiete unterschieden, das Privatrecht oder auch Zivilrecht, das öffentliche Recht und das Strafrecht.
Bei der Unterscheidung ist maßgeblich, wer sich in welcher Weise
gegenüber steht. Es besteht die Möglichkeit,
· dass sich
zwei Gleichberechtigte gegenüberstehen,
· dass sich
eine Privatperson und ein Hoheitsträger
gegenüberstehen.
Die große Bedeutung der Rechtsgebiete liegt darin begründet, dass für jedes Rechtsgebiet andere Regeln gelten und andere Gerichte zuständig sind.
a) Das Privatrecht oder auch Zivilrecht
Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen von Bürgern untereinander.
Es stehen sich also mindestens zwei mehr oder weniger gleichberechtigte
Partner gegenüber, die gegenseitig Rechte oder Pflichten haben. In
dieses Rechtsgebiet gehören
Teilgebiete wie
- das Vertragsrecht (zum größten Teil das Arbeitsrecht,
Mietrecht u.s.w.),
- das Recht der Gesellschaftsformen/ Handelsrecht,
- das Familien- und Erbrecht,
- das Recht des Schadensersatzes aus unerlaubten Handlungen,
- die Ansprüche des Eigentümers oder Besitzers von Sachen
oder Grundstücken (Sachenrecht) und weitere.
In Zivilsachen sind normalerweise immer die Zivilgerichte, oder auch
ordentliche Gerichte zuständig. (Amtsgerichte, Land- und Oberlandesgerichte,
Bundesgerichtshof in Zivilsachen in Karlsruhe (BGH Z)). Für Arbeitssachen
gelten gesonderte Zuständigkeiten.
Bei den Gerichten sind auch Abteilungen für bestimmte Rechtsgebiete
eingerichtet. So haben die Amtsgerichte Abteilungen für Familienrecht,
sog. Familiengerichte. Bei den Landgerichten sind gesonderte Kammern für
Handelsrecht eingerichtet u.s.w..
Die Frage, ob der Polizist Eifrig
dem Otto Schadensersatz für die zerstörte Jacke oder sogar Schmerzensgeld
zahlen muss, bestimmt sich also ausschließlich nach den Regeln des
Zivilrechts.(Schadensersatz aus unerlaubter Handlung)
b) Das öffentliche Recht
Das Öffentliche Recht ist dadurch gekennzeichnet, dass sich nicht
zwei gleichwertige Partner gegenüber stehen, sondern dass einer der
Beteiligten
hoheitliche Rechte hat.
So kann zum Beispiel das Bauamt eine Bauerlaubnis erteilen, die dann
die Ausübung einer hoheitlichen Befugnis darstellt. Ein Privatmann
kann in der Regel eine solche Erlaubnis nicht erteilen. Jedoch bewegt man
sich bei Handlungen gegenüber einer Behörde nicht immer auch
im öffentlichen Recht. Es ist vielmehr zu entscheiden, ob die
Behörde auch tatsächlich hoheitlich tätig wird. Kauft der
Behördenleiter in einem Geschäft 100 Bleistifte für
die Behörde, so handelt auch die Behörde privatrechtlich. Eine
Behörde handelt immer privatrechtlich, wenn sie Geschäfte durchführt,
die zur Deckung des Bedarfs der Behörde durchgeführt werden oder
einen erwerbswirtschaftlichen Zweck verfolgen. (Kauf von Bedarfsgütern,
Einstellung von Angestellten)
Beispiel:
Die Deutsche Post ist zwar zum größten Teil in staatlichem Eigentum,
jedoch handelt diese auch hier immer wie eine Privatperson. Auch handelt
jede Behörde, wenn sie Material einkauft, oder Arbeitnehmer (keine
Beamten) einstellt als Privatperson.
Öffentlich-rechtliches Handeln ist nur dann anzunehmen, wenn die
Behörde mit Hilfe ihrer behördlichen Weisungsbefugnis gegenüber
dem Bürger (oder auch gegenüber anderen Behörden) tätig
wird .
Untergebiete des Öffentlichen Rechts sind zum Beispiel:
- das Polizei- und Ordnungsrecht(Versammlungsrecht, Baurecht, Gewerberecht...)
- das Ordnungswidrigkeitenrecht
- das Sozialrecht (Arbeitsämter und soziale Leistungen des Staates)
- das Finanzrecht (Steuererhebungen)
- das Schulrecht ...
Liegt ein öffentlich - rechtliches Handeln vor, so sind fast immer
die "öffentlich rechtlichen Gerichte" zuständig. Zu diesen Gerichten
zählen die Verwaltungsgerichte bis zum Bundesverwaltungsgericht in
Berlin, die Sozialgerichte und die Finanzgerichte. Lediglich bei Schadensersatzansprüchen
aus behördlichem Handeln bestehen Zuständigkeiten der Zivilgerichte.
Die Frage ob die Auflösung der
Sitzblockade überhaupt oder in der Art und Weise der Durchführung
rechtmäßig war, ist damit vor dem Verwaltungsgericht zu klären
gewesen, da es sich dabei um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit
handelt.
c) Das Strafrecht
Das letzte Rechtsgebiet ist eigentlich kein eigenständiges Rechtsgebiet,
da es dem
öffentlichen Recht untergliedert
ist. Trotzdem gibt es zum öffentlichen Recht so viele Abweichungen
und es besteht eine weitgehende Verselbständigung in der Rechtskultur,
so dass das Strafrecht hier als eigenes Rechtsgebiet genannt werden soll.
Kennzeichnend für das Strafrecht ist, dass ein Bürger (eine
juristische Person oder eine Behörde können keine Straftaten
begehen, sie können nur zivilrechtlich dafür haftbar gemacht
werden) gegen eine mit Strafte bedrohte Norm (z.B. Verletzung eines Anderen)
verstößt und deshalb durch eine Behörde (die Staatsanwaltschaft)
angeklagt wird, um eine gerichtliche Entscheidung über die Strafe
herbeizuführen. Die Entscheidung hierüber obliegt den Strafgerichten.
Die Staatsanwaltschaft ist eine Behörde und wird also hoheitlich tätig.
Die Frage, ob der Polizist Eifrig
wegen der Verletzung des Otto und dem Zerreißen der Jacke zu einer
Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt werden kann, ist vor einem Strafgericht
zu überprüfen. Die Staatsanwaltschaft befasst sich jedoch ausschließlich
mit der Frage der Strafbarkeit und klärt nicht gleichzeitig auch die
Frage von Schadensersatzansprüchen. Diese muss der Geschädigte
selbständig vor den Zivilgerichten geltend machen. In einigen Fällen
kann jedoch auch im Strafverfahren ein Schadensersatz geltend gemacht werden (Adhäsionsverfahren).
Dies ist praktisch jedoch eher die Ausnahme.
d) das Verfassungsrecht
Das Verfassungsrecht ist eigentlich eine Form des
öffentlichen
Rechtes, weil in der Regel über hoheitliche Handlungen von
Behörden entschieden wird. Es unterscheidet sich in der Wirkung für
den Bürger jedoch in der Form der Geltendmachung. Der Bürger
kann eine Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte (insbesondere
der Grundrechte) nicht ohne weiteres vor den Verfassungsgerichten einklagen.
Er muss vielmehr den dafür vorgesehenen Rechtsweg einhalten. Erst
wenn dieser erschöpft ist und der Bürger geltend machen kann
in seinen Grundrechten verletzt worden zu sein, kann er eine Entscheidung
vor dem Verfassungsgericht des Bundes oder des Landes erwirken.
Die Verfassungsgerichte sollen jedoch keine allmächtige Revisionsinstanz
sein, sondern lediglich Grundrechtsverletzungen des Bürgers überprüfen.
Deshalb sind die Zulassungsvoraussetzungen für Klagen vor den Verfassungsgerichten
sehr streng.
Die Verfassungsgerichte entscheiden jedoch nicht nur über Grundrechtsverletzungen
des Einzelnen, sondern auch über Streitigkeiten zwischen Bund und
den Ländern -z. B. über die Frage, wer welche Gesetze erlassen
kann (siehe Entscheidung über die Rechtschreibreform -, über
Streitigkeiten zwischen den Staatsorganen - z.B. ob eine Partei im Bundestag
Fraktionsstatus haben darf oder nicht (siehe PDS Entscheidungen)- oder
über Streitigkeiten zwischen den Ländern - (z.B. über den
Länderausgleich).
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