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Die Form von Verträgen

Rechtsgeschäfte sind im Regelfall formfrei.
Es ist also grundsätzlich nicht erforderlich, Verträge schriftlich festzuhalten oder sogar notariell zu beurkunden. Eine Schriftform empfiehlt sich jedoch immer dann, wenn ein Beweis für das Zustandekommen des Vertrages benötigt wird.

Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen eine bestimmte Form Voraussetzung für die Entstehung des Vertrages ist. Diese Verträge werden formbedürftige Verträge genannt. Grund für die Formvorschriften ist nicht nur die Sicherung von Beweisen, sondern vor allem der Schutz der Vertragsparteien vor übereilten Entscheidungen (Übereilungsschutz).

Besondere Formen

Es gibt hier mehrere Formen, die zu unterscheiden sind:

1. Notarielle Verträge

Die notarielle Form ist nur dann gewahrt, wenn der Vertrag durch einen Notar beurkundet und beglaubigt wird. Rechtsanwälte sind zu dieser Beglaubigung nicht befugt. Die besondere Form ist nur bei einigen wenigen Verträgen vorgeschrieben.
Hierzu zählt insbesondere der Grundstückskaufvertrag (ebenso Bestellung einer Hypothek oder Grundschuld und andere grundstücksbezogene Rechtsgeschäfte). Hier ist immer notarielle Form notwendig. Jede andere Form macht den Vertrag nichtig.

Der Formmangel ist jedoch unerheblich - d.h. er wird "geheilt" - wenn die Eintragung im Grundbuch trotzdem bewirkt oder der Vertrag erfüllt wird (Heilung des Formmangels).
Weiterhin liegt eine besondere Formbedürftigkeit bei einem Schenkungsvertrag vor. Auch hier ist notarielle Beurkundung notwendig. Ein Formfehler wird jedoch durch den Vollzug der Schenkung - die Übereignung der geschenkten Sache - geheilt. Deshalb sind die meisten Schenkungsverträge des alltäglichen Lebens wirksam.

2. Einfache Schriftform

Die Schriftform ist nur dann eingehalten, wenn die Erklärung durch eine originale Unterschrift unterzeichnet ist. Nicht ausreichend sind damit eine "Oberschrift", also wenn die Unterschrift oberhalb der Erklärung abgegeben wird oder wenn von der Erklärung nur ein Fax oder eine Kopie vorliegt.
Einfache Schriftform ist notwendig bei der Bürgschaftserklärung eines Nichtkaufmanns.
Auch sind bestimmte Teilregelungen und einseitige Erklärungen nur wirksam, wenn sie schriftlich abgegeben werden.(z.B. Kündigung eines Arbeitsvertrages, Befristung eines Arbeitsvertrages u.s.w.)

3. Elektronische Form

Erst zur Jahrtausendwende wurde eine weitere Form in das Gesetz eingefügt, die bei Erstellung des BGB noch völlig unbekannt war. Die elektronische Form ist gewahrt, wenn eine Erklärung per E-Mail abgegeben wird und diese eine qualifizierte elektronische Signatur enthält. Die Signatur kann erst nach Erteilung einer Signatur durch ein so genanntes Trust-Center erteilt werden. Normale E-Mails wahren diese Form nicht.
Die elektronische Form wird vom Gesetzgeber der Schriftsform in der Regel gleichgestellt. Die Abgabe einer Bürgschaftserklärung oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in elektronischer Form ist allerdings ausdrücklich ausgeschlossen.

4. Textform

Die Textform ist erfüllt, wenn die Erklärung vorgedruckt ist oder durch die modernen Medien übermittelt wurden. So erfüllen ein Fax, eine Webseite oder auch eine SMS oder E-Mail die Erfordernisse der Textform. Erklärungen in Textform sind nicht ausreichend, wenn das Gesetz die Schriftform fordert.
Hauptanwendungsgebiete der Textform sind die zahlreichen Informationspflichten bei Verbrauchergeschäften (Verbraucherkreditgesetze, Fernabsatzgesetze, Haustürgeschäfte).

5. Mündliche Form

Die einfachste Form ist die mündliche Form. Sie ist stets ausreichend, wenn das Gesetz keine strengere Form vorschreibt. Dabei ist es nicht einmal erforderlich, dass der Vertrag mündlich ausformuliert wird. Es reicht vielmehr,wenn man aus dem Verhalten folgern kann, was Vertragsinhalt werden soll (konkludente Erklärung).
Legt der Supermarktbesucher eine Büchse Bohnen auf das Kassenband ist darin schon die Erklärung enthalten, dass er diese kaufen möchte. Zieht die Verkäuferin die Büchse über den Scanner und kassiert das Geld, ist einVertrag sogar wortlos zustande gekommen.

Andere Folgen der Form


Eine bestimmte Form kann auch in Verträgen festgesetzt werden. Hier sind Rechtshandlungen in der Regel nur wirksam, wenn die vereinbarte Form eingehalten wird.
Teilweise wird auch in Tarifverträgen die Schriftform für Arbeitsverträge festgelegt Ist diese nicht eingehalten, ist zum Schutz des Arbeitnehmers davon auszugehen, dass der Arbeitsvertrag trotzdem wirksam ist.

Ist die Form nicht eingehalten, so gibt es die Möglichkeit der Heilung des Formfehlers. Das bedeutet, dass der formunwirksame Vertrag rückwirkend wirksam wird, wenn die versprochenen Handlungen durchgeführt worden sind.

Die nichtige mündliche Bürgschaft wird wirksam, wenn der Bürge den Gläubiger trotzdem auszahlt.

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 08.04.2018)