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Vertragsabschluss mit Vertreter

6. Vertrag und Vertreter

Eine Person kann sich beim Abschluss eines Verpflichtungsgeschäftes von einem Vertreter vertreten lassen.

§ 164 BGB stellt an eine wirksames Handeln durch den Vertreter folgende Anforderungen:
Der Vertreter muss

Die Folge des Vorliegens dieser Kriterien ist die wirksame Verpflichtung des Vertretenen aus dem Vertrag.

a) Die eigene Willenserklärung durch den Vertreter

Ein Vertreter ist nur, wer eine eigenen Willenserklärung abgibt. Das heißt, dass dem Vertreter ein Mindestmaß an Entscheidungsfreiheit verbleiben muss. Besteht keine Entscheidungsfreiheit, so liegt die Aufgabe nur in er Überbringung einer Mitteilung. Der Überbringer ist nur Bote. Ein beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger kann auch Vertreter sein. Er kann eine eigene Willenserklärung abgeben, die nach den Voraussetzungen des § 107 BGB wirksam ist, da der Minderjährige selbst keinen rechtlichen Nachteil erleidet.

Der Bote selbst gibt keine eigene Willenserklärung ab, deshalb ist es auch möglich, dass ein Geschäftsunfähiger Bote ist.

b) Handeln durch den Vertreter in fremdem Namen

Der Vertreter muss auch deutlich machen, dass er in fremdem Namen handelt. Das ist schon deshalb notwendig, weil der Vertragspartner je schließlich wissen will, mit wem er den Vertrag abschließt, um später einmal auf Erfüllung klagen zu können.

Die Offenlegung der Vertretung erfolgt meist dadurch, dass der Vertreter deutlich zu erkennen gibt, für wen er den Vertrag abschließen will. Macht er das nicht deutlich, so wird er selbst an den Vertrag gebunden. Er kann den Vertrag auch nicht anfechten, da § 164 II BGB (lesen!) bestimmt, dass ein Irrtum diesbezüglich unerheblich ist.

Es gibt jedoch Möglichkeiten, in denen der Vertreter das Vertretungsverhältnis nicht ausdrücklich offen legen muss:

c)  Die Vertretungsmacht

Die Vertretungsmacht unterteilt sich in die, die sich aus dem Gesetz ergeben (Vertretung eines Minderjährigen durch seine Eltern) und die, die rechtsgeschäftlich erteilt werden. Die rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht heißt Vollmacht.

Die Erteilung einer Vollmacht richtet sich nach § 167 BGB. Sie wird zwischen Vertreter und Vertretenem (Vollmacht im Innenverhältnis) oder zwischen Vertretenem und Drittem (Vollmacht im Außenverhältnis) erteilt.
Die Vollmacht erlischt, wenn sie widerrufen wird oder das zugrunde liegende Rechtsverhältnis beendet wird.

Die Vertretungsmacht darf nur innerhalb des gesetzten Rahmens benutzt werden, sonst ist der Vertretene nicht an das Geschäft gebunden.

Wird der Rahmen der Vertretungsmacht überschritten, so hat der Vertretene noch immer die Wahl, ob er das Geschäft genehmigen und damit Vertragspartner werden will. Unterbleibt die Genehmigung oder unterlässt der Vertretene ein Äußerung, muss sich der Vertragspartner hier an den Vertreter halten. Der Vertreter muss dann den Vertrag erfüllen oder aber Schadensersatz leisten; § 179 BGB.


Wer als Vertreter für einen Dritten handelt, darf keine Verträge mit sich selbst abschließen, § 181 BGB. (Selbstkontrahierungsverbot) Besonderheit: Gesellschaft
Innerhalb einer Gesellschaft sind meistens Vollmachten von einigen Gesellschaftern vereinbart. Nach außen sind Beschränkungen dieser Vollmacht jedoch nicht wirksam. Die Gesellschaft wird trotzdem verpflichtet. Nur im Verhältnis der Gesellschafter untereinander ergeben sich Schadensersatzansprüche gegen den Gesellschafter, der diese Beschränkung überschritten hat. Rechtsscheinvollmachten
Ausnahmsweise kann auch bei Nichtvorliegen einer Vollmacht oder bei beschränkter Vollmacht einen Bindung an den Vertrag gegeben sein. Dazu müssen drei Voraussetzungen vorliegen. Sind diese Voraussetzungen gegeben spricht man von einer Rechtsscheinvollmacht.(aufgeteilt in Duldungsvollmachten und Anscheinsvollmachten)

d) Besondere Arten der Vertretung


Vertretungsmacht kann in vielen verschiedenen Formen auftreten. Die im Geschäftsleben häufigsten seien hier genannt:
präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 08.04.2018)