Der Gläubigerverzug
Auch ein Gläubiger kann mit der Annahme der Leistung durch Nichtannahme
oder Verweigerung in Verzug kommen. Dann liegt Gläubigerverzug oder
Annahmeverzug vor.
Merke: Der Gläubiger kann nur in Verzug kommen,
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wenn er eine Mitwirkungspflicht bei
der Erbringung der Leistung hat!
Beispiel:
G kann die Pizza vom Pizzaexpress nur annehmen, wenn er dem Pizzaboten
die Tür öffnet. Ist er nicht zu Hause, so kommt er in Annahmeverzug.
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der Schuldner bereits erfüllen darf, die Leistung also fällig
ist und der Gläubiger mit der Erfüllung rechnen darf.
Beispiel:
G bestellt telefonisch seine Pizza für den Mittag des nächsten
Tages. Bereits am selben Abend steht der Pizzabote vor der Tür. G
ist gerade einkaufen. Hier kommt G nicht in Verzug, weil die Fälligkeit
der Leistung erst am Mittag des nächsten Tages eintritt.
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durch den Schuldner muss die Leistung ordnungsgemäß
angeboten werden. Also so, dass der Gläubiger diese
auch als Erfüllung annehmen kann. Das ordnungsgemäße Anbieten
kann unterbleiben, wenn sich der Gläubiger von vornherein weigert
die Leistung anzunehmen.
Beispiel:
Das ist zum Beispiel nicht der Fall, wenn der Bote eine ausgekühlte
und vom Regen durchnässte Pizza abliefert.
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der Schuldner darf selbst nicht in Verzug
sein
Rechtsfolgen:
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Der Schulder bleibt weiterhin zur Leistung verpflichtet. Es gibt keine
Möglichkeit sich von der Leistungsverpflichtung zu befreien! Lediglich bei einem Dienstvertrag bleibt der Dienstherr zur Gegenleistung verpflichtet, während der Dienstleistende seine Leistung nicht nachholen muss. § 615 BGB.
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Die Haftung des Schuldners wird gem. § 300 BGB auf Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
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Der Schuldner kann gem § 304 BGB den Ersatz von Mehraufwendungen verlangen,
der durch erneutes Anbieten der Leistung entsteht.
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Bei Geldschulden entfällt die Pflicht zur Verzinsung § 301 BGB.
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