Bei einer Schifffahrt können nebenher auch die Rechte der EVO bei Beförderung mit der Eisenbahn auf dem Schiff, sowie die Rechtsvorschriften des Reisevertrages §§ 651 a BGB bei einer Pauschalreise Anwendung finden. Einzelheiten richten sich je nach Art der Vertragsausgestaltung.
Für die Beförderung von Personen gelten die §§ 536 ff. HGB. Das Gesetz sieht auch
hier, wie bei anderen Beförderungsverträgen eine Gefährdungshaftung für Personen- und Sachschäden am Gepäck vor. Sofern es
sich um ein Schifffahrtsereignis (Schiffbruch, Kentern, Zusammenstoß oder Strandung des Schiffes, Explosion oder Feuer im
Schiff oder Mangel des Schiffes) handelt.
Der Beförderer kann sich von der Haftung befreien, wenn er nachweist, dass das Verschulden bei einer dritten Person
liegt oder etwa Kriege oder Naturkatastrophen den Schaden verursacht haben.
Die Haftung des Beförderers für Sach- und Personenschäden ist auf Höchstbeträge je nach Schadensart beschränkt.
Die Schäden sind innerhalb genau bestimmter Fristen anzuzeigen. Diese sind abhängig von der Erkennbarkeit des Schadens bei Sachschäden. Die Haftungshöchstbeträge werden in Rechnungseinheiten = Sonderziehungsrechten berechnet und ändern sich mit den Kursschwankungen dieser Rechnungsgröße.
Für die Geltendmachung der Schäden bestehen Höchstfristen, die als Ausschlussfristen ausgestaltet sind. Mit dem Ablauf der Frist erlischt das Recht, wenn es nicht gerichtlich geltend gemacht wurde.
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