Am Reisevertrag sind verschiedene Parteien beteiligt. Nach der Art der Verknüpfung der Parteien bestehen auch unterschiedliche Verpflichtungen:
Das Reisebüro: Der Reisende wendet sich an das Reisebüro mit der Bitte um Vermittlung eines Reisevertrages. Dabei kann das Reisebüro eine Filiale des Reiseveranstalters sein (bietet nur Produkte eines Reiseveranstalters an) oder das Reisebüro ist selbständiger Vermittler von Verträgen für verschiedene Reiseveranstalter (Makler). Das Reisebüro erbringt die Reiseleistungen nicht selbst.
Der Reiseveranstalter: Der Reiseveranstalter ist der, der die Reiseleistungen als eigene Leistungen erbringt. Dabei muss ein Reiseveranstalter nicht unbedingt auf Dauer als Reiseveranstalter fungieren. (z.B. einmaliges Anbieten einer Reise durch einen Kegelverein)
Leistungsträger:Der Leistungsträger ermöglicht es dem Reiseveranstalter, seine Pflichten aus dem Reisevertrag zu erfüllen. Leistungsträger können sein Hotels, Beförderungsunternehmen, Anbieter eines Sprachkurses und auch der Reiseleiter.
dritte Leistungsträger: Der Reisende kann sich auch während einer Reise an Dritte wenden und auch durch diese Leistungen erbringen lassen. So kann z.B. der Reisende in Spanien vor Ort einen Tauchkurs besuchen, der nicht durch den Reiseveranstalter angeboten wird. Der Reiseveranstalter ist dann auch nicht für die Erbringung dieser Leistungen verantwortlich.
Dies dient vor allem zur Abgrenzung von anderen Verträgen, wie z.B. der Nur-Buchung eines Fluges, Hotelzimmers oder Mietwagens.
Das Besondere des Reisevertrages liegt also darin, das mindestens zwei Hauptleistungen zu einem Leistungs-Paket verbunden werden müssen.
Hauptleistungen können sein:
Das Leistungspaket liegt dann vor, wenn alle Reiseleistungen miteinander verknüpft und zeitlich aufeinander abgestimmt angeboten werden. Dieses Leistungspaket wird meist mit einem einheitlichen Preis angeboten und der Reisende hat nicht selbständig Unterkunft, Beförderung und sonstige Angebote ausgewählt und aufeinander abgestimmt. Aber auch Reisen im Baukastensystem sind Reiseverträge, wenn sie organisatorisch durch den Veranstalter abgestimmt sind.
Reiseleiter und Leistungsträger sind damit Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters. Das bedeutet, dass der Reiseveranstalter für das Verhalten seiner Reiseleiter und des Leistungsträgers bei der Erfüllung seiner Aufgaben einstehen muss.
Beim Reisevertrag wird in der Regel der Reisende im Reisebüro ein Angebot abgeben. Ein abgegebenes Angebot ist immer bindend (Ausnahme: gesetzliche Widerrufsmöglichkeiten bei Haustürgeschäften, oder Verbraucherkrediten - nicht aber bei Fernabsatzgeschäften § 312g Abs.2 Nr. 9 BGB).
Die Annahme des Angebotes wird in der Regel nicht durch das Reisebüro, sondern durch den Reiseveranstalter erklärt. Dieser muss nämlich entscheiden, ob die Reise durchgeführt werden kann und ob noch freie Plätze vorhanden sind. Das Reisebüro leitet das Angebot des Reisenden meist nur weiter.
Keine Angebote im rechtlichen Sinne sind Werbeplakate, Kataloge, Handzettel und ähnliches, da sich diese Angebote an die Allgemeinheit richten. (invitatio ad offerandum) Eine Aufforderung an die Allgemeinheit ein Angebot zu machen, ist in keinem Fall ein rechtlich bindendes Angebot.
Erst derjenige, der von diesen Werbemitteln angesprochen wird, kann sich entschließen, ein verbindliches Angebot zu unterbreiten.
Mangel: Ein Mangel einer Reiseleistung liegt vor, wenn die tatsächliche Reiseleistung von der vereinbarten Leistung abweicht, insbesondere, wenn zugesicherte Eigenschaften nicht vorliegen, und die Tauglichkeit der Reiseleistung zur Vertragserfüllung nicht gegeben ist. Ein Mangel muss erheblich sein. Kein Mangel liegt vor, wenn sich lediglich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht.
Pflichten des Reiseleiters bei Mängelanzeigen:
Rechte aus Mängeln, die rechtzeitig angezeigt wurden, verjähren innerhalb 2 Jahren ab Reiserückkehr. Die Verjährung führt nicht dazu, dass das Recht erlischt. Eine Verjährung darf von einem Richter nur berücksichtigt werden, wenn sich der In-Anspruch-Genommene aktiv darauf beruft. (Einrede der Verjährung)
Als Anzahlung für den Reisepreis dürfen in der Regel nur 20 % des Reisepreises verlangt werden. Nur wenn der Reiseveranstalter dem kunden gegenüber nachvollziehbar erklärt, weshalb eine höhere Nachzahlung notwendig ist, darf die Anzahlung höher angesetzt werden.
Auch die Anzahlung darf erst nach Übergabe eines Sicherungsscheines angenommen werden. Der Reiseveranstalter darf auch freiwillige Zahlungen des Reisenden ohne Sicherungsschein nicht entgegennehmen, wenn diese gegen diese Vorschriften verstoßen, da er sonst wettbewerbsrechtliche Konsequenzen oder Bußgelder befürchten muss.
Dieser Sicherungsschein ist in der Regel eine Bestätigung einer Versicherung oder eines Fonds, dass im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters der Reisende eine Rückerstattung des gezahlten Reisepreises oder eine Rückerstattung der Kosten für die Rückreise erhält.
Die Zahlung des vollen Reisepreises darf auch bei Vorliegen eines Reisescheins frühestens ein Monat vor Reiseantritt erfolgen.
Ausnahmen von der Sicherungsscheinpflicht gibt es nur bei Tagesreisen, die nicht mehr als 75 € kosten und bei Veranstaltern, die nicht regelmäßig Reisen veranstalten (z.B. alljährliche Vereinsreise eines Kegelklubs).
Allerdings steht dem Reiseveranstalter meist durch den Rücktritt ein Schaden. Diesen kann er in Form einer Entschädigung vom zurücktretenden Kunden ersetzt verlangen. Dieser berechnet sich aus dem Reisepreis unter Abzug der ersparten Aufwendungen und der Einnahmen, die der Reiseveranstalter durch den Weiterverkauf der Leistungen erzielen kann. Der Reiseveranstalter kann also seine tatsächlichen Aufwendungen und den kalkulierten Gewinn für sich beanspruchen.
Meist wird in den Allgemeinen Reisebedingungen für die Stornierung der Reise eine Stornoentschädigung verlangt. Diese Stornoentschädigungen sollen sich an den regelmäßig zu erwartenden nach den oben benannten Regeln zu berechnenden Entschädigungen berechnen.
Die Stornogebühren für Pauschalreisen sind nach dem Zeitpunkt der Absage gestaffelt und müssen dem Reisenden den Beweis offen halten, dass dem Veranstalter keine oder geringere Kosten durch die Stornierung entstanden sind. Auch fordert die Rechtsprechung, dass nach unterschiedlichen Reisearten (z.B. Flugreise und Busreise) aufgegliedert wird.
Bei Absagen am Tag vor dem Reiseantritt dürfen jedoch nicht 100 % der Reisekosten als Stornogebühren verlangt werden.
Stornokosten sind nicht zu zahlen, wenn der Reisende zurücktritt, weil
Startseite > Übersicht > Vertragsrecht > Recht der Beförderung