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Das Reiserecht für Verträge bis zum 30.06.2018

Das deutsche Reiserecht wurde durch eine Neuregelung zum 01.07.2018 reformiert. Die Änderungen gelten für alle Verträge, die ab dem 01.07.2018 abgeschlossen wurden. Für Verträge, die davor abgeschlossen wurden, gelten die nachfolgenden Regeln.
zu den neuen Regeln des Reiserechts

1. Beteiligte am Reisevertrag

Am Reisevertrag sind verschiedene Parteien beteiligt. Nach der Art der Verknüpfung der Parteien bestehen auch unterschiedliche Verpflichtungen:

Das Reisebüro: Der Reisende wendet sich an das Reisebüro mit der Bitte um Vermittlung eines Reisevertrages. Dabei kann das Reisebüro eine Filiale des Reiseveranstalters sein (bietet nur Produkte eines Reiseveranstalters an) oder das Reisebüro ist selbständiger Vermittler von Verträgen für verschiedene Reiseveranstalter (Makler). Das Reisebüro erbringt die Reiseleistungen nicht selbst.
Der Reiseveranstalter: Der Reiseveranstalter ist der, der die Reiseleistungen als eigene Leistungen erbringt. Dabei muss ein Reiseveranstalter nicht unbedingt auf Dauer als Reiseveranstalter fungieren. (z.B. einmaliges Anbieten einer Reise durch einen Kegelverein)
Leistungsträger:Der Leistungsträger ermöglicht es dem Reiseveranstalter, seine Pflichten aus dem Reisevertrag zu erfüllen. Leistungsträger können sein Hotels, Beförderungsunternehmen, Anbieter eines Sprachkurses und auch der Reiseleiter.
dritte Leistungsträger: Der Reisende kann sich auch während einer Reise an Dritte wenden und auch durch diese Leistungen erbringen lassen. So kann z.B. der Reisende in Spanien vor Ort einen Tauchkurs besuchen, der nicht durch den Reiseveranstalter angeboten wird. Der Reiseveranstalter ist dann auch nicht für die Erbringung dieser Leistungen verantwortlich.

2. Der Reisevertrag Zustandekommen und Abgrenzung von anderen Verträgen

a) Der Reisevertrag

Der Reisevertrag ist ein eigener Vertragstyp und in den §§ 651 a bis 651 m BGB alte Fassung (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Das Kennzeichnende für einen Reisevertrag ist, dass der Veranstalter eine Gesamtheit von Reiseleistungen erbringen muss.

Dies dient vor allem zur Abgrenzung von anderen Verträgen, wie z.B. der Nur-Buchung eines Fluges, Hotelzimmers oder Mietwagens.

Das Besondere des Reisevertrages liegt also darin, das mindestens zwei Hauptleistungen zu einem Leistungs-Paket verbunden werden müssen.

Hauptleistungen können sein:

Keine Hauptleistungen sind z.B.: Das Reiserecht wird meist auch entsprechend auf einen von einem Reiseveranstalter angebotenen Ferienhausvertrag angewendet, auch wenn dort nur eine Hauptleistung vorliegt.

Das Leistungspaket liegt dann vor, wenn alle Reiseleistungen miteinander verknüpft und zeitlich aufeinander abgestimmt angeboten werden. Dieses Leistungspaket wird meist mit einem einheitlichen Preis angeboten und der Reisende hat nicht selbständig Unterkunft, Beförderung und sonstige Angebote ausgewählt und aufeinander abgestimmt. Aber auch Reisen im Baukastensystem sind Reiseverträge, wenn sie organisatorisch durch den Veranstalter abgestimmt sind.

b) Verantwortlichkeit für die Reiseleistung

Bei einem Reisevertrag ist der Veranstalter verantwortlich für die Erbringung der Reiseleistungen. Bei Mängeln, Änderungen und Rücktritten hat dieser sämtliche Belange des Reisenden eigenverantwortlich zu regeln. Er nutzt hierfür vor Ort meist die Reiseleiter. Auch die anderen Leistungen erbringt der Veranstalter als eigene Leistung. Er nutzt dafür die Leistungsträger.

Reiseleiter und Leistungsträger sind damit Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters. Das bedeutet, dass der Reiseveranstalter für das Verhalten seiner Reiseleiter und des Leistungsträgers bei der Erfüllung seiner Aufgaben einstehen muss.

c) Zustandekommen des Reisevertrages

Der Reisevertrag kommt durch die Abgabe eines Angebotes und durch die Annahme durch die andere Vertragspartei zustande.

Beim Reisevertrag wird in der Regel der Reisende im Reisebüro ein Angebot abgeben. Ein abgegebenes Angebot ist immer bindend (Ausnahme: gesetzliche Widerrufsmöglichkeiten bei Haustürgeschäften, oder Verbraucherkrediten - nicht aber bei Fernabsatzgeschäften § 312g Abs.2 Nr. 9 BGB).

Die Annahme des Angebotes wird in der Regel nicht durch das Reisebüro, sondern durch den Reiseveranstalter erklärt. Dieser muss nämlich entscheiden, ob die Reise durchgeführt werden kann und ob noch freie Plätze vorhanden sind. Das Reisebüro leitet das Angebot des Reisenden meist nur weiter.

Keine Angebote im rechtlichen Sinne sind Werbeplakate, Kataloge, Handzettel und ähnliches, da sich diese Angebote an die Allgemeinheit richten. (invitatio ad offerandum) Eine Aufforderung an die Allgemeinheit ein Angebot zu machen, ist in keinem Fall ein rechtlich bindendes Angebot.

Erst derjenige, der von diesen Werbemitteln angesprochen wird, kann sich entschließen, ein verbindliches Angebot zu unterbreiten.

3. Der Reiseveranstalter - Rechte und Pflichten

a) Erbringung der Reiseleistung, Überwachung und Organisation

Der Reiseveranstalter hat dafür zu sorgen, dass die Reiseleistungen vollständig erbracht werden.
Dazu gehören auch folgende Verpflichtungen:

b) Informationspflichten nach der BGB InfoV

Der Reiseveranstalter hat gegenüber dem Reisenden viele Informationspflichten Im Prospekt: Vor Vertragsabschluss: Nach Abschluss des Reisevertrages:

c) Rechte des Reisenden im Fall eines Mangels

Dem Reisenden stehen im Falle eines Mangels zahlreiche Rechte zur Seite:

Mangel: Ein Mangel einer Reiseleistung liegt vor, wenn die tatsächliche Reiseleistung von der vereinbarten Leistung abweicht, insbesondere, wenn zugesicherte Eigenschaften nicht vorliegen, und die Tauglichkeit der Reiseleistung zur Vertragserfüllung nicht gegeben ist. Ein Mangel muss erheblich sein. Kein Mangel liegt vor, wenn sich lediglich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht.

Pflichten des Reiseleiters bei Mängelanzeigen:

Die Höhe der Geltend zu machenden Minderung wird häufig an der Frankfurter Tabelle ausgerichtet. Diese Tabelle ist von Richter erstellt und basiert auf Urteilen zu Reisemängeln. Diese Tabelle ist aber für keinen Richter verbindlich! Abweichungen in konkreten Urteilen sind damit stets möglich!

d) Ausschlussfristen und Verjährung

Mängel sind durch den Reisenden zunächst vor Ort Abhilfe verlangen. Nach Rückkehr von der Reise muss der Mangel innerhalb von 4 Wochen angezeigt werden. In dieser Frist nicht angezeigte Mängel können später bei der Bewertung der Rechte des Reisenden nicht mehr berücksichtigt werden. Die Ansprüche sind dann ausgeschlossen. (Ausschlussfrist).

Rechte aus Mängeln, die rechtzeitig angezeigt wurden, verjähren innerhalb 2 Jahren ab Reiserückkehr. Die Verjährung führt nicht dazu, dass das Recht erlischt. Eine Verjährung darf von einem Richter nur berücksichtigt werden, wenn sich der In-Anspruch-Genommene aktiv darauf beruft. (Einrede der Verjährung)

e) Der Sicherungsschein bei Zahlung des Reisepreises

Der Reiseveranstalter möchte vor Antritt der Reise sicher gehen, dass der Reisende die Reise auch tatsächlich bezahlen wird. Deshalb muss der Reisepreis in der Regel vor dem Reiseantritt bezahlt werden.

Als Anzahlung für den Reisepreis dürfen in der Regel nur 20 % des Reisepreises verlangt werden. Nur wenn der Reiseveranstalter dem kunden gegenüber nachvollziehbar erklärt, weshalb eine höhere Nachzahlung notwendig ist, darf die Anzahlung höher angesetzt werden.

Auch die Anzahlung darf erst nach Übergabe eines Sicherungsscheines angenommen werden. Der Reiseveranstalter darf auch freiwillige Zahlungen des Reisenden ohne Sicherungsschein nicht entgegennehmen, wenn diese gegen diese Vorschriften verstoßen, da er sonst wettbewerbsrechtliche Konsequenzen oder Bußgelder befürchten muss.

Dieser Sicherungsschein ist in der Regel eine Bestätigung einer Versicherung oder eines Fonds, dass im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters der Reisende eine Rückerstattung des gezahlten Reisepreises oder eine Rückerstattung der Kosten für die Rückreise erhält.

Die Zahlung des vollen Reisepreises darf auch bei Vorliegen eines Reisescheins frühestens ein Monat vor Reiseantritt erfolgen.

Ausnahmen von der Sicherungsscheinpflicht gibt es nur bei Tagesreisen, die nicht mehr als 75 € kosten und bei Veranstaltern, die nicht regelmäßig Reisen veranstalten (z.B. alljährliche Vereinsreise eines Kegelklubs).

f) Rücktrittsversicherung bei Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn

Von dem Grundsatz: pacta sunt servanda (lat. Verträge sind zu erfüllen) hat das Reiserecht eine Ausnahme gemacht. Niemand soll zur Erholung gezwungen werden können. Der Reisende kann also jederzeit formlos ohne Angabe von Gründen von seiner Buchung zurücktreten.

Allerdings steht dem Reiseveranstalter meist durch den Rücktritt ein Schaden. Diesen kann er in Form einer Entschädigung vom zurücktretenden Kunden ersetzt verlangen. Dieser berechnet sich aus dem Reisepreis unter Abzug der ersparten Aufwendungen und der Einnahmen, die der Reiseveranstalter durch den Weiterverkauf der Leistungen erzielen kann. Der Reiseveranstalter kann also seine tatsächlichen Aufwendungen und den kalkulierten Gewinn für sich beanspruchen.
Meist wird in den Allgemeinen Reisebedingungen für die Stornierung der Reise eine Stornoentschädigung verlangt. Diese Stornoentschädigungen sollen sich an den regelmäßig zu erwartenden nach den oben benannten Regeln zu berechnenden Entschädigungen berechnen.

Die Stornogebühren für Pauschalreisen sind nach dem Zeitpunkt der Absage gestaffelt und müssen dem Reisenden den Beweis offen halten, dass dem Veranstalter keine oder geringere Kosten durch die Stornierung entstanden sind. Auch fordert die Rechtsprechung, dass nach unterschiedlichen Reisearten (z.B. Flugreise und Busreise) aufgegliedert wird.

Bei Absagen am Tag vor dem Reiseantritt dürfen jedoch nicht 100 % der Reisekosten als Stornogebühren verlangt werden.

Stornokosten sind nicht zu zahlen, wenn der Reisende zurücktritt, weil

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 08.04.2018)