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Widerrufsrecht bei einem Fernabsatzgeschäft §§ 312 g, 312 c, 355 BGB

Im Rahmen eines Unternehmer-Verbraucher-Vertrages liegt ein Fernabsatzgeschäft vor, wenn der Verbraucher das Geschäft ausschließlich unter Zuhilfenahme von Fernkommunikationsmitteln abschließt.

Fernkommunikationsmittel ist der Generalbegriff unter dem derzeit bekannte Formen der Kommunikation über eine gewisse Entfernung (Telefon, SMS, MMS, E-Mail,Whats App, Briefe auch Kataloge und Webseiten und noch unbekannte Formen) erfasst sind. Dabei ist allerdings nicht jeder Vertrag, bei dem eines dieser Mittel benutzt wurde gleich ein Fernabsatzgeschäft. Es kommt darauf an, ob der Unternehmer dieses Kommunikationsmittel im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems nutzt;§ 312 c BGB .

Beispiel:
A hat einen Öko-Bauernhof auf dem er in einem kleinen Laden eigene Produkte vertreibt. Der Kunde K hat die Telefonnummer aus dem Telefonbuch und ruft dort an. Er fragt, ob man ihm 2 Laib Butterkäse in den Nachbarort schicken kann. A sagt zu. Trotz Verwendung des Fernkommunikationsmittels "Telefon" liegt kein Fernabsatzgeschäft vor, da dies nicht der übliche Vertriebsweg des A ist. Kommt A jedoch auf den Geschmack und lässt Flyer verteilen, auf denen steht: "Sie können bei uns auch unter der Telefonnummer: 0123/12 34 56 bestellen". Spricht dies dafür, dass er sich auf diesen Vertriebsweg eingestellt hat und dann handelt es sich um ein Fernabsatzgeschäft.

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 08.04.2018)