Widerrufsrecht bei einem Geschäft außerhalb von Geschäftsräumen
Das Gesetz kennt seit 2014 nicht mehr das Haustürgeschäft. Die neue Regelung erfasst das Geschäft außerhalb von Geschäftsräumen, welches
sich im Ergebnis stark an den früheren Haustürgeschäften orientiert. Ein Geschäft außerhalb von Geschäftsräumen führt nur dann zu einem
Widerrufsrecht, wenn ein
Unternehmer-Verbraucher-Vertrag abgeschlossen wurde.
Das Widerrufsrecht entsteht hauptsächlich in den Situationen in denen der Vertrag vollständig außerhalb von Geschäftsräumen des
Unternehmers abgeschlossen oder initiiert wurde. Der Verbraucher wird also in einer Situation angetroffen, in der er nicht auf einen
Vertragsschluss vorbereitet ist. Betritt er die Räume eines Unternehmers, so rechnet er damit, dass er ein Vertragsangebot erhalten wird.
Er ist nicht überrascht und hat die Gelegenheit, sich vorab über das Angebot zu informieren.
Diesen Vorteil hat er aber gerade nicht, wenn er auf der Straße, am Arbeitsplatz, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf Urlaubsfahrten überraschend angesprochen wird und
- sogleich den Vertrag abschließt (§312b Abs. 1 Nr. 1 BGB), oder
- ein Angebot abgibt, welches erst später durch den Unternehmer angenommen wird (§312b Abs. 1 Nr. 2 BGB)(z.B. er füllt ein
Vertragsformular aus und erhält später die Bestätigung per Post)
- er auf der Straße angesprochen wird und aufgefordert wird, in die Geschäftsräume zu kommen, um dort einen Vertrag abzuschließen oder ein Angebot abzugeben
(§312b Abs. 1 Nr. 3 BGB) oder
- bei einer Kaffeefahrt oder sonstigen Urlaubsfahrt zum Vertragsabschluss überredet wird (§312b Abs. 1 Nr. 4 BGB)
Für eben diese Fälle halten die §§ 312g, 312b BGB ein Widerrufsrecht des Verbrauchers vor.
Schutzgedanke
Die Zielrichtung dieser Vorschrift ist offensichtlich: Der Verbraucher soll vor allen Formen des
überraschenden Ansprechens geschützt werden. Ihm wird also der Schutz davor gewährt, ohne vorherige Prüfung des Vertragsangebotes und
anderer Angebote auf dem Markt in einen bindenden Vertrag zu "rutschen".
Demnach ist es nur konsequent, bestimmte Verträge aus diesem Schutz heraus zu nehmen. Vom Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften sind
insbesondere ausgenommen:
- unentgeltliche Verträge (§ 312 Abs. 1 BGB);
- notariell beurkundete Verträge mit Ausnahme von Finanzdienstleistungen und einigen freiwillig ohne Formzwang beurkundeten Verträgen (§ 312b
Abs. 2 Nr. 1 BGB);
- Reiseverträge, bei denen der Reisende den Unternehmer zuvor zu sich bestellt hat (§ 312b Abs. 2 Nr. 4 b) BGB);
- Beförderungsverträge nach § 630 a BGB;
- Bargeschäfte, bei denen die Leistungen sofort erbracht werden und der Preis 40,00 EUR nicht übersteigt;
- u.s.w.
Inhalt der Widerrufsbelehrung beim Haustürgeschäft
Der Verbraucher hat bei Abschluss eines solchen Vertrages eine Widerrufsbelehrung zu erhalten. Diese Widerrufsbelehrung ist
Voraussetzung, dass die zwei-wöchige Widerrufsfrist überhaupt in Gang gesetzt wird. Die nicht oder nicht korrekt durchgeführte
Widerrufsbelehrung führt dazu, dass die Widerrufsfrist zunächst nicht vor Ablauf eines Jahres nach regulärem Beginn der Widerrufsfrist bei
korrekter Belehrung zu laufen beginnt. Die Frist beträgt dann also 1 Jahr und 2 Wochen.
In der Vergangenheit wurden häufiger unvollständige oder falsche Widerrufsbelehrungen von Gerichten beanstandet. Folge war, dass die
Widerrufsfrist nicht ausgelöst wurde. Auch haben Abmahner diesen Geschäftszweig entdeckt und sind wettbewerbsrechtlich gegen die Anwender
der fehlerhaften oder unterlassenen Belehrungen vorgegangen.
Im Rechtssicherheit zu schaffen hat der Gesetzgeber in Anlage 1 zu Art. 249 EGBGB eine Musterwiderrufsbelehrung vorgegeben. Selbst wenn diese Belehrung rechtlich fehlerhaft ist, soll
dennoch kein wettbewerbsrechtlicher Verstoß gegeben sein und vor allen lässt diese Widerrufsbelehrung die Widerrufsfristen beginnen.
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