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Widerrufsrecht bei einem Verbraucherdarlehen §§ 491, 495 BGB

Ein weiteres Widerrufsrecht ist für Verbraucherdarlehen geregelt. Vor 2002 galt für diese Verträge die Bezeichnung Verbraucherkredit und das Verbraucherkreditgesetz war anzuwenden. Inzwischen ist das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehen unter den §§ 491, 495 BGB geregelt.

Notwendig ist auch hier ein Unternehmer-Verbraucher-Vertrages über einen entgeltlichen Darlehensvertrag zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer.

Schutzgedanke - Ausnahmen

Der Schutzgedanke bezweckt hier, den Verbraucher vor unüberlegter Aufnahme von Verbindlichkeiten zu schützen, die seine Leistungsfähigkeit überschreiten können. Das Gesetz regelt hier umfangreiche Aufklärungs- und Hinweispflichten für den Darlehensgeber, der dem Darlehensnehmer also dem Verbraucher eine leichtere Prüfung der Vertragskonditionen ermöglichen soll.

Kein Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehen genießen folgende Darlehenskonstellationen:

Die Regeln sind aber auch dann anzuwenden, wenn der Unternehmer nicht bloß ein Darlehen, sondern einen Zahlungsaufschub von mehr als drei Monaten oder eine sonstige entgeltliche Finanzhilfe gewährt.

Inhalt der Widerrufsbelehrung beim Verbraucherdarlehen

Der Verbraucher hat bei Abschluss eines Verbraucherdarlehens eine Widerrufsbelehrung zu erhalten. Erst die korrekt erteilte Widerrufsbelehrung und acuh die Übergabe einer Urkunde mit allen notwendigen Pflichtdaten nach § 492 löst die Widerrufsfrist aus.

Die Widerrufsbelehrung kann nach den Formularen nach Anlage 7 und 8 (zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1) gestaltet werden, um die Widerrufsfrist auszulösen. Die Widerrufsfrist beträgt 2 Wochen. Ohne Erhalt einer Widerrufsbelehrung läuft die Frist erst ab dem Erhalt der Ware und beträgt ein Jahr zzgl. der regulären Widerrufsfrist von 2 Wochen.

Bei der Finanzierung eines anderen Geschäftes (Zahlungsaufschub, Ratenzahlung u. s. w. ) wirkt sich der Widerruf des Darlehensvertrages auch auf das mit ihm verbundene Geschäft aus (§ 358 BGB).

Beispiel:
Anton kauft sich einen Gebrauchtwagen. Den Kaufvertrag schließt er mit der Autohandel XY GmbH ab. Da er aber nicht über den Kaufpreis verfügt, bietet ihm das Autohaus an, die Finanzierung über die ZZ Bank vorzunehmen. Anton schließt also einen Kreditvertrag direkt mit der ZZ.Bank, die den Kaufpreis direkt an die Autohandel XY GmbH auszahlt. Hier ist bei einem wirksame Widerruf des Finanzierungsvertrages auch der Autokauf wirksam widerrufen.
Anders verhält es sich, wenn Anton den Wagen sieht, zu seiner Hausbank geht und dort um einen Kredit bittet. Mit der Zusage kauft er dann das Fahrzeug. Hier liegt kein verbundenes Geschäft vor, weil die Autohandel XY GmbH nicht am Verbraucherdarlehen mitgewirkt hat. Ein Widerruf des Darlehensvertrages führt damit noch nicht zur Unwirksamkeit den Autokaufvertrages.

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 08.04.2018)