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1. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung dient zur Vertretung der Interessen der Jugendlichen und Auszubildenden in einem Betrieb. Die Wahl und die Rechte der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist in den §§ 60 ff. BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) geregelt.

Wahl

Eine Jugend- und Auszubildendenvertretung ist nur in Betrieben zu wählen, in dem mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Wahlberechtigt ist jeder Jugendliche, der das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat und auch die Auszubildenden, die das 25.Lebensjahr nicht vollendet haben.
Wählbar sind alle Arbeitnehmer eines Betriebes, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht aus einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern, also aus mindestens einem Mitglied. Mit steigender Zahl der Wahlberechtigten steigt auch die Zahl der Mitglieder. Die Anzahl ist in § 62 BetrVG geregelt.
Die Mitglieder werden in geheimer, unmittelbarer, gemeinsamer Wahl in der Zeit vom 01. Oktober bis 30. November bestimmt. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung amtiert dann zwei Jahre.

Beteiligungsrechte, Mitbestimmungsrechte

Die JAV kann eigene Sitzungen einberufen, an denen ein Betriebsratsmitgliedteilnehmen darf.
Generell kann ein JAV-Mitglied an den Sitzungen des Betriebsrates teilnehmen.
Weitere Rechte bestehen nur, wenn die Beschlüsse und Diskussionspunkte hauptsächlich die wahlberechtigten Arbeitnehmer betreffen: Sind in einem Betrieb mehr als 50 wahlberechtigte Auszubildende und Jugendliche, kann die JAV Sprechzeiten während der Arbeitszeit einrichten, bei der sogar ein Betriebsratsmitglied beratend teilnehmen kann.
Zur Wahrnehmung Ihrer Aufgaben hat der Betriebsrat das Recht rechtzeitig unterrichtet zu werden (Unterrichtungsrecht). Außerdem dürfen die JAV-Mitglieder Einsicht in die relevanten Unterlagen nehmen.
Bei Betriebsversammlungen darf die JAV vorher oder im Anschluss daran eine eigene Jugend- und Auszubildenden Versammlung einberufen, wenn der Betriebsrat damit einverstanden ist.

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 08.04.2018)