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5. Einstweiliger Rechtsschutz

Mitunter dauert ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht viel zu lange, um einen rechtzeitigen Schutz gegen Maßnahmen von Behörden zu bieten.
Beispiel:

Wiederherstellung/Aussetzung der sofortigen Vollstreckbarkeit beim Verwaltungsakt

Handelt es sich bei dem Behördenhandeln, gegen welches vorzugehen ist um einen Verwaltungsakt, so hat dieser auch im Regelfall aufschiebende Wirkung. Möchte man gegen die aufschiebende Wirkung vorgehen oder hat die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet und man möchte hiergegen vorgehen, so gibt es hierfür ein eigenes Verfahren vor dem Verwaltungsgericht; § 80 V VwGO.
Dieses verspricht Aussicht auf Erfolg, wenn Diese Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mach jedoch nur dann Sinn, wenn der Verwaltungsakt auch tatsächlich angegriffen wird, da er ja sonst rechtswirksam werden würde.

Einstweilige Verfügung

Fälle, in denen es nicht um einen Verwaltungsakt geht, hält das Verfahrensrecht die Möglichkeit der einstweiligen Verfügungen bereit; § 123 VwGO. Einstweilige Verfügungen können jedoch nur ergehen, wenn ein Verfügungsanspruch und eine Verfügungsgrund bestehen.
Der Verfügungsanspruch ist das Recht überhaupt ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen von einer Behörde verlangen zu können. Eine einstweilige Verfügung gegen die Behörde in Bezug auf eine Leistung, die die Behörde sowieso nicht erbringen müsste ist daher aussichtslos.
Ein Verfügungsgrund ist nur gegeben, wenn eine Eilbedürftigkeit vorliegt. Dabei darf der Richter jedoch nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen.

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 24.05.2018)