Pflichten des Reiseveranstalters im neuen Reiserecht
Die Pflichten des Reiseveranstalters sind mit der Einführung des neuen Reiserechtes für alle nach dem 01. Juli 2018
geschlossenen Verträge nicht weniger geworden.
Informationspflichten
Folge der gesamteuropäischen Regelung des Verbraucherschutzes im Reiserecht ist die Ausweitung und Neuregelung der
Informationspflichten für die Reiseveranstalter. Die Pflichten ergeben sich für den Reiseveranstalter aus
§ 651 d BGB i.V.m.
Art. 250 EGBGB. Auch den Vermittler treffen neue Pflichten. Diese sind in
§ 651 v BGB i.V.m. https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/BJNR006049896.html#BJNR006049896BJNG055000123“ target=“Gesetz“> Art. 251 EGBGB geregelt.
Die Pflichten richten sich dabei nach dem Stadium, in dem sich die Vertragsverhandlungen befinden:
- Vor Vertragsabschluss, also vor Abgabe der Buchungserklärung durch den Reisenden ist dieser in mehrerlei
Hinsicht zu informieren.
- Art und Weise
Die Unterrichtung muss klar und verständlich und in hervorgehobener Weise erfolgen. Sie darf sich also nicht in den AGB
verstecken. Auch muss die Unterrichtung - soweit sie in Textform erfolgt - deutlich leserlich sein. Die Textform ist dabei
nicht zwingend vorgeschrieben, empfiehlt sich aber, da der Reiseveranstalter im Falle eines Streites beweispflichtig
ist.
Zeitpunkt
Die Unterrichtung hat vor der Abgabe der Buchungserklärung durch den Reisenden zu erfolgen.
Formblätter
Neu ist die Pflicht zur Übergabe ordnungsgemäß ausgefüllter Formblätter an den Reisenden. Der Reiseveranstalter hat dabei
das Formblatt in Anlage 11 zum EGBGB zu wählen. Der Reisevermittler muss unterscheiden, welche Leistung er vermittelt.
Vermittelt er eine Pauschalreise so hat auch er das Formblatt in Anlage 11 zu übergeben. Erfolgt eine Click-through-Buchung, ist das Formblatt 13 nach Art. 250 § 4 EGBGB zu übergeben. Bei verbundenen Reiseleistungen sind die
Formblätter 14-17 zu wählen.
Informationspflichten
Die über die Informationsblätter hinaus gehenden vorvertraglichen Informationspflichten zu den einzelnen Vertragstypen sind
in Art. 250 § 3 EGBG geregelt. Nach Vertragsabschluss erhält der Reisende eine Vertragsabschrift – einschließlich der
geltenden AGB - auf einem dauerhaften Datenträger. Dies kann ein ausgedrucktes Blatt sein, aber auch E-Mails sowie ferner
USB-Sticks, CD-ROM, Speicherkarten, Festplatten und Computerfaxe (BT-Drucksache 18/10822, S. 72).
Art. 250 § 6 EGBGB regelt die Mindestinhaltes dieses Vertrages.
Zu den Informationspflichten gehört auch nachvertraglich die Übersendung der Reiseunterlagen mit den nötigen
Informationen zu Reise und die Information über wesentliche Änderungen der Reise.
- Allgemeine Reisebedingungen
Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung des Reiseveranstalters, allgemeine Geschäftsbedingungen vorzuhalten. Dennoch
empfiehlt sich das Einbeziehen von allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Reisevertrag, da in den AGB einige
Informationspflichten aufgenommen werden können.
Benutzt ein Reiseveranstalter AGB, so muss er auf die korrekte Einbeziehung der Geschäftsbedingungen in den Vertrag achten.
Eine Abweichung von den reiserechtlichen Regelungen in den AGB zuungunsten des Reiseveranstalters ist in der Regel nicht
möglich; § 651 y BGB.
Insolvenzsicherung
Die Pflicht des Reiseveranstalters zur Absicherung der Kundengelder existiert schon seit der EG-Richtlinie 90/314 EWG. Seit
Juli 2018 befindet sich die dazugehörige Regelung in
§ 651 r BGB. Die Sicherung erfolgt über einen Vertrag mit einer im Tätigkeitsgebiet des
Reiseveranstalters zugelassenen Versicherung oder Bank. In Deutschland ist die Absicherung über eine Versicherung üblich,
die die Übernahme der Kosten im Insolvenzfall durch einen so genannten
Sicherungsschein erklärt.
Die Form des Sicherungsscheins ist in Anlage 18 zum EGBGB vorgegeben.
Widerrufsrechte elektronischer Rechtsverkehr, Haustürgeschäfte
Der Verbraucher stützt sich bei Vertragsschlüssen gern auf sein Widerrufsrecht. Nicht jeder Vertrag ist dabei frei
widerrufbar. Der Widerruf stellt vielmehr eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass Verträge bindend sind. Nur Verträge zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer können sich auf die besonderen Widerrufsrechte
für Geschäfte die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden (früher „Haustürgeschäfte“), Fernabsatzgeschäfte,
Teilzeitwohnrechteverträge oder Verbraucherkreditverträge stützen. Bei Leistungen im Bereich der Reise und
Freizeitgestaltung, die zu einem festen Zeitpunkt erbracht werden sollen ist nach
§ 312 g Abs. 2 Nr. 9
BGB ausgerechnet für Fernabsatzgeschäfte aber
kein Widerrufsrecht gegeben.
Erfolgt die Vermittlung einer verbundenen Reiseleistung durch einen Reisevermittler und kommt dieser seiner Pflicht zur
Erteilung der Informationen nach § 251 EGBGB (Formblatt) und zur Übergabe eines Sicherungsscheins nicht nach, so entsteht
ein besonderes Widerrufsrecht des Reisenden nach
§ 651 w BGB.
Rücktrittsrecht
Der Kunde eines Reiseveranstalters hat ein
rechtsgrundloses Rücktrittsrecht von der Reise.
Dieses Recht bedeutet jedoch nicht, dass der Rücktritt kostenlos ist. Der Reisende hat in einem solchen Fall (außer bei
außergewöhnlichen unvermeidbaren Umständen) den Reisepreis abzüglich ersparter Aufwendungen des Veranstalters oder dem
Erlös eines anderweitigen Verkaufs der Leistungen) zu zahlen. Regelmäßig werden diese Zahlungen im Rahmen von
Stornoklauseln vereinbart. Ohne eine solche Vereinbarung oder bei Unwirksamkeit dieser kann der Betrag auch errechnet werden.
Eintrittsrecht eines Dritten
Kann der Reisende die Reise nicht antreten, hat er das Recht, einen anderen Reisenden in den Vertrag eintreten zu lassen.
Die Mehrkosten sind allerdings zu erstatten.
Beistandspflicht des Reiseveranstalters
Befindet sich der Reisende in einer Notlage, hat der Reiseveranstalter Beistand zu leisten, indem er Informationen über
Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung anbietet oder Unterstützung bei der Herstellung von
Fernkommunikationsverbindungen leistet oder bei der Umbuchung der Leistungen behilflich ist.
Gewährleistungsrechte
Der Reiseveranstalter hat die versprochene Leistung frei von Mängeln zu erbringen. Ob eine Mangel vorliegt ist nach den
Zusicherungen in Reiseausschreibung (z. B. Katalog, Internetangebot), den Anforderungen an die Reise aufgrund des
vereinbarten Reisezwecks (Angebot von Ausflügen auf einer "Kulturreise") und den allgemeinen Erwartungen an die angebotene
Reise (z. B. saubere Zimmer) zu ermitteln.
Liegt ein Mangel vor, so hat das Recht auf Abhilfe und die Pflicht zur Mangelanzeige Vorrang. Erst wenn dies scheitert,
entstehen folgende Rechte des Reisenden:
- nach § 651k Absatz 2 selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
- nach § 651k Absatz 3 Abhilfe durch andere Reiseleistungen (Ersatzleistungen) verlangen,
- nach § 651k Absatz 4 und 5 Kostentragung für eine notwendige Beherbergung verlangen,
- den Vertrag nach § 651l kündigen,
- die sich aus einer Minderung des Reisepreises (§ 651m) ergebenden Rechte geltend machen und
- nach § 651n Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
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