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Pflichten des Reiseveranstalters im neuen Reiserecht

Die Pflichten des Reiseveranstalters sind mit der Einführung des neuen Reiserechtes für alle nach dem 01. Juli 2018 geschlossenen Verträge nicht weniger geworden.

Informationspflichten

Folge der gesamteuropäischen Regelung des Verbraucherschutzes im Reiserecht ist die Ausweitung und Neuregelung der Informationspflichten für die Reiseveranstalter. Die Pflichten ergeben sich für den Reiseveranstalter aus § 651 d BGB i.V.m. Art. 250 EGBGB. Auch den Vermittler treffen neue Pflichten. Diese sind in § 651 v BGB i.V.m. https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/BJNR006049896.html#BJNR006049896BJNG055000123“ target=“Gesetz“> Art. 251 EGBGB geregelt.

Die Pflichten richten sich dabei nach dem Stadium, in dem sich die Vertragsverhandlungen befinden:

Insolvenzsicherung

Die Pflicht des Reiseveranstalters zur Absicherung der Kundengelder existiert schon seit der EG-Richtlinie 90/314 EWG. Seit Juli 2018 befindet sich die dazugehörige Regelung in § 651 r BGB. Die Sicherung erfolgt über einen Vertrag mit einer im Tätigkeitsgebiet des Reiseveranstalters zugelassenen Versicherung oder Bank. In Deutschland ist die Absicherung über eine Versicherung üblich, die die Übernahme der Kosten im Insolvenzfall durch einen so genannten Sicherungsschein erklärt. Die Form des Sicherungsscheins ist in Anlage 18 zum EGBGB vorgegeben.

Widerrufsrechte elektronischer Rechtsverkehr, Haustürgeschäfte

Der Verbraucher stützt sich bei Vertragsschlüssen gern auf sein Widerrufsrecht. Nicht jeder Vertrag ist dabei frei widerrufbar. Der Widerruf stellt vielmehr eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass Verträge bindend sind. Nur Verträge zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer können sich auf die besonderen Widerrufsrechte für Geschäfte die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden (früher „Haustürgeschäfte“), Fernabsatzgeschäfte, Teilzeitwohnrechteverträge oder Verbraucherkreditverträge stützen. Bei Leistungen im Bereich der Reise und Freizeitgestaltung, die zu einem festen Zeitpunkt erbracht werden sollen ist nach § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB ausgerechnet für Fernabsatzgeschäfte aber kein Widerrufsrecht gegeben.
Erfolgt die Vermittlung einer verbundenen Reiseleistung durch einen Reisevermittler und kommt dieser seiner Pflicht zur Erteilung der Informationen nach § 251 EGBGB (Formblatt) und zur Übergabe eines Sicherungsscheins nicht nach, so entsteht ein besonderes Widerrufsrecht des Reisenden nach § 651 w BGB.

Rücktrittsrecht

Der Kunde eines Reiseveranstalters hat ein rechtsgrundloses Rücktrittsrecht von der Reise.
Dieses Recht bedeutet jedoch nicht, dass der Rücktritt kostenlos ist. Der Reisende hat in einem solchen Fall (außer bei außergewöhnlichen unvermeidbaren Umständen) den Reisepreis abzüglich ersparter Aufwendungen des Veranstalters oder dem Erlös eines anderweitigen Verkaufs der Leistungen) zu zahlen. Regelmäßig werden diese Zahlungen im Rahmen von Stornoklauseln vereinbart. Ohne eine solche Vereinbarung oder bei Unwirksamkeit dieser kann der Betrag auch errechnet werden.

Eintrittsrecht eines Dritten

Kann der Reisende die Reise nicht antreten, hat er das Recht, einen anderen Reisenden in den Vertrag eintreten zu lassen. Die Mehrkosten sind allerdings zu erstatten.

Beistandspflicht des Reiseveranstalters

Befindet sich der Reisende in einer Notlage, hat der Reiseveranstalter Beistand zu leisten, indem er Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung anbietet oder Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen leistet oder bei der Umbuchung der Leistungen behilflich ist.

Gewährleistungsrechte

Der Reiseveranstalter hat die versprochene Leistung frei von Mängeln zu erbringen. Ob eine Mangel vorliegt ist nach den Zusicherungen in Reiseausschreibung (z. B. Katalog, Internetangebot), den Anforderungen an die Reise aufgrund des vereinbarten Reisezwecks (Angebot von Ausflügen auf einer "Kulturreise") und den allgemeinen Erwartungen an die angebotene Reise (z. B. saubere Zimmer) zu ermitteln.

Liegt ein Mangel vor, so hat das Recht auf Abhilfe und die Pflicht zur Mangelanzeige Vorrang. Erst wenn dies scheitert, entstehen folgende Rechte des Reisenden:

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 08.04.2018)