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Was kann ich bei einem Mangel in Hotel oder Ferienwohnung tun?

Sie haben eine Ferienwohnung ein Zimmer im Hotel oder ein Fahrzeug oder Sportgerät gemietet und nun sind Sie mit diesem nicht zufrieden? Ihre Rechte richten sich hier vor allem nach dem Mietrecht. Die wesentlichsten drei Rechte sind Mietminderung, Schadensersatz oder Kündigung des Vertrages.
Vorsicht- ist dem Mieter der Mangel bei Vertragsabschluss bekannt, so gilt er als Vertragsbestandteil und berechtigen nicht zur Geltendmachung dieser Rechte.

Preisminderung

Tritt ein Mangel an der Mietsache auf oder liegen zugesicherte Eigenschaften nicht vor, so kann der Mieter vom Vermieter eine Mietminderung verlangen. Ein Mangel kann bei einem Hotel- oder Ferienzimmer zum Beispiel der Ungezieferbefall, Lärm oder fehlende Reinigung in sein. Bei Sportgeräten können technische Fehler, Schäden oder verkehrsunsicherer Zustand des Gerätes sein. Zugesicherte Eigenschaften sind z.B. das Vorhandensein von Klimaanlagen oder Swimmingpools u.s.w.
Im Falle eines Mangels muss der Vermieter schnellstmöglich informiert werden. Dabei empfiehlt es sich Zeugen (am günstigsten weitere Gäste, die möglichst auch in Deutschland wohnen) oder andere Beweismittel (Fotos, von anderen Gästen oder Angestellten unterzeichnete Mängelprotokolle u.s.w.) zu bemühen. Die Höhe der Mietminderung berechnet sich nach zwei Faktoren: Die Dauer der Beeinträchtigung (für einen Fehler der nur einen Tag lang auftauchte, kann auch nur die Miete für diesen Tag gemindert werden) und der Umfang der Beeinträchtigung.
Faustregel: Die Mietminderung ist so hoch, wie die Benutzung der Sache beeinträchtigt wurde. So kann z.B. bei einem verschmutzten Zimmer je nach Verschmutzungsgrad 5 - 50 % angemessen sein.

Schadensersatz

Schadensersatzansprüche (Ansprüche, die über eine Mietminderung hinausgehen - z.B. Kosten für Ungezieferbekämpfung im eigenen Haushalt nach Aufenthalt in einem befallenen Hotelzimmer) entstehen nur in drei Fällen:
1. Der Mangel hat schon bei Vertragsschluss bestanden, oder
2. Der Vermieter (oder seine Angestellten) haben den Mangel fahrlässig oder sogar vorsätzlich herbeigeführt, oder
3. Die haben den Vermieter aufgefordert, den Mangel bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beseitigen, dieser hat es aber nicht getan.
Erst dadurch entstandenen Schäden können Sie als Schadensersatz geltend machen. Sie müssen jedoch die Einzelheiten beweisen. Deshalb sichern Sie sich Beweise (Anschriften von Angestellten und Mitreisenden, Schriftstücke wie Mängelprotokolle und Mängelanzeigen) u.s.w.

Nicht erfasst vom Schadensersatzanspruch sind Schmerzensgeld oder Ansprüche auf Erstattung entgangener Urlaubsfreuden. Letzteres gibt es nur im Pauschalreisevertrag.

Kündigung

Die ordentliche Kündigung des von vornherein auf kurze Zeit befristeten Mietvertrages ist in der Regel ausgeschlossen, weil sie selten ausdrücklich vereinbart ist. Deshalb kann nur außerordentlich gekündigt werden. Eine solche außerordentliche Kündigung kann nur bei vorliegen eines erheblichen Mangels erfolgen. Der Mangel muss dabei so gewichtig sein, dass Hotel, Ferienwohnung oder Sportgerät nicht oder nur in geringem Umfang nutzbar ist. Auch macht die Kündigung nur dann Sinn, wenn sie noch vor Ablauf des Mietverhältnisses erfolgt, da Sie nur für die Zukunft von der Fortzahlung des Mietzinses befreit. (siehe auch)

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 23.02.2018)