Im Falle eines Insolvenzverfahrens des Reiseveranstalters kann der Reisende in der Regel keinen Anspruch auf Erfüllung der Reiseleistungen mehr geltend machen. Das ist enttäuschend, weil er den vollen Preis oft schon gezahlt hat.
Der Gesetzgeber hat durch geeignete Maßnahmen versucht, die Folgen für den Reisenden abzumildern. Ab dem 01.07.2018 ändern sich die Regeln für die Übergabe von Sicherungsscheinen erheblich. Für Tagesreisen ohne Übernachtung unterhalb von 500 € Reisepreis oder für Ferienhausangebote in Katalogen von Reiseveranstaltern entfällt die Sicherungsscheinpflicht. Auch die Reisebuchungen durch Unternehmen können unter den Voraussetzungen § 651 a Abs. 5 Nr. 3 BGB sicherungsscheinfrei bleiben. Gleich bleibt, dass auch nicht gewerbliche Gelegenheitsveranstalter keinen Sicherungsschein zu leisten haben.
Der Sicherungsschein wird meist durch eine Versicherung oder ein Kreditinstitut (letzteres in Deutschland eher unüblich) ausgestellt. Hat der Reisende diesen Schein erhalten, so bekommt er im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters vom Versicherer
Hat der Reiseveranstalter den Reisepreis entgegen genommen, ohne einen Sicherungsschein ausgegeben zu haben, so begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die den Reisenden zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Außerdem riskiert er ein Ordnungsgeld von bis zu 5.000 €. Weitergehende Rechte hat der Reisende zwar, wird sie aber im Insolvenzverfahren mit nur geringem Erfolg geltend machen können. Deshalb empfiehlt es sich vor Zahlung des Reisepreises, den Sicherungsschein zu prüfen und bei Zweifeln direkt beim Sicherungsgeber nachzufragen.
Wird trotz Aufforderung zur Herausgabe kein Sicherungsschein übergeben, kann der Reisende sogar von der Reise zurücktreten.
Neu ist vor allem, dass auch die Vermittler von Reiseleistungen bei der Insolvenzsicherung in die Pflicht genommen werden. Dabei hängt viel von der Art der vermittelten Leistung ab.
Vermittelt das Reisebüro eine Pauschalreise, so hat der Reiseveranstalter für den Sicherungsschein zu sorgen. Erst nach dessen Vorlage darf Reisebüro oder Reiseveranstalter überhaupt erst das Geld annehmen. Der Reisevermittler gilt als zur Annahme der Zahlungen nur bevollmächtigt, wenn er dem Kunden die Reisebestätigung des Veranstalters übergibt und dieser die Vollmacht nicht ausgeschlossen hat (§ 651 v Abs.2 S. 2 BGB). Mit der Vollmacht trägt der Reisende nicht mehr das Risiko, dass der Reisevermittler insolvent wird. Die Erfüllung tritt mit der Zahlung an das Reisebüro ein. Der Reiseveranstalter muss leisten, auch wenn er das Geld nicht mehr erhält.
Vermittelt das Reisebüro verbundene Reiseleistungen (Buchung von Hotel und Flug bei jeweils anderen Anbietern im gleichen Reisebüro bei getrennter Rechnung) liegt kein Reisevertrag vor. Dennoch muss der Reisevermittler eine Sicherung der Zahlung einführen. Ein Sicherungsschein, wie bei einem Reiseveranstalter ist dabei nicht nötig. Es reicht aus, wenn er die Zahlungen insolvenzsicher entgegen nimmt. Das kann z.B. durch Vereinnahmung auf einem insolvenzfesten Treuhandkonto erfolgen oder dadurch, dass das Reisebüro direkte Zahlung an den jeweiligen Anbieter verlangt.