Reiseveranstalter ist immer derjenige, der mindestens zwei touristische Leistungen zu einem Leistungspaket verbindet. Diese Hauptleistungen müssen auch nicht notwendigerweise eine Übernachtung oder eine Fahrt oder einen Flug zum Zielort enthalten. Seit gerichtlichen Entscheidungen aus den 90-er Jahren müssen so auch Anbieter von touristischen Einzelleistungen, Übernachtungen, ja sogar gemeinnützige Vereine damit rechnen, als Reiseveranstalter behandelt zu werden, wenn sie ihre Leistungen mit weiteren Leistungen kombinieren (z.B. bei einem Trainingslager). In der konkreten Entscheidung wurde ein Hotel zur Ausstellung eines Sicherungsscheines verpflichtet, weil es zusätzlich zu den Übernachtungsleistungen ein umfangreiches Wellnessprogramm zum Komplettpreis angeboten hat.
Diese Definition wird sich für jeden Vertragsabschluss ab dem 01.07.2018 erheblich ändern. Ab dieser Zeit gilt der als Reiseveranstalter, der zwei Leistungen zu einem Leistungspaket bündelt. Ist die zweite Leistung keine Übernachtung, Beförderung oder die Vermietung eines Fahrzeuges, sondern eine andere Leistung (Skipass, Ikebanakurs, Museumsbesuche, Stadtführungen u.s.w.) so wird die Buchung nur zu einem Reisevertrag, wenn diese Leistungen mehr als 25 % des Reisepreises ausmachen. Nicht berücksichtigt werden dabei Leistungen, die zu einer anderen Leistung, wie z.B. der Unterkunft gehören (hier Zimmerreinigung, Verpflegung, Nutzung des hoteleigenen Schwimmbades...)
Außerdem wird die Reise zum Reisevertrag, wenn der Anbieter sie zu einem Gesamtpreis anbietet oder in Rechnung stellt oder als "Pauschalreise" (oder ähnlich) bezeichnet.
Im Ergebnis werden insbesondere Verträge die noch durch die Rechtsprechung unter die Reiseveranstaltung fallen, (z.B. Buchung von Ferienhäusern aus einem Reiseveranstalterkatalog) nicht mehr unter das Reiserecht fallen.
Der Reiseveranstalter haftet
für die Mängel der Reise.
Um den Pflichten des Veranstalters
zu entgehen haben teilweise Reiseveranstalter eine Klausel aufgenommen,
die besagt, sie seien nur Vermittler der Reiseleistungen. Diese Vermittlerklausel
die, die Haftung für Reisemängel ausschließen soll, ist
unwirksam. Eine Vermittlung kann nur
dann vorliegen, wenn Einzelleistungen (z.B. Tauchkurs, Tagesausflug, Skipässe)
tatsächlich vermittelt werden. Mit der Änderung im Juli 2018 werden diese erkennbar daran sein, dass die Leistungen getrennt in Rechnung gestellt werden.
Ein Reiseveranstalter muss
nicht immer gewerblich handeln. Organisiert jemand also für einen Kegelklub
eine Reise und beauftragt selbst keinen Veranstalter so kann er ebenfalls
Reiseveranstalter sein, wenn dies mehr als 2 mal im Jahr stattfindet. Hier ist man bei der Beurteilung der Veranstaltertätigkeit
aber nicht so streng. Oft kann hier auch nur eine tatsächliche
Vermittlung von Reiseleistungen vorliegen.
z.B. Der Organisator
bucht das Hotel, aber jeder Reisende checkt selbst ein und nach Abreise
bezahlt jeder seine eigene Rechnung an der Hotelrezeption. Der Organisator
hat hier keinen Vertrag mit dem Hotel, sondern jeder einzelne Reisende
schließt beim Einchecken einen Vertrag ab.