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Rücktrittsrecht bei einer Reise

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Grundsätzlich haben Sie mit der Buchung der Reise ein Vertragsangebot abgegeben, an welches Sie auch gebunden sind. Das Reiserecht macht bei der Bindung jedoch eine Ausnahme, indem es dem Reisenden ein Recht auf Reiserücktritt einräumt. Der Reisende kann also jederzeit formlos ohne Angabe von Gründen von seiner Buchung zurücktreten. (§ 651 i BGB, ab dem 01.07.2018 § 651 h BGB)

Es empfiehlt sich aber den Rücktritt schriftlich oder in Textform (E-Mail, Fax) zu erklären, um insbesondere den Zeitpunkt dokumentiert zu haben. Der Reiserücktritt muss ausdrücklich erklärt werden und auch beim Reiseveranstalter ankommen. Das Risiko, dass die Erklärung nicht ankommt trägt der Reisende, deshalb doppelt genäht hält besser! Sie sollten daher vorab per Fax oder E-Mail und dann noch per Brief zurücktreten.

Der Haken daran ist, dass der Reisende jedoch dem Reiseveranstalter eine Stornoentschädigung zu zahlen hat. Diese bemisst sich nach dem Reisepreis und den ersparten Aufwendungen des Veranstalters.
Die meisten Veranstalter haben in ihren AGB so genannte Stornopauschalen geregelt. Diese Regeln je nach Zeitpunkt des Rücktritts die Höhe der jeweils zu zahlenden Pauschale. Lange wurden diese Klauseln als zulässig bewertet, lediglich in der Formulierung und der Höhe der Gebühren gab es teilweise Beanstandungen.

Die BGH-Rechtsprechung stellt jedoch inzwischen weitaus höhere Anforderungen an diese Stornoklauseln. Damit kann davon ausgegangen werden, dass die etliche dieser Klauseln unwirksam sind.

Doch das hilft den Kunden meist wenig, da er auch bei unwirksamen Klauseln nach dem Gesetz eine Entschädigung schuldet. Die Entschädigung setzt sich zusammen aus dem Reisepreis abzüglich der ersparten Aufwendungen und anderweitiger Verwendungen. Der Reiseveranstalter muss sich also die Kosten abziehen lassen, die er durch den Rücktritt nicht gehabt hat. Zahlt er wegen der Nichtnutzung der Zimmer keinen oder einen geringeren Betrag an das Hotel hat er diese Aufwendungen erspart. Bei Flügen wird aber deutlich, dass der Rücktritt schnell teuer werden kann. Meist wird schon mit der Annahme der Reisebuchung der Flug gebucht. Auch bei einem Rücktritt sehen die meisten Fluggesellschaften vor, dass nur unerhebliche Anteile des Preises erstattet werden. Das gilt oft auch gegenüber Reiseveranstaltern.

Kann die Reise an einen anderen Kunden verkauft werden, so wären die Kosten voll anrechnungsfähig. Gerade die Buchung von Flügen ist aber meist an eine bestimmte Person gebunden. Insofern ist auch in diesem Fall nicht damit zu rechnen, dass der Veranstalter die Kosten voll erspart. Lediglich die Höhe wird sich mindern.

Für den Verkauf der Reise an einen anderen Kunden ist auch der zurücktretende Reisende beweispflichtig. Es empfiehlt sich deshalb als Einstieg in die Verhandlungen Beweise zu sichern, die klarstellen, dass die Reise kurz vor Reisebeginn dennoch ausgebucht gewesen ist.

Der Rückritt durch eine Person darf für die Mitreisenden keine Auswirkungen haben! (z.B. es darf keine zusätzliche Einzelzimmerpauschale von Mitreisenden gefordert werden). Die angefallenen Mehrkosten können aber zu lasten des zurücktretenden Reisenden berechnet werden.

Höhe der zulässigen Stornogebühren
Umgehungsmöglichkeiten für Stornogebühren beim Reiserücktritt

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 17.02.2018)