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Nichtigkeit von Verträgen durch Anfechtung

Durch Anfechtung kann ein Rechtsgeschäft unwirksam, also nichtig werden. Für die Anfechtung eines Rechtsgeschäftes bedarf es

aa)  Anfechtungsgrund

Für den Anfechtungsgrund kommt es darauf an, ob er aus der Sphäre des Anfechtenden oder des Anfechtungsgegners kommt.

Ein Anfechtungsgrund aus der Sphäre des Anfechtenden ist:

Die zuvor genannten Anfechtungsgründe berechtigen nur zu einer sofortigen Anfechtung.

Der Anfechtungsgrund kann aber auch durch den Vertragspartner des Anfechtenden verursacht werden, also aus der Sphäre des Anfechtungsgegnes stammen:

Die Anfechtung wegen Gründen aus der Sphäre des Anfechtungsgegners nach § 123 BGB kann innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Wegfall der Täuschung oder Bedrohung erfolgen.

Ist ein Vertreter beteiligt, so kann nur angefochten werden, wenn sich der Vertreter geirrt hat. (§ 166 I BGB )

bb)  Die Erklärung der Anfechtung

Das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes allein macht das Geschäft noch nicht nichtig. Möglicherweise hat sich ja der Irrende zu seinen Gunsten geirrt oder der Bedrohte hat ein Geschäft abgeschlossen, welches sich im nachhinein als günstig herausstellt. Die Anfechtung ist vielmehr ein Gestaltungsrecht.

Der Anfechtende muss sich bewusst gegen das Geschäft entscheiden und muss die Anfechtung dem Vertragspartner gegenüber erklären; § 142 BGB. Es sind die bereits benannten Fristen einzuhalten. Der Begriff Anfechtung muss dabei aber nicht fallen. Es reicht aus, wenn der Anfechtende deutlich zu verstehen gibt, dass er an dem Vertrag nicht festhalten will.
  Bei der Anfechtungserklärung sind auch die gesetzlich bestimmten Fristen einzuhalten, also bei Anfechtungsgründen aus der Sphäre des Anfechtenden muss die Anfechtung unverzüglich- also ohne schuldhaftes Zögern- erklärt werden. Bei Gründen, die aus der Sphäre des Anfechtungsgegners stammen bleibt das Anfechtungsrecht ein Jahr nach Wegfall der Bedrohung/ Täuschung bestehen.

cc)  Rechtsfolgen der Anfechtung

Das Rechtsgeschäft ist nichtig und ist zurück abzuwickeln.
Lag ein Erklärungs-, Motiv- oder Inhaltsirrtum vor, oder ist die Erklärung falsch übermittelt worden, ist der Anfechtende schadensersatzpflichtig. § 122 BGB.
Bei einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung besteht kein Schadensersatzanspruch gegen den Anfechtenden. Das Gesetz regelt auch nicht ausdrücklich einen Schadensersatzanspruch des arglistig getäuschten oder widerrechtlich Bedrohten. Dennoch bestehen hier allgemeine Schadensersatzansprüche nach den Grundsätzen der vorvertraglichen Pflichtverletzung.

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präsentiert von Rechtsanwältin Grit Andersch
(Stand 08.04.2018)