Bei den Arten zur Luftbeförderung wird zwischen Charterverkehr und Linienverkehr unterschieden. Der Linienverkehr ist die
öffentliche, regelmäßige, gewerbliche Beförderung auf bestimmten Routen. Dagegen liegt Charterverkehr vor, wenn zwar
gewerblich geflogen wird, aber kein regelmäßiger Verkehr vorliegt, sondern der Flugverkehr nach Bedarf der Charterer
erfolgt; sozusagen das Taxi unter den Flugzeugen.
Beispiel:
Dem Typ nach ist der direkte Vertrag des Fluggastes mit der Fluggesellschaft ein Werkvertrag. Der Charter-Vertrag des Reiseveranstalters mit der Fluggesellschaft zur Beförderung der Reisenden ist ein Vertrag zugunsten Dritter mit werkvertraglichen Elementen.
Der Flugschein ist ein Legitimationspapier, welches den Abschluss des Vertrages beweisen soll. Es berechtigt den Inhaber jedoch nicht direkt zur Wahrnehmung seiner Rechte.
Das Besondere an diesen Werkverträgen ist, dass der Auftraggeber, also der Reisende das Recht hat, jederzeit zu kündigen; § 648 BGB. Der Reisende muss aber auch bei einer Kündigung den Reisepreis abzüglich der ersparten Aufwendungen der Airline (z.B. Flughafengebühren) oder anderweitigen Verwendungen (z.B. Verkauf des Platzes an einen anderen Reisenden) zahlen.
Um den Kunden entgegen zu kommen, bieten die Fluggesellschaften oft mehrere unterschiedliche Tarife an. Ein Tarif, der der gesetzlichen Regelung folgt und nur unter geringer Kostenerstattung überhaupt stornierbar ist, wird oft durch einen flexiblen Tarif ergänzt, bei dem bis zu einer bestimmten Zeit unter bestimmten Bedingungen die Stornierung oder Umbuchung zu deutlich günstigeren Konditionen möglich ist. Die Einzelheiten ergeben sich hier aus den AGB der Fluggesellschaft. Da diese Flextarife die gesetzliche Position des Kunden verbessern, sind sie grundsätzlich zulässig.
Dennoch ist besonderes Augenmerk geboten. § 648 BGB sieht vor, dass falls der Werkunternehmer, also die Fluggesellschaft, darlegen müssen, welche Kosten erspart wurden und ob der Flug anderweitig veräußert worden ist. Tut die Fluggesellschaft dies nicht, darf sie lediglich 5 % des Flugpreises behalten und muss 95 % erstatten. Umgehen kann die Fluggesellschaft diese gesetzliche Regelung durch wirksame und vor allem wirksam vereinbarte AGB. Die Klausel muss also den gesetzlichen Anforderungen vor allem an die Üblichkeit des Schadens, die Klarheit und Verständlichkeit der Regelung, die Möglichkeit des Nachweises einer anderweitigen Verwendung oder höherer ersparter Aufwendungen und anderen Anforderungen genügen. Ein genauer Blick lohnt sich also.
Andere Möglichkeiten des Reisenden sich aus dem Vertrag zu lösen, ergeben sich aus dem Recht. So kann eine Anfechtung wegen Irrtums oder widerrechtlicher Drohung genauso in Betracht kommen, wie der Rücktritt wegen einer erheblichen Pflichtverletzung der Fluggesellschaft.
Die EU-Fluggastrechteverordnung ist dabei für alle Flüge aus einem Mitgliedsstaat anzuwenden und auch für Flüge, die in einem Mitgliedsstaat enden, sofern die Fluggesellschaft in der EU ihren Sitz hat.
Danach kann sich die Fluggesellschaft nur in wenigen Fällen aus dem Vertrag lösen. Zu diesen Fällen gehört:
Während diese Vorschriften stets von einem belegbaren materiellen Schaden ausgehen, schafft die EU- Fluggastrechteverordnung für Flugreisende die Besonderheit, dass für Verspätungen, Annullierungen oder die Nichtmitnahme eines Reisenden ein pauschaler Ausgleichsanspruch geschaffen wird.
Für nationale Flüge findet das MÜ keine Anwendung. Sehr ähnliche Vorschriften finden sich aber in den §§ 33 ff.LuftVG auch hier gelten Haftungshöchstgrenzen. Besonders ist aber, dass eine Ausschlussfrist für Ansprüche in § 40 LuftVG besteht. Der Geschädigte muss seinen Anspruch innerhalb von 2 Jahren ab geplanter Rückkehr klageweise geltend machen, andernfalls verjähren sie.
Bei der Beschädigung besteht für aufgegebenes Gepäck eine Gefährdungshaftung, aus der sich der Luftfrachtführer nur
entlasten kann, wenn er nachweist, dass der Geschädigte selbst oder ein Dritter durch unrechtmäßige Handlung zur Schädigung
beigetragen hat. In diesen Fällen kann er die Haftung abwenden oder mindern.
Für nicht aufgegebenes Gepäck haftet der Luftfrachtführer nur, wenn ihn oder seine Gehilfen ein Verschulden an der
Beschädigung trifft.
Der Fluggast hat bei jeder Form der Verspätung, Beschädigung oder des Verlustes unverzüglich nach Bemerken des Schadens schriftlich bei der Fluggesellschaft Anzeige zu erstatten. Andernfalls gehen seine Ansprüche verloren. Bei einer Beschädigung hat die Anzeige spätestens 7 Tage nach Ankunft zu erfolgen; in den Fällen von Verspätung oder Verlust spätestens innerhalb von 21 Tagen.
Ist das Gepäck nur verspätet, gilt es als verschwunden, wenn es nicht binnen 21 Tagen ab der eigentlichen Ankunft aufgetaucht ist.
Auch bei Gepäckschäden ist die Haftung der Fluggesellschaft betragsmäßig auf 1.000 Sonderziehungsrechte begrenzt. Diese Haftung kann nur ausgeschlossen werden, wenn der Fluggast das Gepäck unter Angabe des Wertes aufgibt und den verlangen Zuschlag zahlt.
Für nationale Flüge enthalten §§ 45 ff. LuftVG ähnliche Regeln.
Die EU- Fluggastrechteverordnung schafft hier mit den Ausgleichszahlungen und anderen Ansprüchen gegen den Luftfrachtführer eine Neuerung. Im Fall von Nichtbeförderung, Annullierungen oder Verspätungen (bis drei Stunden) hat der Luftfrachtführer je nach Art der Beeinträchtigung Unterstützung durch Erfrischungen oder kostenlose Telefonate, Hotelunterbringung nebst Transport zum Hotel oder die Kosten einer anderweitigen Beförderung zu erbringen.
Wirklich neu ist das Recht des Fluggastes im Fall einer Annullierung, Nichtbeförderung oder Verspätung um mehr als 3 Stunden eine pauschale Ausgleichszahlung in Höhe von 250,00 bis 600,00 Euro zustehen können. Dabei muss gerade nicht nachgewiesen werden, dass dem Reisenden ein Schaden entstanden ist. In diesen Fällen kann sich die Fluggesellschaft aber dadurch entlasten, dass die nachweist, dass die Annullierung oder Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgehen, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Er hat seine Rechte daher zunächst durch Mangelanzeige beim Reiseveranstalter geltend zu machen, um Abhilfe zu ersuchen und sofern dieses scheitert, kann er die weiteren Rechte aus dem Reisevertrag geltend machen.
Hat der Reisende bereits eine Ausgleichszahlung der Fluggesellschaft erhalten, ist diese auf die Ansprüche gegen den Reiseveranstalter anzurechnen.
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