Praktisch geschieht das indem im Kaufvertrag eine Vereinbarung getroffen wird, in welcher die Ware unter Eigentumsvorbehalt geliefert werden soll. Meist erfolgt das durch einen Satz wie: "Die Ware verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Verkäufers.". Die Sache wird übergeben, der Käufer erlangt also den Besitz. Das Eigentum verbleibt jedoch beim Verkäufer. Der Käufer erwirbt nur ein Anwartschaftsrecht, welches ihn vor Herausgabeansprüchen des Verkäufers schützt.
Konsequenzen:
Beispiele:
G kauft bei H ein Auto für 10.000,00 €. Die Zahlung soll durch Anzahlung in Höhe von 2.000,00 € und weitere Raten in Höhe von 500,00 € erfolgen. Eigentumsvorbehalt wird vereinbart. Dem G wird das Auto übergeben. Er hat ein nur sehr schwaches Anwartschaftsrecht, ist aber bis zur Fälligkeit der Anzahlung durch den Kaufvertrag vor Herausgabeansprüchen des H geschützt.Es kann auch ein sog. "verlängerter Eigentumsvorbehalt" vereinbart werden. Hier wird davon ausgegangen, dass auch Verarbeitung der Sache ein Miteigentumsrecht des Lieferanten bestehen soll und bei Weiterverkauf der Kaufpreisanspruch ganz oder teilweise an den Lieferanten abgetreten wird.
Nach Zahlung der 2.000,00 € erstarkt die Anwartschaft. Folge ist, H kann nicht mehr ohne weiteres die Herausgabe des Autos verlangen - außer G ist in erheblichem Zahlungsverzug. Wenn G bereits 9.500,00 € auf die Forderung gezahlt hat und über H's Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, gehört das Auto noch zur Masse, da es im Eigentum des H steht. Aber: durch die regelmäßigen Zahlungen, hat H ein Anwartschaftsrecht erhalten, welches ihm auch gegenüber dem Insolvenzverwalter das Recht einräumt, das Eigentum an dem Auto durch Zahlung der letzten Rate(n) zu erwerben.
A kauft unter verlängertem Eigentumsvorbehalt von B einfache Holzbretter. A verarbeitet diese zu einem Schrank. Jetzt erwirbt der B einen Miteigentumsanteil an dem Schrank, der der Höhe des Kaufpreises für die Bretter entspricht. Veräußert A die Bretter oder den Schrank an einen Dritten D weiter, so wird damit automatisch der Kaufpreisanspruch des A gegen den Dritten an B abgetreten.