6. Der Bewirtungsvertrag
Der
Bewirtungsvertrag ist ein Vertrag, nach welchem der Wirt nach der Bestellung
durch den Gast eine Mahlzeit oder ein Getränk zuzubereiten hat. Solche Auftragsarbeiten
werden nach der Vertragssystematik als Werkverträge eingeordnet. Trotzdem
ist die Charakteristik der zu erbringenden Leistung eher die eines Kaufvertrages.
Deshalb hat das BGB in
§ 650
BGB einen eigenen Vertragstypen vorgesehen.
Nach dieser Vorschrift ist, wenn zwar ein Werkvertrag vorliegt, aber
der Unternehmer (hier der Wirt) die bewegliche Sache (Teller mit dem Gericht,
Glas Bier) erst noch fertig stellen muss, trotz
allem Kaufrecht anzuwenden. Früher wurde dieser Vertrag als Werklieferungsvertrag bezeichnet.
Also ist ein Bewirtungsvertrag wie ein Kaufvertrag zu behandeln.
Einzelne Problemstellungen
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Tischreservierungen - Eine Tischreservierung
ist ein Vorvertrag zum Abschluss eines Bewirtungsvertrages. Er kann
vom Gast durch Nichterscheinen oder Unterlassen einer Bestellung oder vom
Wirt durch Nichtbereitstellen der Plätze in erforderlicher Anzahl
verletzt werden. Eine solche Vertragsverletzung hat Schadensersatzansprüche
wegen Vertragsverletzung zur
Folge.
-
Ablehnung einer Bestellung - Der Wirt macht
durch ausgehangene und dem Gast ausgehändigte Speisekarten noch kein
bindendes Vertragsangebot, sondern gibt nur eine invitatio
ad offerandum ab. Erst der Gast gibt durch seine Bestellung ein Vertragsangebot
ab, welches der Wirt nun annehmen kann oder auch nicht. Lehnt der Wirt
die Annahme ab, so hat der Gast keinen Anspruch auf Leistung der bestellten
Sache.
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Hausrecht des Wirts - Der Wirt hat in seinem
Restaurant das Hausrecht, d.h. er kann bestimmen, wer das Restaurant betritt
und wer nicht. Hat jemand entgegen dem ausdrücklichen Verbot des Wirtes
die Räume betreten, so begeht er einen strafbaren Hausfriedensbruch
§ 123 StGB. Der Wirt darf nur kein Lokalverbot aussprechen, wenn er
damit ausschließlich den Zweck verfolgt, den Betroffenen zu diskriminieren.
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Verzehr eigener Speisen und Getränke
- Grundsätzlich braucht der Wirt den Verzehr mitgebrachter Speisen
und Getränke nicht zu dulden. Er kann Personen, die dagegen verstoßen,
aus dem Lokal verweisen.
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Garderobe - Der Wirt hat keine Obhutspflichten
bzgl. der Garderobe seiner Gäste. Ihn trifft deshalb keine Ersatzpflicht
für abhanden gekommene oder beschädigte Garderobe der Gäste.
Eine solche Pflicht kann nur in zwei Fällen entstehen:
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Eine Pflicht kann wegen § 701 BGB nur entstehen, wenn er die betroffene
Person auch gleichzeitig beherbergt.
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oder zwischen Gast und Wirt wird ein Verwahrungsverhältnis (Vertrag)
begründet. Dies erfolgt entweder durch Abnehmen der Garderobe durch
Personal und aufhängen außerhalb des Sichtbereiches des Gastes
oder durch das Kassieren einer Garderobengebühr.
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Betrunkenen Gäste - Der Wirt darf
an erkennbar stark alkoholisierte Personen wegen § 28 I Nr. 9 GastG
keinen Alkohol mehr ausschenken. Außerdem riskiert er Schadensersatzpflichten
oder sogar strafrechtliche Konsequenzen, wenn er Kraftfahrer in erkennbar
alkoholisiertem Zustand entlässt und in ein Fahrzeug einsteigen
lässt.
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Mängel an den Speisen - werden nach dem
Kaufrecht beurteilt. Ist die Speise schon zum Teil verzehrt, so kann trotzdem
noch gewandelt werden. Voraussetzung ist ein Nachbesserungsverlangen
des Gastes. Der Wirt hat dann die Gelegenheit den Mangel zu beseitigen. Erst
wenn das fehlschlägt, kann die Speise zurück gegeben werden ohne dass
Kosten anfallen oder der Preis gemindert werden. Ein vollständiger Verzehr jedoch löst
das Recht des Wirtes aus, zumindest die Einkaufskosten der Speisen ersetzt
zu verlangen.
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lange Wartezeiten- hat der Gast längere Wartezeiten in Kauf
zu nehmen, so kann er den Wirt (z.B. durch Nachfragen, wo seine Speisen
bleiben) in Verzug setzen. Will er von dem Vertrag Abstand nehmen, so muss
er gem. § 326 BGB eine Nachfrist
(hier reichen je nach Speise ca. 5-20 min.) setzen. Nach Ablauf der Frist kann er Schadensersatz verlangen und muss
die Speise nicht mehr annehmen. Ist die Wartezeit auch ohne Mahnung unangemessen lang (ca. 1 1/2 Stunden),
so wird die Leistung unmöglich, der Gast kann, die Rechte aus Unmöglichkeit
der Leistung wahrnehmen.
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Nichtlieferung - Wird die Speise nicht geliefert, so treten die
Regeln der Unmöglichkeit ein. In der Regel wird ein Organsiationsverschulden des
Wirtes vorliegen, so dass dem Gast die Rechte auf Schadenersatz statt
der Leistung und Schadensersatz neben der Leistung zustehen.
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Falsche Speise - Wird dem Gast die falsche Speise serviert, so kann
er diese Speise als Leistung
an Erfüllung statt genehmigen. Tut er dies nicht, so bleibt der
Wirt zur richtigen Lieferung verpflichtet. Ist ihm die richtige Lieferung
nicht mehr möglich, so sind die Regeln der Unmöglichkeit
anzuwenden.
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